Im Straßenverkehr gibt es immer wieder Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg.
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Irrtümer und Fakten rund um das Radfahren
Immer wieder gibt es Missverständnisse und Unklarheiten bezüglich der Rechte und Pflichten von Radfahrern. Hier sind einige gängige Irrtümer und die entsprechenden Fakten:
1. Zebrastreifen
Irrtum: Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen.
Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
2. Radwegbenutzungspflicht
Irrtum: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen.
Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
3. Nebeneinander fahren
Irrtum: Radfahrende müssen immer hintereinander fahren.
Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
4. „Radfahrer absteigen“-Schild
Irrtum: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.
Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
5. Alkohol auf dem Fahrrad
Irrtum: Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem.
Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
6. Einbahnstraßen
Irrtum: Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren.
Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
7. Handynutzung
Irrtum: Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung.
Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
8. Handzeichen beim Abbiegen
Irrtum: Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken.
Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
9. Kopfhörer beim Radfahren
Irrtum: Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten.
Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
10. Geschwindigkeitsbegrenzungen
Irrtum: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende.
Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
11. Gehwegnutzung mit Kindern
Irrtum: Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren.
Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
12. S-Pedelecs auf Radwegen
Irrtum: S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren.
Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
13. Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege
Irrtum: In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren.
Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
14. Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen
Irrtum: Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren.
Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
15. Fahrradbeleuchtung
Irrtum: Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden.
Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.
Der Zebrastreifen im Detail
Hast du dich auch schon einmal gefragt, ob es erlaubt ist, mit deinem Fahrrad über einen Zebrastreifen zu fahren? Aufgrund seines Musters erinnert er an die schwarz-weißen Streifen eines Zebras.
Der Zweck ist eindeutig: Er soll es Fußgängern und auch Rollstuhlfahrenden ermöglichen, die Straße sicher zu überqueren. Möchtest du den Zebrastreifen auf deinem Fahrrad fahrend überqueren, hast du diesen Vorteil nicht.
In der Schule lernt man, dass an Zebrastreifen Fußgänger sicher die Straße überqueren können. Aber kennst du die genauen Regeln für Radfahrer? Muss man schieben oder darf man doch drüberfahren?
Rechtslage für Radfahrende am Zebrastreifen
Die Rechtslage für das Verhalten von Fahrradfahrenden an Fußgängerüberwegen, so die offizielle Bezeichnung der weißen Streifen, ist ziemlich eindeutig:
- Über den Zebrastreifen fahren: Ist erlaubt, aber du hast keinen Vorrang vor dem Autoverkehr.
- Über den Zebrastreifen schieben: Du giltst als Fußgänger und die Autos müssen für dich anhalten.
In der StVO (Paragraf 26) heißt es dazu konkret: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."
Also, wer absteigt, genießt die gleichen Rechte wie Fußgänger. Wer nicht absteigen will, muss im Zweifel auf eine Lücke im Verkehr warten, um die Straße zu überqueren. Andersrum gilt aber natürlich: Wer mit dem Rad auf der Straße unterwegs ist, muss an Zebrastreifen bremsen, um Fußgänger vorbeizulassen.
Zebrastreifen mit Radweg: Wer hat hier Vorfahrt?
Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierte Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.
Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.
Was gilt für Kinder?
Für Kinder gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für erwachsene Radfahrer. Auch sie haben als Fahrradfahrern nicht automatisch Vorfahrt vor dem Autoverkehr.
Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern.
Falls etwas passiert, können Kinder aber trotzdem ein Mitverschulden tragen.
Fahrrad und Zebrastreifen: Gerichtsurteile gegen Radfahrer
Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden.
Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Die Autofahrerin musste nur einen Teil der Folgekosten des Unfalls tragen.
Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.
Welches Bußgeld droht Radfahrern?
Wer beim Überqueren des Zebrastreifens Fußgänger behindert, kann ein Verwarngeld von 20 Euro bekommen. Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.
Bußgelder für Radfahrer:
- Behinderung von Fußgängern auf dem Zebrastreifen: 20 Euro
- Überfahren des Zebrastreifens mit hoher Geschwindigkeit: Verwarngeld
Das Verhalten am Zebrastreifen
Der Fußgängerüberweg - umgangssprachlich besser bekannt als Zebrastreifen - stellt eine Schutzzone für Zufußgehende und Rollstuhlfahrende dar, die dort Vorrang vor dem restlichen Verkehr genießen. Für Autofahrer und -fahrerinnen bedeutet das beispielsweise im Umkehrschluss, besonders achtsam und rücksichtsvoll an Zebrastreifen heranzufahren. Immer wieder machen auch Radfahrende und Menschen auf Tretrollern oder E-Scootern vom Zebrastreifen Gebrauch. Aber ist das überhaupt erlaubt? Worauf die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden besonders achten müssen, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.
Verkehrszeichen am Zebrastreifen
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht gleich drei Verkehrszeichen vor, um auf einen Fußgängerüberweg hinzuweisen:
- Den Zebrastreifen selbst, also die weiße Fahrbahnmarkierung, die den Fußgängern und Fußgängerinnen den Vorrang gewährt.
- Das blaue, quadratische Schild mit weißem Dreieck, in dem eine Person einen Zebrastreifen benutzt.
- Ein dreieckiges Schild mit roter Umrandung, das als Gefahrenzeichen noch einmal verstärkt auf kreuzende Zufußgehende hinweist.
Da der Zebrastreifen selbst als eigenes Verkehrszeichen geführt wird, ist diese Bodenmarkierung allein ausreichend und maßgeblich. Es bedarf keiner zusätzlichen Beschilderung.
Vorfahrt für Fußgänger
Wer zu Fuß die Straße an einem Zebrastreifen überquert, genießt Vorrang. Das bedeutet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmenden wartepflichtig sind, bis die Person sicher die Straße überquert hat. Gleiches gilt außerdem für Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Trotz Vorrang sollten Zufußgehende nicht unachtsam den Zebrastreifen betreten. Bei Unsicherheit besser Blickkontakt mit nahenden Autofahrenden aufbauen, um ganz sicher zu gehen, dass man gesehen wurde.
Mit dem Rad rollern ist erlaubt
Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen nutzen möchte, steigt am besten ab und schiebt. So gilt die Person verkehrsrechtlich als Zufußgehender und genießt denselben Vorrang. Gleiches gilt, wenn Radfahrende mit dem Fahrrad über die Straße „rollern“ und so Bodenkontakt haben. Dementsprechend sind auch Tretroller vorfahrtsberechtigt. E-Scooter gelten nicht als Zufußgehende und sollten daher schieben. Es ist allerdings dringend zu vermeiden, mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen zu fahren. Werden Fußgängerinnen oder Fußgänger behindert oder muss ein Auto deswegen bremsen oder anhalten, riskiert der Radfahrende ein Verwarngeld von 10 Euro.
Kinder und Zebrastreifen
Ein Sonderfall sind radelnde Kinder: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Zwar sind Kinderräder rechtlich Zufußgehenden gleichgestellt. Jedoch müssen Kinder ebenso wie ihre Begleitpersonen beim Überqueren einer Straße absteigen und schieben.
Halteverbot für Kraftfahrzeuge rund um Zebrastreifen
Ob Pkw, Rad oder Roller - Fahrzeuge aller Art sind an einem Fußgängerüberweg wartepflichtig und müssen sicheres Queren ermöglichen. Dazu zählt auch, dass sie sich langsam dem Zebrastreifen nähern und die Umgebung rund um den Streifen aufmerksam beobachten. Ein Überholverbot gilt ab dem blauen, quadratischen Hinweisschild oder spätestens auf dem Zebrastreifen. Ebenso muss bei stockendem Verkehr der Fußgängerüberweg freigehalten werden. Um die Sicht auf den Fußverkehr nicht zu erschweren, darf fünf Meter vor dem Zebrastreifen weder geparkt noch gehalten werden.
Als Radfahrer müssen Sie sich vor einem Zebrastreifen genauso wie ein Autofahrer verhalten - bremsen und anhalten. Fußgänger und Rollstuhlfahrer, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, haben Vorrang. Möchten Sie selbst als Radler am Zebrastreifen die Straße überqueren, sollten Sie absteigen und Ihr Rad schieben. So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern. Ist die Straße frei, dürfen Sie auch über den Zebrastreifen radeln.
Verhaltensregeln für Radfahrer am Zebrastreifen
- Bremsen und Anhalten vor dem Zebrastreifen.
- Fußgängern und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren.
- Absteigen und Schieben des Fahrrads, um Vorrang zu erhalten.
- Vermeiden, Fußgänger zu behindern oder zu gefährden.
Fazit
Das Überqueren eines Zebrastreifens mit dem Fahrrad ist auch fahrend erlaubt, doch Radfahrende genießen dabei keinen Vorrang vor dem Autoverkehr. Wer auf Nummer sicher gehen und sich die gleichen Rechte wie Fußgänger sichern möchte, sollte absteigen und schieben. Besonders in komplexen Verkehrssituationen wie an kombinierenden Querungsanlagen oder mit Kindern ist Vorsicht geboten. Wer die Regeln nicht beachtet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch rechtliche Konsequenzen bei Unfällen.
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