Mit einem Moped, Mofa, Roller oder E-Scooter genießen Sie flexible Mobilität und Freiheit. Doch bei allem Fahrspaß ist Ihre Sicherheit nicht zu vernachlässigen. Der richtige Versicherungsschutz ist genauso unverzichtbar wie ein Schutzhelm. Um in Deutschland mit Ihrem Kleinfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, ist der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung durch ein Versicherungskennzeichen (Moped-, Mofa-, Rollerkennzeichen) bzw. eine Versicherungsplakette (Segway-, E-Scooter-Kennzeichen) verpflichtend.
Versicherungskennzeichen: Pflicht für Mopeds und Co.
Mopeds bis 50 ccm zählen zu den zulassungsfreien Fahrzeugen. Sie müssen also nicht wie beim Auto persönlich zur Zulassungsstelle. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Mit dem „Moped-Kennzeichen“ weisen Sie nach, dass Ihr Fahrzeug haftpflichtversichert ist. Das neue Versicherungskennzeichen bzw. die neue Versicherungsplakette wird Ihnen anschließend per Post zugeschickt.
Am 1. März jeden Jahres beginnt die Moped-, Mofa-, Roller- und E-Scooter-Saison. Das Versicherungsjahr für Mopeds, Roller, Mofas, E-Bikes oder E-Scooter und Segways (nach Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung) startet jedes Jahr am 1. März. Das Verkehrsjahr für Mopeds, E-Scooter und Co beginnt immer am 1. März und endet am 28. oder in einem Schaltjahr am 29. Februar des nächsten Jahres.
Die Farbe der Kennzeichen/Plaketten wechselt jährlich immer zum 1. März. Pro Jahr wechselt die Farbe des Versicherungskennzeichen.
Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist gesetzlich verpflichtend für die Moped-Zulassung. Verursachen Sie einen Unfall, dann haften Sie gegenüber Dritten für den angerichteten Schaden. Die Teilkaskoversicherung ist zwar optional, aber auch durchaus empfehlenswert. Die Teilkasko greift auch dann, wenn Sie nicht unterwegs sind. Sie haben auch die Option, zusätzlich eine Teilkaskoversicherung abzuschließen. Mit einer Teilkaskoversicherung können Sie den Versicherungsschutz erweitern.
Gültigkeit und Verlängerung
Nein, eine Mopedversicherung verlängert sich nicht. Wir sprechen hier von einer „Verfallspolice“. Das liegt vor allem daran, dass die Mopedversicherung an das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungsplakette geknüpft ist. Deshalb müssen Sie jedes Verkehrsjahr aufs Neue eine Mopedversicherung abschließen und Ihr neues Kennzeichen bzw. Ihre neue Plakette an Moped und Co. anbringen. Der Versicherungsschutz der Mofa- bzw. Mopedversicherung gilt grundsätzlich für ein Jahr und verlängert sich nicht automatisch. Das Versicherungsjahr beginnt immer am 1. März und endet am 28. Februar des Folgejahres - in Schaltjahren einen Tag später.
Wenn Sie Ihr Kennzeichen oder Ihre Plakette erst später im Verkehrsjahr bestellen, sind Ihre Versicherung und das Versicherungskennzeichen bzw. die Versicherungsplakette immer bis Ende Februar des folgenden oder gleichen Jahres - je nach Vertragsbeginn - gültig. Ab diesem Zeitpunkt kann Ihr Versicherungsschutz beginnen, das muss er aber nicht.
Technische Änderungen und Betriebserlaubnis
Jede technische Änderung am Fahrzeug, führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Zahlreiche Mofas fahren mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als zugelassen; in der Regel wurden die Fahrzeuge dafür unerlaubt „getuned“ bzw. „frisiert“. Entscheidet man sich für ein solches „Aufmotzen“ seines Fahrzeugs, gilt es versicherungstechnisch einige Dinge zu beachten. Wollen Sie die Betriebserlaubnis zurückerhalten, dann müssen Sie beim Prüfdienst nachweisen, dass Ihr Mofa wieder gedrosselt wurde.
Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern
Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.
Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt. Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.
WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.
Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung
Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.
Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.
Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.
Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.
Benötigte Unterlagen für die Zulassung
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
- Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
- Personalausweis/Pass
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug
- Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)
- Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können
Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren. Infos zur App finden Sie unter diesem Link.
Umschreibung des Fahrzeugs bei Umzug
Wenn Sie Eigentümer*in eines an einem anderen Ort zugelassenen Fahrzeugs sind oder Sie mit Fahrzeug nach München umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug umschreiben. Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich ummelden. Wer in einen anderen Zulassungsbereich umzieht, ist verpflichtet sein Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor. Sie können Ihr Fahrzeug online ummelden, persönlich vor Ort (nur mit Termin möglich) oder zusammen mit der Anmeldung Ihres Wohnsitzes.
Wenn der Aufenthalt in der anderen Stadt maximal drei Monate dauert, muss das Fahrzeug nicht umgeschrieben werden. Es ist aber erforderlich, die eigene Zulassungsbehörde (dort, wo das Fahrzeug zugelassen wurde) über den vorübergehenden anderen Wohnsitz zu informieren. Wenn wir Ihren Zulassungsantrag fertig vorbereitet haben, können Sie als nächstes die Kennzeichenschilder kaufen. Im Umkreis der Zulassungsstelle und der Bürgerbüros gibt es mehrere private Anbieter. Den Preis für die Schilder müssen Sie gesondert bezahlen. Diese Kosten sind nicht in den Gebühren enthalten. Den Zulassungsantrag müssen Sie dem Hersteller als Nachweis Ihrer Berechtigung vorlegen. Anschließend müssen Sie wieder zu uns kommen, damit wir die amtlichen Plaketten auf den Kennzeichenschildern anbringen und abstempeln können.
Wenn Sie von einem anderen Zulassungsbezirk in die Stadt München umziehen, dürfen Sie bei der Umschreibung das Kennzeichen behalten, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umzugs angemeldet ist. Die Kennzeichen müssen Sie in diesem Fall nicht mitbringen. Ist dies nicht der Fall, sind die Kennzeichen vorzulegen. Nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wird das Kennzeichen wieder der ehemals zuständigen Zulassungsbehörde zurückgegeben.
Behalten des Kennzeichens bei Erwerb: Wenn Sie das bisherige Kennzeichen des letzten Fahrzeughalters übernehmen möchten, muss das Fahrzeug noch angemeldet sein. Sie müssen die Kennzeichen nicht mitbringen. Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Umschreibung bereits außer Betrieb gesetzt, kann das bisherige Kennzeichen leider nicht übernommen werden. Möchten Sie neue Kennzeichen und das Fahrzeug ist noch angemeldet, sind die Kennzeichen vorzulegen. Nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges wird das Kennzeichen wieder der ehemals zuständigen Zulassungsbehörde zurückgegeben.
Online-Ummeldung in München
Rund um die Uhr, bequem von zu Hause aus können Sie Ihr Fahrzeug nach München ummelden. Sie werden Schritt für Schritt durch den Online-Vorgang geführt. Es wird alles erklärt, was Sie benötigen und wo Sie es finden. Für einen erfolgreichen Abschluss ("sofort losfahren") müssen Sie je nach An- / Ummeldeantrag einige Dokumente (vorläufiger Zulassungsnachweis, Zulassungsbescheid) herunterladen und ausdrucken. Sofort losfahren (ohne Stempelplaketten) dürfen Sie nur, wenn Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis von außen sichtbar im Fahrzeug auslegen.
Keine Sorge, falls nicht alles rund läuft. Die Zulassungsstelle wird sich im Falle von Rückfragen oder Unstimmigkeiten auf jeden Fall mit Ihnen in Verbindung setzen. Halten sie bitte daher Ihre Kontaktdaten aktuell. Sie haben die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen zu reservieren. Da die Landeshauptstadt München nicht für alle Fahrzeuge genügend Kennzeichenkombinationen zur Verfügung hat, dürfen PKWs ohne Zusatz "E" (Elektro) oder "H" (Historisch) oder mit einem Saisonzeitraum nur auf normale Kennzeichengrößen (M + 2 Buchstaben und 4 Zahlen, MUC + 1 Buchstaben und 4 Zahlen oder MUC + 2 Buchstaben und 3 Zahlen) zugelassen werden. Die Kennzeichenreservierung muss vom zukünftigen Halter vorgenommen oder in die Kennzeichenreservierung eingetragen werden. Eine Kennzeichenreservierung wird nur mit identischen Halterdaten akzeptiert.
Voraussetzungen für die Online-Zulassung in München
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
- Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen, Gewerbetreibenden: München ist der Betriebssitz (Hauptsitz oder Niederlassung)
- Sie haben bereits deutsche Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug. Wenn nicht, müssen Sie die Informationen zur Anmeldung eines ausländischen Kfz beachten.
Benötigte Unterlagen für die Online-Zulassung in München
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung), nur erforderlich bei Halterwechsel
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich) nur erforderlich bei Halterwechsel
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- bisherige Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist und Sie ein anderes Kennzeichen möchten
Online-KFZ Zulassung
Hier können Sie ein bisher nicht zugelassenen Kraftfahrzeug online zulassen. Für die Beantragung benötigen Sie eine BundID. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auch hier.
Sie möchten von der Möglichkeit der internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) Gebrauch machen, dann klicken Sie auf den roten Button unten (Zum Online-Service). Grundvoraussetzung hierfür ist ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Smartphone mit kostenloser 'AusweisApp' (alternativ ein Kartenlesegerät) sowie ein Konto der BundID. Weitere Voraussetzungen sind je nach gewünschter Dienstleistung individuell (z. B. eVB-Nr, gültige Hauptuntersuchung, Zulassungsbescheinigung Teil I / Teil II sowie ggf. Stempelplaketten mit Sicherheitscodes).
Das Wichtigste in Kürze: Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, Ihr Kfz online zuzulassen: Zulassung online starten. Für die online Zulassung benötigen Sie: einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion, ein Smartphone mit aktiver AusweisApp (kostenlos) oder ein Kartenlesegerät, ein Konto der BundID, Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode, Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.), IBAN (Konto) für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters.
Sie können die KFZ Zulassung online mit den genannten elektronischen Bezahlfunktionen (Paypal, Kreditkarte) beantragen. Gerne können Sie hier auch online Termine für Ihre Kfz-Zulassungs- und Führerscheinangelegenheiten vereinbaren: Online-Terminvereinbarung.
Erforderliche Unterlagen für die KFZ Zulassung
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- unterschriebenes SEPA Lastschriftmandat (siehe unten)
- ggf. CoC-Dokument(e), bzw. EG-Übereinstimmungsbescheinigung(en) (Originalpapier(e) des Herstellers)
- ggf. Gutachten gemäß §13 EG-FGV/§21 StVZO
- ggf. Kaufvertrag / Rechnung (sofern für das Fahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde)
- Personalausweis / elektronischer Aufenthaltstitel, alternativ: Reisepass / ausländisches Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
Sie können sich bei der Zulassung eines Fahrzeuges durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vertreten lassen: Vordruck zur Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsstelle öffnen.
Bitte beachten Sie, dass Sie außerdem ein ausgefülltes und unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat mitbringen müssen. Es muss vom zukünftigen Halter unterschrieben sein: Vordruck zum SEPA-Lastschriftmandat (Kfz-Zulassung) öffnen.
Allgemeine Informationen
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur zugelassen werden kann, wenn keine Rückstände (Gebühren oder Auslagen) aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen bei der Stadtkasse der Stadt Mönchengladbach mehr offen sind.
Sollten derartige Forderungen gegen Sie bestehen, nehmen Sie bitte vor dem Besuch der KFZ- Zulassungsstelle umgehend und unmittelbar Kontakt zur Stadtkasse auf. Falls Ihre Personendaten mit einer Auskunftssperre belegt sind, kann es bei der Bearbeitung Ihres Vorgangs zu Verzögerungen kommen. Sie müssen dem Zugriff erst schriftlich zustimmen (unter Formulare / Dokumente: "Erklärung zur Auskunftssperre") oder eine aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 14 Tage) vorlegen.
Fristen, Dauer und Gebühren
Bearbeitungsdauer: Nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen und Informationen sofort.
Kosten:
- ab 27,60 EUR Neuzulassung
- ab 10,20 EUR bzw. 12,80 EUR Wunschkennzeichen
- ab 19,90 EUR Ummeldung/Umschreibung
- ab 12,40 EUR Wiederzulassung
- ab 7,80 EUR Außerbetriebsetzung
- ab 11,00 EUR Änderung des Namens oder der technischen Daten
Sämtliche anfallenden Gebühren können online oder am Kassenautomaten in der Zulassungsstelle bezahlt werden. An dem Automaten kann sowohl mit Bargeld, als auch mit EC-Karte gezahlt werden.
Kennzeichenschutz
Gerade am Segway PT ist das "Mofa" Kennzeichen so angebracht, dass man leicht mit dem Fuß hängenbleiben kann. Schnell ist die Kante des Kennzeichens verbogen und somit eine mögliche Verletzungsquelle. Oft scheppert und klappert das Mopped Kennzeichen gegen die Kennzeichen Grundplatte. Deshalb bieten wir den praktischen, soften und günstigen Kennzeichenschutz passend für das Haftpflicht Kennzeichen an. Beachten Sie bei der Verwendung unserer Produkte unbedingt die Montage und Betriebsanleitung und damit verbundenen Warnhinweisen.
Besondere Sorgfalt ist im Umgang mit Strom einzuhalten. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sind grundsätzlich die vor Ort gültigen Gesetze und Verordnungen zu beachten! Bei Schäden am Fahrzeug, darf dieses unter keinen Umständen mehr gefahren werden. Schalten Sie Ihre Elektro - Fahrzeug stets aus und ziehen Sie das Stromkabel ab bevor Sie Wartungsarbeiten vornehmen oder Teile austauschen bzw. Zubehör anbringen. Vor Beginn der Arbeiten beide Batterien / Akkus entfernen.
Um Schäden und Fehlfunktionen zu vermeiden, Montage nur durch Fachpersonal ausführen!!! Falsche Montage kann zu lebensgefährlichen oder schweren Verletzungen führen. Die Benutzung des Fahrzeuges kann durch Kontrollverlust, Zusammenstöße und Stürze lebensgefährlich sein oder zu schweren Verletzungen führen.
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