Zusätzlich zu den regulären amtlichen Nummernschildern, die in schwarzer Schrift auf weißem Grund eingefärbt sind, gibt es in den gleichen Abmessungen auch das sogenannte „grüne Kennzeichen“. Das grüne Kennzeichen hat ein Erscheinungsbild wie ein normales, amtliches EU-Kennzeichen, mit dem Unterschied, dass Buchstaben und Ziffern nicht schwarz, sondern grün eingefärbt sind. Es steht für von der Kfz-Steuer befreite Fahrzeuge.
Was bedeutet ein grünes Kennzeichen?
Ein grünes Kennzeichen besagt, dass das Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit ist. Durch das grüne Kennzeichen spart man sich gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz die jährliche Kfz-Steuer. Aber Vorsicht: Die Kennzeichen befreien nicht von der Versicherungspflicht.
Besitzer sind von der Kfz-Steuer befreit. Um eine Erteilung zu erreichen, müssen bestimmte Einsatzansprüche des Fahrzeuges eingehalten sowie zusätzlich ein Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Entsprechend wird das grüne Kennzeichen für solche der Land- und Forstwirtschaft, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen bzw.
Erscheinungsbild und Eigenschaften
Das grüne Kennzeichen ist ein einzeiliges Euro-Kennzeichen, welches in allen gesetzlich zugelassenen Größen auswählbar ist. Qualität und Design sowie die einfache Gestaltung und Anbringung des grünen Kennzeichens am Fahrzeug erfüllen hohe Kundenansprüche. Die Buchstaben und Ziffern beim grünen Kennzeichen werden erhaben auf Aluminium geprägt und im umweltschonenden Heißprägeverfahren eingefärbt. Durch die Verwendung einer speziellen Reflexfolie wird die Lichtreflexion unterstützt und die Sichtbarkeit im Straßenverkehr bei Dunkelheit erhöht. Links befindet sich ein blauer Bereich mit gelbem Sternenkranz, der die Zugehörigkeit der EU darstellt, sowie ein weißes „D“, das für Deutschland steht.
Für welche Fahrzeuge ist das grüne Kennzeichen geeignet?
Ein grünes Kennzeichen eignet sich für von der Steuerpflicht befreite Fahrzeuge. Streng zweckgebundene Fahrzeuge wie z. B. Fahrzeuge für die Forst- und Landwirtschaft, z. B. Weitere Infos, wer sich alles von der Steuer befreien lassen kann, finden Sie im Kraftfahrzeugsteuergesetzt (KraftStG 2002, § 3) geregelt.
Das grüne Kfz-Kennzeichen kann grundsätzlich bei der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zulassung ist laut Steuer- und Verkehrsrecht abhängig von den Einsatzansprüchen an das Fahrzeug. Außerdem muss ein Antrag beim Zoll eingereicht werden.
Sind bestimmte Bedingungen erfüllt können fast alle Fahrzeugtypen ein grünes Kfz-Kennzeichen erhalten. Auf dem Land kann ein grünes Kennzeichen meist an einem Traktor oder an anderen forst- und landwirtschaftlichen Fahrzeugen gefunden werden. Auch an einem Hunde- oder Pferdeanhänger kann ein grünes Kennzeichen angebracht sein, wenn diese ausschließlich für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Liegt ein Grund für eine Steuerbefreiung vor, kann ein grünes Kennzeichen für einen LKW mit oder ohne Anhänger, Auflieger bzw. Wechselbrücke gültig sein.
Ein grünes Kennzeichen kann nahezu jedem Fahrzeug erteilt werden. Wichtig ist, dass bestimmte Kriterien für die Steuerbefreiung erfüllt sind. Die Voraussetzungen für ein grünes Kennzeichen für die Landwirtschaft sind nicht bundeseinheitlich. Menschen mit Behinderung können ebenfalls ein grünes Nummernschild beantragen. Einen Steuererlass und somit das grüne Kennzeichen gibt es auch für die Fahrzeuge von Schaustellern. Bei außerordentlich hoher Besteuerung eines Zugfahrzeugs, kann auch ein LKW-Anhänger von der Steuer befreit werden.
Sie müssen auch keine Kfz-Steuer für Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren (für Sportzwecke) oder Rettungsboten zahlen, wenn diese ausschließlich dafür genutzt werden. Demnach ist es möglich, ein grünes Kennzeichen für den Bootstrailer oder Hunde- bzw.
Voraussetzungen und Bedingungen
Die Voraussetzung zum Erhalt eines grünen Kennzeichens ist eine Bestätigung vom Finanzamt dafür, dass das Fahrzeug oder der Anhänger von der Kfz-Steuer befreit ist. Eine Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen ist die Steuerbefreiung. Diese basiert auf dem § 3 KraftStG „Ausnahmen von der Besteuerung“.
Im § 3 Abs. (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind:
- folgende Kraftfahrzeugarten:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
- einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
- Leichtkrafträder,
- zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
- motorisierte Krankenfahrstühle,
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
- Elektronische Mobilitätshilfen
Wie bereits beschrieben, müssen Sie für von der Zulassungspflicht befreite Fahrzeuge keine Kfz-Steuer bezahlen. Wenn Sie diese dennoch anmelden, erhalten die Fahrzeuge schwarze Nummernschilder und sind steuerpflichtig. Doch nicht alle Fahrzeuge, die steuerbefreit sind, erhalten das grüne Kennzeichen. Laut Paragraph 9 Abs. Anhänger-Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportgeräte bzw.
Das Fahrzeug darf nur für den zugelassenen Zweck genutzt werden. Es dürfen somit keine Privatfahrten durchgeführt werden.
Beantragung des grünen Kennzeichens
Die Beantragung muss beim Finanzamt vorgenommen werden. Beantragen können Sie das Nummernschild bei der zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Bezirks. Dem Antrag für ein grünes Kennzeichen müssen Sie allerdings eine Bestätigung der Steuerbefreiung beifügen. ggf. Firmen: Gewerbeanmeldung bzw. Auszug aus dem Handelsregister, ggf.
Benötigte Dokumente finden Sie beim zuständigen Finanzamt.
Welche Unterlagen Sie für den Antrag noch brauchen, hängt vom Bundesland ab und davon, ob Sie ein Fahrzeug oder einen Anhänger besitzen. Informieren Sie sich vorab bei der Zulassungsbehörde über die genauen Formalitäten. In der Regel brauchen Sie folgende Dokumente:
- Nachweis vom Finanzamt oder Zoll
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des Zugfahrzeugs
- Prüfbericht der gültigen Hauptuntersuchung
- ggf. Nachweis der Sicherheitsprüfung
- alte Kennzeichenschilder mit Stempel bei Umtausch, neue bei Neuzulassungen
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Vollmacht, falls Sie für eine andere Person den Antrag stellen
- Kfz-Haftpflichtnachweis (eVB-Nummer)
- ggf. aktuelle Meldebestätigung
- ggf. gültige Anhänger-Betriebserlaubnis
- ggf. Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Vereinsregister
Kosten
Pauschal lässt sich die Frage nach den Kosten für Halter nicht beantworten. Die Gesamtsumme setzt sich aus den Zulassungsgebühren der Zulassungsstelle sowie den Preisen für ein bis zwei grüne Nummernschilder zusammen.
Ein grünes Kennzeichen für Anhänger und Nutzfahrzeuge kostet je nach Zulassungsstelle 50 bis 60 Euro. Dabei entfallen etwa 30 Euro auf die Verwaltungsaufwände bei der Behörde und 20 bis 30 Euro auf die Anfertigung der Schilder.
Versicherungspflicht
Die Befreiung von der Kfz-Steuer ist keine Befreiung von der Versicherungspflicht. Bei Anmeldung der grünen Kennzeichen müssen Sie zumindest eine Haftpflicht vorweisen können. Es gibt allerdings Ausnahmen bei der Versicherungspflicht. Gemäß § 2 Pflichtversicherungsgesetz (PflichtVG) müssen Halter von Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, keine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Anhänger dürfen dann allerdings nur für den Transport von Tieren verwendet werden. Gleiches gilt für Bootstrailer.
Wird das Fahrzeug für einen anderen Zweck verwendet, z. B. Obwohl die Haftpflichtversicherung nicht zwingend zur Beantragung eines grünen Nummernschilds notwendig ist, bleibt es ratsam, dennoch eine abzuschließen. Normalerweise ist das Gespann durch das Zugfahrzeug mitversichert. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) wurde im Jahr 2002 dahingehend verändert, dass Anhänger neben dem Zugfahrzeug einer eigenständigen Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterliegen. Damit haftet auch der Halter eines Anhängers, wenn durch einen Unfall ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erleidet.
Wichtige Hinweise
Wer ein Fahrzeug oder einen Anhänger mit grünem Nummernschild anmeldet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er dadurch strenge Auflagen erhält. Denn wer das Kfz für einen anderen als für die Steuerbefreiung ursächlichen Zweck verwendet, z. B. mit einem Pferdewagen einen Umzug durchführt, begeht eine Steuerhinterziehung. Wenn Sie diese Einschränkungen nicht wollen, können Sie die Fahrzeuge auch regulär also mit schwarzer Schrift anmelden.
Wird ein Traktor nur zum Transport oder als Privatfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr genutzt, müssen Sie ein schwarzes Kennzeichen beantragen.
Grüne Versicherungskennzeichen für Mofas, Mopeds und Roller
Nicht zu verwechseln ist das grüne Kfz-Kennzeichen außerdem mit den grünen Versicherungskennzeichen an Mofas, Mopeds, Pedelecs und elektrischen Kleinfahrzeugen. Hierbei handelt es sich um eine Haftpflichtplakette, deren Schriftfarbe jährlich wechselt und nur manchmal grün ist.
Ab dem 01. März 2022 mit seinem Mofa oder Roller noch mit einem blauen Kennzeichen unterwegs ist, besitzt keine Haftpflichtversicherung mehr und macht sich strafbar. Die grünen Kennzeichen sind allerdings nicht nur für Roller, Mofas und Moped Pflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise einer begrenzten Höchstgeschwindigkeit und Hubraum, benötigen unter anderem auch Elektrofahrräder (S-Pedelecs) und motorisierte Krankenfahrstühle das „kleine“ grüne Kennzeichen. Auch Elektro-Tretroller (E-Scooter), die man jetzt vermehrt auf den Straßen sieht, benötigen das grüne Kennzeichen, allerdings in verkleinerter Form zum Aufkleben.
Die Farbe des Versicherungskennzeichens wiederholt sich dementsprechend alle drei Jahre. Durch die Jahresprägung am unteren Rand des Kennzeichens ist es allerdings nicht möglich, ein altes Kennzeichen nach drei Jahren noch einmal zu verwenden.
| Farbe | Versicherungsjahr (ab 01.03.) |
|---|---|
| Grün | 2024 |
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