Viele Verkehrsteilnehmer in städtischen Regionen entscheiden sich für ein Kleinkraftrad, um die lästige Parkplatzsuche zu umgehen, ohne auf einen fahrbaren Untersatz verzichten zu müssen. Mofa, Moped und Motorroller lassen sich im Stadtverkehr flexibel einsetzen. Damit bei einem Unfall ein gewisses Maß an Sicherheit gewährleistet werden kann, schreibt der Gesetzgeber eine Helmpflicht für Mofa, Moped & Co. vor.
Rechtliche Grundlagen der Helmpflicht
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 1976 gemäß § 21a StVO eine Helmpflicht für Motorradfahrer.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Helmpflicht für Mofa, Moped & Co. ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In § 21a Abs. 2 StVO heißt es dazu:
„Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Demnach entscheidet vor allem die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, ob bei einem Mofa, Moped oder Elektroroller eine Helmpflicht besteht.
Bereits seit 1976 besteht für Motorradfahrer eine Helmpflicht. Im Jahre 1978 weitete der Gesetzgeber die Vorschriften auf Mopeds aus. Allerdings wurde die Helmpflicht beim Mofa in Deutschland erst 1985 eingeführt.
Definition des Mofas
Um die Frage bezüglich der Helmpflicht für Mofas beantworten zu können, bedarf es zunächst einmal einer Definition des Mofas an sich. Zu irritierend sind Bezeichnungen wie „Motorrad“ oder „Moped“, denn beides ist ein Mofa (zusammengesetzt aus „Motor“ und „Fahrrad“) nicht.
Bei einem Mofa handelt es sich um ein motorisiertes Zweirad, welches bezüglich seiner Fahrzeugklasse unterhalb des Mopeds liegt. Demzufolge wird ein Zweirad als ein Mofa angesehen, wenn es eine maximale Drehzahl von 4.800/min und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreicht. Gemäß der EG-Fahrzeugklasse wird es als Kleinkraftrad eingeordnet.
Ab einem Alter von 15 Jahren kann eine Mofa-Prüfbescheinigung erworben werden; einen extra Führerschein hierfür bedarf es nicht. Gemäß dieser ist es jedoch nicht gestattet, Beifahrer mitzunehmen. Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf grundsätzlich auch ein Mofa fahren. Dabei ist es unerheblich, für welche Klasse(n) der Führerschein ausgestellt worden ist.
Neben diesen ursprünglichen Mofas haben sich Ende der 1980-er Jahre die Leichtmofas auf deutschen Straßen etabliert. Sie unterschieden sich von den anderen motorisierten Fahrrädern dadurch, dass sie nur eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen konnten. Darüber hinaus waren sie leichter. Heutzutage sind sie jedoch fast komplett von der Bildfläche verschwunden; neue Leichtmofas werden nicht mehr hergestellt.
Verkehrsrechtliche Einstufung
Verkehrsrechtlich gesehen ist ein Mofa ein einsitziges, einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Um ein solches Mofa auf öffentlichen Straßen fahren zu dürfen, bedarf es eines Versicherungskennzeichens sowie einer Betriebserlaubnis.
Die in den vergangenen Jahren immer mehr in Mode gekommenen E-Bikes (Pedelecs) gelten im Übrigen im Verkehrsrecht nicht als Mofas, sondern als Fahrräder. Demzufolge finden auch die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Mofas bei ihnen keine Anwendung.
Gibt es Vorschriften für den Helm?
Die StVO definiert, dass ein geeigneter Helm getragen werden muss. Es ist nicht bestimmt, welche Helme genau als geeignet gelten. Motorradhelme, die der ECE-Norm 22-05 entsprechen, erfüllen jedoch in der Regel diese Anforderungen für die Helmpflicht.
Obwohl auf Moped, Mofa oder Motorroller eine Helmpflicht gilt, ist nicht genau bestimmt, welcher Helm hier zu tragen ist. Die Vorschriften der StVO besagen nur, dass es ein „geeigneter“ Helm sein muss. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht definiert. Dennoch gibt es Vorgaben was den Helm betrifft. So dürfen Sie, um der Helmpflicht auf Moped, Mofa oder Roller nachzukommen, nur einen Motorradhelm tragen. Obwohl es in Deutschland derzeit keine Pflicht ist, sollte der Motorradhelm der ECE-Norm 22-05 entsprechen. Diese Helme sind nach einheitlichen Sicherheitsstandards hergestellt und geprüft, was über das entsprechende Siegel verdeutlich wird.
Allerdings kommt hier die gängige Rechtsprechung zum Tragen, wonach durch den Helm Ohren, Stirn und Nacken geschützt sein müssen.
Auch von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die ECE-Norm 22-05, welche in vielen Ländern der Europäischen Union den gesetzlichen Standard für geeignete Helme darstellt. In Deutschland ist das entsprechende Prüfsiegel nicht vorgeschrieben, allerdings wird empfohlen, dass Helme den Vorgaben der Norm entsprechen sollten. Diese Norm stellt sicher, dass Helme im Rahmen verschiedener Anforderungen geprüft werden und diesen Standards entsprechen.
Da diese Vorschriften in anderen Ländern per Gesetz erfüllt sein müssen, können Fahrten mit Helmen ohne entsprechendes Prüfsiegel im Ausland zu Bußgeldern führen. Vor einer Reise sollten sich Fahrer also immer informieren, ob das ECE-Siegel Teil der Helmpflicht ist.
Strafe bei Verstoß gegen die Helmpflicht
Trägt ein Mofafahrer während der Fahrt keinen Helm, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wird er dabei erwischt, muss er ein Bußgeld zahlen.
Wer die gesetzliche Helmpflicht beim Mofa oder Moped nicht befolgt, muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Dieser sieht für das Fahren ohne geeigneten Schutzhelm ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor.
Mit einem Bußgeld müssen Sie dann rechnen, wenn Sie Kinder ohne Helm mitnehmen. Ist ein Kind betroffen, drohen 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Bei mehreren Kindern steigt das Bußgeld auf 70 Euro.
Die Missachtung der Helmpflicht ist auch in Bezug auf den Versicherungsschutz von Bedeutung. So kann Fahrern durchaus eine Mitschuld an einem Unfall eingeräumt werden, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich ohne vorgeschriebenen Helm unterwegs waren. Versicherungen können die Zahlungen teilweise oder ganz verweigern bzw. den Versicherten in Regress nehmen.
Bußgeldtabelle zur Helmpflicht beim Mofa
Die folgende Tabelle verdeutlicht, welche Sanktionen bei einer Missachtung der Helmpflicht drohen:
| Tatbestand | Strafe (€) | Punkte | Fahrverbot in Monat(e) |
|---|---|---|---|
| Fahren ohne Helm | 15 | 0 | - |
| Mitnahme eines Kindes ohne Helm | 60 | 1 | - |
| Mitnahme mehrerer Kinder ohne Helm | 70 | 1 | - |
Ausnahmen von der Helmpflicht
Grundsätzlich ist es so, dass jeder motorisierte Zweiradfahrer, dessen Kraftrad eine Geschwindigkeit von über 20 km/h erreichen kann, einen Helm tragen muss. Ausnahmen hiervon werden in der 8. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrsordnung definiert. Sie gelten jedoch nur, wenn das betreffende Kraftrad den Anforderungen entspricht, welche gemäß der Anlage zu dieser Verordnung festgehalten worden sind. Ist dies der Fall, kommt Satz 2 des § 21a StVO zum Tragen „…die Helmpflicht besteht nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind“.
Die Helmpflicht beim Mofa kennt keine wirkliche Ausnahmen. Zwar steht in der StVO geschrieben, dass durch Anlegen eines Sicherheitsgurtes auf einen Helm verzichtet werden kann. Diese Möglichkeit bieten Mofas in der Regel aber nicht an. Folglich bleibt die Helmpflicht beim Mofa unumstößlich.
Befreiungen von der Helmpflicht werden nur in Einzelfällen und beim Vorliegen wichtiger Gründe erteilt. Liegen zum Beispiel gesundheitliche Gründe vor, muss dies durch ein Gutachten bzw. durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
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