Moped mit kleinen Rädern: Eine Definition

Der Pkw ist zwar das beliebteste, aber längst nicht das einzige Kraftfahrzeug. Auch Mopeds, Roller und Mofas, die zu den Kleinkrafträdern oder Leichtkrafträdern gehören, haben in den vergangenen Jahren beachtlich an Aufmerksamkeit gewonnen.

Kleinkrafträder sind besonders bei Jugendlichen sehr beliebt, da sie bereits ab 15 bzw. 16 Jahren mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis (Klasse AM oder eine weiterführende Klasse) gefahren werden dürfen. Die früheren Führerscheinklassen M und 5 berechtigen ebenfalls zum Führen eines Kleinkraftrads. Zudem sind sie nicht Kfz-steuerpflichtig.

Wer nicht auf ein motorisiertes Gefährt verzichten kann oder will, könnte sich ggf. mit einem Kleinkraftrad anfreunden. Doch worauf gilt es zu achten, wenn Sie mit dem Gedanken spielen, sich ein Kleinkraftrad zuzulegen? Lassen sich verschiedene Ausführungen unterscheiden? Welche gesetzlichen Voraussetzungen gelten? Dürfen Sie ein Kleinkraftrad mit einem Autoführerschein fahren? Schreibt der Gesetzgeber besondere Verkehrsregeln vor? Und welche Sanktionen können bei einem Verstoß gegen die Vorgaben drohen?

Was ist ein Kleinkraftrad?

Bei der Bezeichnung „Kleinkraftrad“ handelt es sich um einen Sammelbegriff für verschiedene zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Gemäß § 2 Nr. 11 FZV zeichnen sich diese insbesondere durch eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h aus. Aufgrund dieser Merkmale kann es sich bei einem Kleinkraftrad unter anderem um ein Mofa, ein Moped, ein Mokick oder einen Motorroller handeln.

So gehören Roller, Mopeds und Mofas zu den Kleinkrafträdern, die sich von Leichtkrafträdern mit den genannten Leistungsbeschränkungen unterscheiden.

Kleinkrafträder eignen sich optimal, um gerade, kurze Strecken zu überbrücken. Außerdem haben Sie den Vorteil, dass weniger Platz für das Parken erforderlich ist. Kleinkrafträder gibt es mit zwei Rädern sowie mit drei Rädern.

Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern mit Verbrennungsmotoren darf der Hubraum maximal 50 cm³ betragen, bei Elektromotoren beträgt die Nenndauerleistung maximal 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen bei Benzinern einen Hubraum von ebenfalls maximal 50 cm³ haben. Bei anderen Verbrennungsmotoren bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich die Größe des Motors, die Nutzleistung darf jedoch maximal 4 kW betragen.

Unter die Bezeichnung Kleinkraftrad fällt z.B. ein Moped.

Führerschein und Prüfbescheinigung

Ob Sie für das Kleinkraftrad einen Führerschein der Klasse AM benötigen oder ob eine Mofa-Prüfbescheinigung ausreicht, hängt in erster Linie von der Leistung des Kfz ab. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h darf ein Kleinkraftrad demnach ohne Führerschein gefahren werden, stattdessen schreibt der Gesetzgeber die Mofa-Prüfbescheinigung vor. Von dieser Regelung ausgenommen sind gemäß § 76 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) allerdings Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden.

Am 28.07.2021 wurde zudem das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre herabgesetzt. Für Kleinkrafträder benötigen Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Übrigens: Die Klasse AM ist automatisch Bestandteil der Klasse B.

Zulassung und Versicherung

Ist eine Zulassung beim Kleinkraftrad notwendig? Kleinkrafträder gehören grundsätzlich zu den zulassungsfreien Fahrzeugen. Aus diesem Grund ist es nicht notwendig, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anzumelden. Nichtsdestotrotz muss für das Gefährt eine Betriebserlaubnis vorliegen und der Gesetzgeber schreibt die Anbringung eines Versicherungskennzeichens vor. Darüber hinaus sind Mofa, Moped und Co. von der Kfz-Steuer befreit.

Um ein kleines Kraftrad bei der Haftpflichtversicherung anzumelden, müssen Sie neben persönlichen Angaben zum Halter auch Informationen zum Kfz übermitteln. Diese lassen sich der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) entnehmen, welche beim Kleinkraftrad den Fahrzeugbrief bzw. ersetzt.

Mit dem Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie ein sogenanntes Versicherungskennzeichen. Durch dieses spezielle Nummernschild wird beim Kleinkraftrad eine bestehende Versicherung nachgewiesen.

Kleinkrafträder sind zulassungsfrei. Ein Gang zur Zulassungsbehörde ist daher nicht notwendig. Trotzdem ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich. Legt man die Betriebserlaubnis bei der Versicherung vor, erhält man direkt ein Versicherungskennzeichen. Wichtig: Dieses gilt vom 1. März bis zum Ablauf des Monats Februar im folgenden Jahr. Wenn Sie ab März im Folgejahr weiterfahren möchten, benötigen Sie wieder ein neues Versicherungskennzeichen.

Verkehrsregeln und Sicherheit

Wer mit einem Kleinkraftrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an die geltenden Verkehrsregeln halten. So schreibt § 21a Abs. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die gesetzliche Helmpflicht gilt dabei auch, wenn Kinder auf Krafträdern transportiert werden. Darüber hinaus die Fahrer für den Nachwuchs weitere Sicherungsmaßnahmen treffen.

Wenn Sie mit Kleinkrafträdern unterwegs sind, müssen Sie stets einen geeigneten Helm tragen.

Wo darf man mit einem Kleinkraftrad fahren? Für Kleinkrafträder gelten dieselben Vorschriften wie für Pkw und Motorräder. Das heißt, mit Kleinkrafträdern darf weder auf Gehwegen noch auf Radwegen gefahren werden.

Eigentlich ist auch das Parken auf dem Bürgersteig untersagt, allerdings drücken nicht wenige Gemeinden in diesem Fall ein Auge zu. Denn in der Regel fehlt es an ausreichenden Parkmöglichkeiten und durch platzsparendes Parken liegt meist keine Behinderung der Passanten vor. Ein gesetzlicher Anspruch aufs Gehwegparken besteht aber nicht. Dies ist auch der Fall, wenn Sie mit dem Kleinkraftrad unerlaubt den Gehweg befahren. Wichtig: Auch wenn das oft zu sehen ist und in vielen Fällen von den Behörden geduldet wird, ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt und stellt damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Alkohol am Steuer

Welche Alkoholgrenzen gelten für Kleinkrafträder? Bei Kleinkrafträdern gelten dieselben Alkoholgrenzen wie beim Autofahren. Das bedeutet, dass ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Geahndet wird diese mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille macht man sich strafbar. In diesem Fall verhängt das Gericht eine Geldstrafe, deren Höhe sich am Einkommen orientiert.

Hauptuntersuchung

Übrigens! Im Gegensatz zum Auto muss ein Kleinkraftrad nicht zum TÜV bzw. zur Hauptuntersuchung (HU). Kleinkrafträder sind von der Pflicht zur Hauptuntersuchung befreit. Sie müssen daher das Fahrzeug nicht alle zwei Jahre beim TÜV vorführen. Sie sind aber natürlich trotzdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sind.

Vorschriftzeichen im Straßenverkehr

Vorschriftzeichen gehören zu den Verkehrszeichen, die Verkehrsteilnehmern bestimmte Anweisungen vorschreiben. Sie sind in der Regel rund und weisen durch ihre Form, Farbe und Symbole auf spezifische Gebote oder Verbote hin. Es gibt eine Vielzahl von Vorschriftzeichen, die auf unterschiedliche Anforderungen im Straßenverkehr hinweisen.

Die Beachtung von Vorschriftzeichen erfordert Aufmerksamkeit und ein verantwortungsvolles Verhalten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Vorschriftzeichen in Kombination mit anderen Verkehrszeichen oder Ampeln auftreten. Vorschriftzeichen sind essenzielle Steuerungselemente im Straßenverkehr. Sie sorgen für Klarheit, Sicherheit und Ordnung und tragen dazu bei, Unfälle zu vermeiden. Wer die Zeichen kennt und deren Anweisungen folgt, handelt verantwortungsvoll und trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.

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