Moped Zulassung: Voraussetzungen und Bestimmungen in Deutschland

Im Gegensatz zu Autos benötigen Zweiräder wie Mopeds, Roller und Mofas unter 50 ccm nur ein Versicherungskennzeichen und kein Kennzeichen der örtlichen Zulassungsstelle, wie es für ein Auto notwendig ist. Kleinkrafträder unter 50 ccm müssen nicht bei der örtlichen Zulassungsbehörde angemeldet werden.

Versicherungskennzeichen: Der Nachweis für den Versicherungsschutz

Das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Für jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die im Straßenverkehr gegenüber Dritten entstehen. Bei einer Teilkaskoversicherung inklusive Haftpflicht ist der Versicherungsschutz umfassender.

Aufbau und Gültigkeit des Versicherungskennzeichens

Das Versicherungskennzeichen ist anders aufgebaut als ein Autokennzeichen. Es besteht aus Zahlen und Buchstaben in einer Farbe. Die Farbe ändert sich jedes Jahr. Bei Kontrollen ist so auf den ersten Blick ersichtlich, ob das Kennzeichen aktuell gilt.

Ein Versicherungskennzeichen gilt immer ein Jahr. Der Versicherungszeitrum beginnt jeweils am 1. März und endet am letzten Tag im Februar des Folgejahrs (28.02. oder 29.02.).

In der Mopedsaison 2025/26 sind die Versicherungskennzeichen grün. Das Kennzeichen selbst besteht aus zwei Zeilen mit jeweils drei Ziffern bzw. Am unteren Rand gibt es noch eine Prägung mit den Buchstaben GDV.

Verlust des Versicherungskennzeichens

Es kann passieren, dass ein Versicherungskennzeichen verloren geht. Ein häufiger Grund ist Diebstahl. Kennzeichen können auch während der Fahrt abfallen. Wer feststellt, dass das Versicherungskennzeichen an seinem Roller fehlt, muss dies sofort der Versicherung melden und auch bei der Polizei anzeigen.

Wenn Sie den Verlust bei der Versicherung gemeldet haben, erhalten Sie ein neues Kennzeichen und eine neue Police. Sie dürfen Ihren Roller nicht ohne Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr bewegen. Wenn Sie dies dennoch tun und in eine Polizeikontrolle geraten, wird ein Bußgeld fällig. Das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten.

Wird man von der Polizei erwischt, kann für das Fahren mit Roller, Moped oder Mofa ohne Versicherungskennzeichen ein Bußgeld fällig werden.

Anmeldung und Voraussetzungen

Für ein Mofa unter 50 ccm ist keine Zulassung nötig. Für die Anmeldung bzw. die Moped-Versicherung ist der Typenschein nötig. Er bescheinigt, dass das Fahrzeug einer bestimmten Fahrgestellnummer des entsprechenden Typs entspricht.

Um einen E-Scooter anzumelden, sind die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nötig. Die Anmeldung eines Rollers ist kostenlos.

Minderjährige können mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten ein Moped oder ein anderes Kleinkraftrad anmelden. Die Anmeldung eines Rollers kann auch eine Person vornehmen, die keinen Führerschein besitzt.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nötig, wenn die Betriebserlaubnis für das Moped oder das Mofa verloren gegangen ist.

Was ist ein Moped?

Das Moped ist ein Kleinkraftrad im Sinne der EG-Fahrzeugklassen. Im Prinzip ist es ein Fahrrad mit Motor.

Für Mopeds aus der DDR, insbesondere Simson-Modelle, gelten Sonder-Regelungen: Simson-Mopeds, die vor dem 28. Februar 1992 erstmals zugelassen wurden, dürfen weiterhin 60 km/h fahren. Diese Regelung basiert auf dem Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR. Sie gilt für Kleinkrafträder, die nach DDR-Recht zugelassen waren. Wichtig ist, dass diese Regelung nur für original erhaltene DDR-Mopeds gilt.

Führerschein und Altersbeschränkungen

Um ein Moped zu fahren, benötigt man in Deutschland mindestens einen Führerschein der Klasse AM (Rollerführerschein). Dieser kann bereits ab 15 Jahren erworben werden. Mit der Ausbildung können Sie schon etwas früher beginnen, in der Regel etwa mit 14,5 Jahren.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter zustimmen. Für 15-Jährige mit einem deutschen Moped-Führerschein gilt die Berechtigung nur innerhalb Deutschlands. In den EU- und EWR-Staaten wird der deutsche Moped-Führerschein zwar anerkannt, allerdings erst ab 16 Jahren.

Auch auf dem Moped gilt: Der Führerschein ist stets mitzuführen. Können Sie ihn bei einer Verkehrskontrolle nicht vorzeigen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Mopeds dürfen mit dem Führerschein der Klasse B gefahren werden.

Sicherheit geht vor: Helmpflicht

Die Helmpflicht gilt auch für alle Mopedfahrer. Seit dem 1. Oktober 1985 müssen Fahrer von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h einen geeigneten Schutzhelm tragen. Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mit einem Bußgeld von 15 Euro geahndet.

Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, wird das Tragen von Schutzkleidung dringend empfohlen.

Technische Aspekte und Neuerungen

Anfang 2025 trat die Euro 5+ Norm für typgenehmigten Motorräder und Mopeds in Kraft. Das bedeutet, dass nur noch Mopeds, die diesen Umweltstandard erfüllen, als Neufahrzeuge zugelassen werden können. Euro 5+ führt keine strengeren Abgas- und Lärmvorschriften ein. Allerdings werden die bestehenden Grenzwerte mit strengeren Messmethoden überprüft, die näher am realen Alltagsbetrieb der Fahrzeuge liegen.

Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen. Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres und muss zum Ablauf der Frist erneuert werden. Dabei ändert sich auch die Farbe der Roller-Kennzeichen jährlich und wechselt zwischen den drei Farben Grün, Schwarz und Blau.

Nach Abschluss oder Erneuerung Ihrer Kfz-Haftpflicht erhalten Sie dann ein aktuelles Moped-Kennzeichen von Ihrem Versicherer. Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein als Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz wie gewohnt in Papierform oder im digitalen Format auf dem Smartphone mit. Die digitale Versicherungsbescheinigung können Sie einfach unter „Meine HUK” herunterladen. Und auch die anderen Fahrer profitieren von dem digitalen Nachweis, der bei einem Fahrerwechsel nicht erst umständlich weitergereicht werden muss.

Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen.

Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden. In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.

Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt.

Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.

Wichtiger Hinweis zu E-Scootern

Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.

Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung

Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.

Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.

Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.

Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.

Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.

Benötigte Unterlagen für die freiwillige Zulassung

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
  • Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
  • Personalausweis/Pass
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug
  • Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
  • Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)
  • Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können

Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle

Für die Zulassung bei der Zulassungsstelle ist eine Online-Terminvereinbarung erforderlich. Alternativ zur Online-Terminbuchung können Sie auch über unserer App CleverQ einen Termin für die Zulassungsstelle und/oder die Fahrerlaubnisbehörde reservieren.

Vorteile von Kleinkrafträdern

Kleinkrafträder eignen sich optimal, um gerade, kurze Strecken zu überbrücken. Außerdem haben Sie den Vorteil, dass weniger Platz für das Parken erforderlich ist. Kleinkrafträder gibt es mit zwei Rädern sowie mit drei Rädern.

Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern mit Verbrennungsmotoren darf der Hubraum maximal 50 cm³ betragen, bei Elektromotoren beträgt die Nenndauerleistung maximal 4 kW.

Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen bei Benzinern einen Hubraum von ebenfalls maximal 50 cm³ haben. Bei anderen Verbrennungsmotoren bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich die Größe des Motors, die Nutzleistung darf jedoch maximal 4 kW betragen.

Weitere wichtige Bestimmungen

  • Für Kleinkrafträder benötigen Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Übrigens: Die Klasse AM ist automatisch Bestandteil der Klasse B.
  • Kleinkrafträder sind von der Pflicht zur Hauptuntersuchung befreit. Sie müssen daher das Fahrzeug nicht alle zwei Jahre beim TÜV vorführen. Sie sind aber natürlich trotzdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig und verkehrssicher sind.

Verhaltensregeln im Straßenverkehr

Für Kleinkrafträder gelten dieselben Vorschriften wie für Pkw und Motorräder. Das heißt, mit Kleinkrafträdern darf weder auf Gehwegen noch auf Radwegen gefahren werden.

Auch wenn das oft zu sehen ist und in vielen Fällen von den Behörden geduldet wird, ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt und stellt damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Alkoholgrenzen

Bei Kleinkrafträdern gelten dieselben Alkoholgrenzen wie beim Autofahren. Das bedeutet, dass ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Geahndet wird diese mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille macht man sich strafbar. In diesem Fall verhängt das Gericht eine Geldstrafe, deren Höhe sich am Einkommen orientiert.

Motorrad Ummeldung und Abmeldung: Wichtige Informationen

Ummeldung nach Umzug

Nach einem Umzug haben Sie für die Motorrad-Ummeldung 14 Tage Zeit. Inner­halb dieser Frist gehen Sie entweder persönlich zur Kfz-Behörde, schicken eine bevoll­mächtigte Person oder beauf­tragen einen Zulassungs­dienst. Eine formlose Benach­richtigung reicht nicht aus. Wichtig: Wer umzieht, darf das bis­herige Motorrad-Kenn­zeichen behalten - auch, wenn der neue Wohn­ort in einem anderen Zulassungs­bezirk liegt.

Halterwechsel

Wollen Sie nach Kauf eines gebrauchten Bikes die Motorrad-Versicherung wechseln, brauchen Sie dieselben Doku­mente wie für eine Motorrad-Um­meldung nach Umzug. Ist die Maschine still­gelegt, ist zusätzlich die Abmelde­bescheinigung erforder­lich.

Motorrad Abmelden Kosten

Je nach Zulassungs­stelle betragen die Motorrad-Abmelden-Kosten ab 15,90 Euro - unabhängig davon, ob das Fahrzeug kreisfremd oder kreis­zugehörig ist.

Motorradversicherung Kündigen bei Abmeldung

Wenn Sie Ihr Motorrad abmelden, müssen Sie nicht Ihre Motorrad­versicherung kündigen. Nach Außer­betrieb­setzung informiert die Zulassungs­behörde auto­matisch Ihren Ver­si­che­rer und das zuständige Finanz­amt über die Still­legung. Es kann aber einige Tage oder Wochen dauern, bis Sie den Bescheid Ihrer Ver­siche­rung er­halten.

Dauer der Außerbetriebsetzung

Sie können Ihr Motor­rad maximal sieben Jahre außer Betrieb setzen. Nutzen Sie Ihr Motorrad nur während der Sommer­monate, ist dagegen ein Motorrad-Saison­kennzeichen sinnvoller als ein dauerndes Ab- und Wieder­anmelden. Dabei legen Sie einen Zeit­raum zwischen zwei und elf Monaten im Jahr fest, in dem Ihr Fahrzeug zugelassen ist.

Motorradversicherung Schutz

Die Motorradversicherung der Allianz schützt Sie, wenn Sie mit Ihrem Motorrad einen Unfall verursachen und dadurch Schäden bei Dritten entstehen - mit besonders hohen Versicherungssummen.

Wunschkennzeichen Reservieren

Bei der Motorrad-Zulassung teilt die Kfz-Behörde Ihnen ein Kenn­zeichen bzw. E-Kennzeichen zu. Meist können Sie aus mehreren Vorschlägen wählen. Legen Sie Wert auf eine bestimmte Buch­staben- oder Zahlen­abfolge, reservieren Sie Ihr Wunsch­kennzeichen vorab - online, telefonisch oder persönlich bei der Zulassungs­behörde.

Wie lange Sie das Wunsch­kenn­zeichen reservieren können, kommt auf die Behörde an. In der Regel beträgt die Reservierungs­dauer zehn bis 90 Tage, in Ausnahme­fällen auch länger. Teils lässt sich die Reservierung gebühren­pflichtig verlängern. Für Ihr Wunsch­kenn­zeichen zahlen Sie bundes­weit 10,20 Euro zuzüglich 2,60 Euro Online-Reser­vierungs­gebühr.

Fahren ohne Kennzeichen

Ohne amtliches Kenn­zeichen dürfen Sie mit dem Motorrad weder zur Zulassungs­stelle noch auf anderen öffent­lichen Straßen fahren.

Hauptuntersuchung

Ein Motorrad ohne gültige Haupt­unter­suchung bzw. HU-Plakette gibt die Zulassungs­stelle nicht frei. Das gilt zum Beispiel für Kraft­räder, deren TÜV während der Winter­pause abläuft. In beiden Fällen ist eine HU Pflicht. Sie dürfen aber nicht mit dem Motorrad zur Prüf­stelle fahren. Entweder Sie schieben das Bike oder trans­portieren es auf einem Anhänger dorthin, um eine neue Plakette zu bekommen.

Verkauf im Angemeldeten Zustand

Sie können Ihr Motorrad auch im ange­meldeten Zustand verkaufen. In Deutsch­land sind Sie jedoch verpflichtet, den Verkauf anschließend umgehend bei der zustän­digen Zulassungs­behörde zu melden.

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