In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.
Rechtliche Grundlagen und Bußgelder
Grundsätzlich ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg verboten. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Die Bezeichnung „Fahrzeug“ schließt auch ein Fahrrad mit ein. Radfahrer müssen also auf der Straße fahren und dürfen den Gehweg nicht benutzen.
Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.
Die wichtigsten Punkte in Kürze:
- Grundsätzlich verboten: Erwachsene dürfen grundsätzlich nicht auf dem Gehweg Fahrradfahren. Nur wenn ein Schild („Radfahrer frei“) es ausdrücklich erlaubt, ist es ausnahmsweise möglich.
- Ausnahmen: Von dieser Regelung gelten nur für Kindern unter 8 Jahren oder für Erwachsenen, die ein solches Kind begleiten, Ausnahmen.
- Bußgeld droht: Wenn man mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fährt, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 55 Euro.
Auch wenn kein Radweg vorhanden ist und es auf der Straße sehr eng zugeht, darf man als Fahrradfahrer über 10 Jahren nicht auf den Gehweg ausweichen. Es sei denn, der Gehweg ist durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben.
Bußgelder im Überblick:
- Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg: 55 Euro
- Mit Behinderung anderer: 70 Euro
- Bei Gefährdung: 80 Euro
- Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100 Euro
- Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen.
- Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.
- Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Regelungen für Kinder und Begleitpersonen
Bei Kindern, die mit dem Fahrrad unterwegs sind gibt es unterschiedliche Regelungen, je nach Alter des Kindes. Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Zwischen 8 und 10 Jahren darf das Kind wählen, ob es lieber auf dem Radweg, dem Gehweg oder der Straße fährt. Ab 10 Jahren gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene.
Wenn ein Erwachsener als Begleitperson ein Kind unter 8 Jahren, welches auf dem Gehweg fährt, mit dem Fahrrad begleitet, ist es dieser Begleitperson ebenfalls erlaubt, auf dem Gehweg mit dem Fahrrad zu fahren, § 2 Abs.5 S.3 StVO. Ist das Kind zwischen 8 und 10 Jahren alt, muss die Begleitperson auf der Straße fahren.
Ausnahmen und Sonderfälle
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild freigegeben werden.
Wer absteigt und sein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger und darf den Gehweg ganz normal benutzen.
Für Pedelecs, die bis zu 25 km/h fahren können, gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Man darf also nur bei Vorhandensein eines Schildes „Fahrrad frei“ mit einem Pedelec auf dem Gehweg fahren. Die schnelleren E-Bikes, also alle E-Fahrräder, die über 25 km/h fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen überhaupt nicht auf dem Fußgängergehweg gefahren werden.
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg.
Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Der Fahrradfahrer haftet dabei voll für diese Kosten, auch bei Unfällen mit PKW.
Aufgrund des verbotswidrigen Fahrens auf dem Gehweg kann es auch sein, dass eine ggf. abgeschlossene Versicherung die Zahlung verweigert und den Schaden nicht übernimmt. Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs.
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt. Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht. Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt.
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht.
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Lösungsansätze für weniger Konflikte
Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.
Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.
Bußgeldtabelle für Radfahrer
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Der amtliche Bußgeldkatalog führt nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden einzeln auf. Alle anderen Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 55 Euro zahlen, werden bei Radfahrenden und Fußgänger:innen mit dem halben Regelsatz geahndet.
Zusätzlich gilt: Zum Bußgeldbescheid (in der Regel ab 60 Euro) kommen Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Außerdem wird für manche Verstöße ab 60 Euro Bußgeld mindestens ein Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister in Flensburg eingetragen.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Radfahrer (gültig ab 9. November 2021):
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | |
| Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
| Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | |
| Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | - | 30 Euro | - |
Hinweis: Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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