Fahrradunfall am Zebrastreifen: Wer haftet?

Die Frage der Haftung bei einem Fahrradunfall am Zebrastreifen ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst muss zwischen Zusammenstößen mit Fußgängern und mit PKW-Fahrern differenziert werden.

Unfall mit Fußgängern

Wenn Sie mit einem Fußgänger zusammenstoßen, der gerade den Fußgängerweg genutzt hat, tragen Sie im Regelfall die gesamte Verantwortung. Denn Fußgänger haben gemäß § 26 Abs. 1 StVO auf Fußgängerüberwegen Vorrang. § 26 Abs. 4 StVO normiert darüber hinaus, dass wenn Sie auf einem Fahrradweg fahren, an diesem aber ein Zebrastreifen liegt, Sie wie ein Autofahrer langsam heranfahren müssen und Fußgängern ermöglichen müssen, den Weg zu überqueren.

Zwar ist bisher noch keine entsprechende Rechtsprechung ergangen, jedoch entschied zum Beispiel das OLG München, dass Fußgänger in Fußgängerzonen nicht damit rechnen müssen, dass Fahrradfahrer verbotswidrig radeln und hierauf dann auch keine Rücksicht nehmen müssen (OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2013 - 10 U 2020/13). Dies muss dann erst Recht auch für Zusammenstöße an Fußgängerwegen gelten.

Unfall mit PKW

Wenn Sie selber auf dem Zebrastreifen fahren, dann haben Sie hingegen gegenüber Autofahrern keinen Vorrang. Ein Autofahrer muss nicht auf Sie warten, wenn Sie den Fußgängerüberweg auf dem Fahrrad fahrend überqueren. Erst wenn Sie Ihr Fahrrad schieben, werden Sie zu einem vorrangsberechtigten Fußgänger.

Diese Regelung kann folgenschwere Auswirkungen haben, wie das Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1997 zeigt: Ein elfjähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad über einen Zebrastreifen, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Hierbei wurde es von einem Wagen erfasst. Das Gericht ging davon aus, dass das Kind den Unfall zu 2/3 selber verschuldet hat. Das bedeutet, dass es nur ein Drittel seines eigentlichen Schmerzensgeldes erhielt, und nur ein Drittel seines Sachschadens ersetzt worden ist (6 U 136/97). Zur Erinnerung: Es handelte sich hierbei um ein Kind, in diesem Fall wird das Mitverschulden grundsätzlich schon niedriger angesetzt (§ 828 BGB).

Wenn ein Erwachsener Fahrradfahrer über den Zebrastreifen / Fußgängerüberweg fährt, führt dies sogar zu einer Reduzierung der Haftung des Autofahrers auf null: Das OLG Frankfurt entschied 2015, dass der über den Fußgängerüberweg fahrende Radfahrer an einem Fahrradunfall die alleinige Haftung trägt, wenn der der PKW-Fahrer mit normaler Geschwindigkeit fuhr. Dies bedeutet: Kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld- dafür muss der Fahrradfahrer dann aber zusätzlich noch die Schäden des Autofahrers tragen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. März 2015 - 11 O 86/13). Dies gilt natürlich immer nur dann, wenn der Autofahrer den Fahrradfahrer auf dem Zebrastreifen nicht absichtlich angefahren hat.

In der Praxis ist hier häufig der Nachweis, ob der Autofahrer gegebenenfalls Ihnen den Vorrang eingeräumt und damit auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet hat, problematisch, wenn keine weitergehenden Zeugen zur Verfügung stehen. Selbiges gilt für den Umstand, ob Sie „gerollert“ sind.

Fahrradunfall am Zebrastreifen mit Ampel

Von Bedeutung für die Haftungsquote ist darüber hinaus auch, ob es sich um einen Fußgängerüberweg mit oder ohne Ampel handelte. Fußgängerüberwege mit Ampel sind relativ selten. Wenn ein Fußgänger einen solchen bei rot überquert und es zu einem Unfall kommt, haftet er alleine aufgrund seines überwiegenden Verschuldens.

Das gleiche muss erst recht für Fahrradfahrer gelten, die den Fußgängerübergang trotzdem überqueren. Dies entschied auch das KG Berlin mit Urteil vom 13. November (1986 - 12 U 1736/86 -):

„[…]2.Der Kraftfahrer, der sich einer auf grünes Licht umgesprungenen Ampel nähert, muß daher nicht damit rechnen, daß ein Radfahrer trotz roten Lichts der Fußgängerampel noch versuchen wird, die Straße an der Fußgängerfurt zu überqueren. Der Unfall kann sich in einem solchen Fall für den Kraftfahrer als unabwendbares Ereignis darstellen. Seine Haftung kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers lediglich die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.“

Sollte der Fahrradfahrer hingegen den Übergang während einer Grünphase für Fußgänger überfahren haben, kommt es wiederum zu einem überwiegenden Verschulden des Autofahrers. Der Pflichtverstoß des Autofahrers wird in diesen Fällen zumeist die Pflichtverletzung des Fahrradfahrers um ein Vielfaches überragen, sodass es zu einer alleinigen Haftung des Autofahrer kommt.

Folgen für die Durchsetzung des Anspruchs

Nicht nur für die Höhe Ihrer Ansprüche nach einem Unfall, insoweit Sie bestehen, kann es drastische Folgen haben, wenn sie unerlaubterweise einen Fußgängerüberweg genutzt haben. Auch für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche kann das Mitverschulden Bedeutung erlangen: Denn wenn Sie Ihre Ansprüche durch einen Anwalt durchsetzen lassen wollen, müssen Sie im Regelfall selber einen Teil der Anwaltskosten tragen. War der Unfall Ihrerseits unverschuldet, trägt im Regelfall der Unfallgegner die Versicherung. Im Schlimmsten Fall werden Ihre Ansprüche dann also von den Kosten des Anwalts aufgezehrt.

Oft sind Radfahrer der Ansicht, dass sie einen Fußgängerüberweg, oder umgangssprachlich Zebrastreifen, mit dem gleichen Vorrecht überfahren dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum. Der Irrtum einiger Radfahrer, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überqueren zu dürfen wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, kann zu brenzligen Situationen führen. Denn für andere Verkehrsteilnehmer ist es schwerer und erst spät zu erkennen, ob ein fahrender Radfahrer einen Zebrastreifen überqueren möchte oder nicht.

Schiebt ein Radfahrer hingegen sein Gefährt, gilt er als Fußgänger und darf den Zebrastreifen mit allen Vorrechten nutzen. Auch wenn der Radfahrer sein Rad rollend, also wie der Fahrer eines Tretrollers sich mit einem Fuß vom Boden abstoßen, über den Zebrastreifen bewegt, ist er rechtlich betrachtet ein Fußgänger.

Ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro droht, wenn herannahende Fahrzeugführer wegen eines kreuzenden Radfahrers ihre Fahrt verlangsamen oder unterbrechen müssen. Denn dadurch begehen Radfahrer eine vermeidbare Behinderung. Gleiches gilt für Radfahrer, die ohne anzuhalten und mit erhöhter Geschwindigkeit den Zebrastreifen bei gleichzeitiger Nutzung durch Fußgänger, Kranken- oder Rollstuhlfahrer befahren. Auch sie müssen mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen.

Urteil: Fahrrad trifft Auto am Zebrastreifen

Im Mittelpunkt des vorliegenden Falls steht ein Verkehrsunfall, der sich ereignete, als eine Fahrradfahrerin einen Fußgängerweg querte. Die Beklagte fuhr mit ihrem Fahrrad über einen Fußgängerüberweg, der neben einem Kreisverkehr verlief. Sie hielt zunächst an und verständigte sich durch Blickkontakt mit einem Zeugen, der signalisierte, dass er sie passieren lassen würde. Als sie sich in der Mitte des Überwegs befand, nahm sie erstmals den Pkw der Klägerin wahr.

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten verlangte. Das rechtliche Problem lag in der Frage, wer die Schuld an dem Unfall trägt und inwiefern die Beklagte für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.

Das Gericht entschied, dass die Klage teilweise begründet ist. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, indem sie mit ihrem Fahrrad über den Fußgängerüberweg fuhr, ohne auf den einbiegenden Pkw Rücksicht zu nehmen. Sie konnte sich nicht auf ein Vorrecht nach § 26 Abs. 1 StVO berufen, da sie nicht zu Fuß unterwegs war.

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Beklagte ihr Fahrrad in bestimmungsgemäßer Weise als Fahrrad benutzt hat und nicht als Roller. Das Fazit des Urteils ist, dass beide Parteien eine gewisse Verantwortung für den Unfall tragen. Die Klägerin hat teilweise Anspruch auf Schadensersatz, jedoch nicht in vollem Umfang.

Was besagt § 26 Abs. 1 StVO?

Gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Fahrzeuge, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, an Fußgängerüberwegen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass Fahrer, die sich einem Fußgängerüberweg nähern, ihre Geschwindigkeit reduzieren müssen, um Fußgängern und Rollstuhlfahrern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht für Schienenfahrzeuge gilt. Darüber hinaus dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten, wenn der Verkehr stockt. An Überwegen ist das Überholen ebenfalls nicht erlaubt. Fußgänger und Rollstuhlfahrer sind verpflichtet, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend zu betreten.

Zebrastreifen: Vorrang für Fußgänger

Zebrastreifen ermöglichen das Überqueren von viel befahrenen Straßen, denn hier haben die Fußgänger Vorrang. Im Amtsdeutsch werden die weißen Linien auf dem Asphalt als Fußgängerüberweg bezeichnet. Im Alltag hat sich aber der Begriff „Zebrastreifen“, in Anlehnung an ihre tierischen Ebenbilder, durchgesetzt. Ziel des Fußgängerüberweges ist es, den Fußgängern eine sicher Option zum Überqueren einer Straße anzubieten und dadurch die Anzahl der Unfälle zwischen Passanten und den anderen Verkehrsteilnehmern zu reduzieren.

An Zebrastreifen haben Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen grundsätzlich Vorrang. Autofahrer dürfen sich dem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und müssen ggf. Von all diesen Vorschriften profitieren die Fußgänger, allerdings ist das Privileg des Zebrastreifens auch für die Passanten mit Rechten und Pflichten verbunden. So müssen Fußgänger beim Überqueren des Überwegs der Sorgfaltspflicht Rechnung tragen. Nach aktueller Rechtssprechung sind Passanten vor dem Betreten des Zebrastreifens dazu angehalten, sich einen Eindruck vom herannahenden Verkehr zu machen.

Kündigt sich aufgrund einer solchen Beobachtung eine erkennbare Gefahrensituation an, dürfen Fußgänger ihr Recht nicht erzwingen und dadurch am Zebrastreifen einen Unfall provozieren. Wird ein Passant angefahren, weil er die Überquerung erzwungen hat, wirkt sich dies auf die zivilrechtliche und strafrechtliche Bewertung des Unfalls aus. Zwar besteht bei diesem Unfall am Zebrastreifen für den Fußgänger weiterhin der Anspruch auf Schadensersatz, allerdings fällt die Summe aufgrund der mangelnden Sorgfalt geringer aus.

Radfahrer dürfen zwar auf ihrem Zweirad den Fußgängerüberweg nutzen, allerdings haben sie gegenüber den Kfz keinen Vorrang. Dieser Fakt ist vor allem bei einem Unfall auf dem Zebrastreifen ohne Fußgänger-Beteiligung wichtig. Denn in diesem Fall trägt der Fahrradfahrer in der Regel eine Teilschuld. Unter bestimmten Umständen ist es sogar möglich, dass der Zweiradfahrer die Haftung für den gesamten Unfall übernehmen muss.

Als Radfahrer müssen Sie sich vor einem Zebrastreifen genauso wie ein Autofahrer verhalten - bremsen und anhalten. Fußgänger und Rollstuhlfahrer, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, haben Vorrang. Möchten Sie selbst als Radler am Zebrastreifen die Straße überqueren, sollten Sie absteigen und Ihr Rad schieben. So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern. Ist die Straße frei, dürfen Sie auch über den Zebrastreifen radeln.

Irrtümer im Straßenverkehr: Was Radfahrer wissen müssen

Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg. Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Häufige Irrtümer

  • Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht

    Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

  • Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen

    Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

  • Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad

    Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.

  • Irrtum Nummer 7: Handynutzung

    Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld.

  • Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung

    Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen.

Weitere wichtige Informationen

  • Überquerende Radfahrer haben am Fußgängerüberweg keinen Vorrang vor Kraftfahrzeugen.
  • Die Nutzung ist ihnen in der Regel nur gestattet, wenn sie vom Rad absteigen und den Zebrastreifen damit als Fußgänger überqueren.
  • Wenn Sie dabei vorschriftswidrig das Vorrecht für Fußgänger beansprucht und den querenden Verkehr auf der Fahrbahn behindert haben, kann Ihnen ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einbringen.

Die folgenden Punkte fassen die wichtigsten Aspekte der Haftungsfrage bei einem Unfall zwischen Fahrrad und Auto am Zebrastreifen zusammen:

Aspekt Beschreibung
Vorrang Fußgänger und Rollstuhlfahrer haben auf dem Zebrastreifen Vorrang. Radfahrer nur, wenn sie absteigen und schieben.
Haftung Radfahrer tragen oft eine Teilschuld oder sogar die Alleinschuld bei Unfällen, wenn sie fahrend den Zebrastreifen überqueren.
Ampel Bei Ampel-geregelten Übergängen gelten die Ampelsignale. Verstöße können zu einer Alleinhaftung führen.
Alkohol Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Handynutzung Die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt ist auch für Radfahrer verboten.

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