Moped ohne Papiere zulassen: Voraussetzungen und Vorgehensweise

Um ein Fahrzeug in Deutschland in Betrieb nehmen zu dürfen, müssen sowohl das Fahrzeug als auch seine Bauteile die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Der Nachweis hierfür erfolgt durch die Zulassungsbescheinigung oder, bei Mofas, Mopeds, Trikes oder Quads, durch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Was aber, wenn diese Dokumente verloren gegangen sind?

Betriebserlaubnis beantragen: So gehen Sie vor

Wenn Sie die alte Betriebserlaubnis verloren haben, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, bevor Sie eine neue ABE beantragen können. Bei baulichen Veränderungen am Fahrzeug ist in der Regel ein Prüfungsgutachten erforderlich, bevor eine neue Betriebserlaubnis ausgestellt werden kann.

Wo erhalte ich eine Betriebserlaubnis?

Um eine Betriebserlaubnis zu beantragen, können Sie sich an den Fahrzeughersteller oder das KBA wenden. Möchten Sie beispielsweise für ein DDR-Moped oder -Mofa die Papiere beantragen, ist das KBA Ihr Ansprechpartner. Das Bundesamt stellt auf seiner Webseite ein Online-Formular zur Verfügung, das Sie lediglich ausfüllen müssen. Die Bearbeitung des Antrags kostet einschließlich Versandgebühren 35,35 Euro. Die Dauer, bis Sie die neue Betriebserlaubnis erhalten, hängt von der Auslastung ab.

Zudem ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, sollten Sie die Betriebserlaubnis verloren haben. Damit können Sie nachweisen, dass das entsprechende Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet wurde. Wurden allerdings inzwischen Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen - Reparaturen und der Austausch von Bauteilen zählen nicht dazu -, ist mitunter ein Gutachten erforderlich, das belegt, dass die durchgeführten Umbauten immer noch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Fahrzeuge aus dem Ausland

Wie Sie die Betriebserlaubnis für ein gutes, altes DDR-Moped bekommen, wurde bereits geklärt. Was aber, wenn das Fahrzeug im Ausland hergestellt wurde? Sie haben hier verschiedene Möglichkeiten. Zum einen können Sie sich selbst an den ausländischen Hersteller wenden und bei diesem die Betriebserlaubnis beantragen. Es ist hier allerdings in der Regel einfacher, wenn Sie sich stattdessen an einen deutschen Händler wenden, der die entsprechende Fahrzeugmarke vertreibt. Zum anderen besteht wieder die Möglichkeit, das Fahrzeug bei der DEKRA oder beim TÜV abnehmen zu lassen.

Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder wie Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.

Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt. Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.

WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.

Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.

Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.

Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.

Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.

Erforderliche Unterlagen für die Zulassung

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
  • Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
  • Personalausweis/Pass
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug
  • Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades

Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können.

Zulassung ohne Fahrzeugpapiere

Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) beziehungsweise der Brief, regelt die Zulassungsordnung für diesen Fall nur schwammig, nach §12 einen Antrag auf Ausfertigung der ZB II zu stellen. Hilfreich bei so einem Antrag erweisen sich etwaige Zollpapiere, alte Kaufverträge, Originalrechnungen und ähnliche Dokumente, welche die "Identität" des Fahrzeugs belegen.

Seit dem 1. März 2007 besteht übrigens keine allgemeine Verpflichtung mehr, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen, um eine erneute Ausfertigung des damaligen Briefs zu erlangen. In begründeten Einzelfällen prüft die Zulassungsbehörde allerdings selbständig, ob das Fahrzeug beim KBA im Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) eingetragen ist. Nächster Schritt zur Zulassung ist nach §12 Absatz 4 FZV das Aufgebotsverfahren im Verkehrsblatt, das zweimal monatlich erscheint. Die ZB II für das betreffende Fahrzeug muss in diesem Amtsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde öffentlich aufgeboten werden, damit unter Umständen bestehende Rechte an dem Fahrzeug geltend gemacht werden können. Die Frist beträgt zumeist 14 Tage.

Bis eine neue ZB II ausgefertigt werden kann, vergehen also in der Regel insgesamt sechs bis acht Wochen. Nicht selten verlangt die Behörde zusätzlich eine gebührenpflichtige eidesstattliche Versicherung über die Verfügungsberechtigung und den Verbleib der Fahrzeugpapiere, um Missbrauch vorzubeugen. Tauchen die ursprünglichen Papiere wieder auf, sollte der brave Bürger diese unverzüglich bei der Zulassungsstelle abliefern, sonst droht ein Bußgeld. Darüber hinaus kann die Zulassungsbehörde keine eigenmächtigen weiteren Voraussetzungen aufstellen. Weigert sich die Behörde dennoch, eine neue ZB II auszustellen, unbedingt einen schriftlichen Bescheid verlangen! Dann Einspruch erheben und notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Und noch ein Tipp: Beim Kauf des Scheunenfunds den Verkäufer im Kaufvertrag eine "Erklärung an Eides statt" unterschreiben lassen, "uneingeschränkter Eigentümer" des betreffenden Fahrzeugs zu sein. Sicher ist sicher.

Hinweis: Vor März 2007 benötigten Sie immer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn der Kfz-Brief verloren gegangen war. Die Bescheinigung wurde damals vom KBA ausgestellt. Seit Inkrafttreten der FZV ist dies jedoch nicht mehr erforderlich. Heute brauchen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur noch, wenn die Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug abhanden gekommen ist oder Sie ein gebrauchtes Auto ohne Papiere aus einem Nicht-EU-Land importieren möchten.

Wo bekomme ich die Unbedenklichkeitsbescheinigung her?

Sie erhalten die Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Zulassungsstelle des Bezirks, in dem das Fahrzeug aktuell gemeldet ist, ausgestellt. Handelt es sich um ein importiertes Auto aus einem Nicht-EU-Land, stellt Ihnen der Zoll die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Kfz-Zulassung in Deutschland aus.

Wie viel kostet eine Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Die Gebühren für das Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsbehörde bewegen sich in der Regel zwischen 7 und 15 Euro.

Kosten für die Beantragung einer Betriebserlaubnis

Das KBA erhebt für die Beantragung einer Betriebserlaubnis eine Gebühr von 26,43 Euro pro Fahrzeug. Es kommen außerdem Portokosten und Nachnahmeentgelte hinzu.

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