Motocross Licht legal nachrüsten

Viele Motorradfahrer verbinden mit ihrem Gefährt ein Lebensgefühl von Freiheit, Unabhängigkeit und Individualität. Um das Zweirad hat sich eine lebendige Bastler- und Tuning-Szene entwickelt, und viele Liebhaber von Oldtimern machen museumsreife Fahrzeuge wieder straßentauglich. Doch was ist beim Motorrad in Sachen Beleuchtung erlaubt? Welchen Spielraum lässt die Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) zu? Sprich: Wie lauten die beim Motorrad und dessen Beleuchtung einzuhaltenden Vorschriften?

Grundlagen der Motorradbeleuchtung

Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Die Voraussetzungen dafür sind in der StVZO niedergeschrieben. Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind die StVZO (§ 49a bis § 54) und die europäische Richtlinie 93/92 EWG, welche das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas harmonisiert.

Gesetzliche Vorgaben

Grundsätzlich muss ein Motorrad mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden. Es dürfen nur zugelassene Leuchten mit EG- bzw. ECE-Prüfnummer verbaut werden. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.

Arten von Leuchten am Motorrad

Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören:

  • Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
  • Schlussleuchten
  • Begrenzungsleuchten
  • Bremsleuchten
  • Rückstrahler
  • Seitliche Rückstrahler
  • Nebelscheinwerfer
  • Nebelschlussleuchte

LED-Lichttechnik zum Nachrüsten

Motorräder kommen heutzutage oftmals ab Werk mit LED-Scheinwerfern. Diese erlauben ein modernes und markenspezifisches Erscheinungsbild - plus natürlich eine gute und oftmals punktgenaue Ausleuchtung. Schließlich gefällt die LED (light emitting diode) mit hoher Leuchtkraft bei zugleich vergleichsweise niedrigem Stromverbrauch. Wo sich eine Halogenbirne 55 oder gar 60 Watt gönnt, fordert beispielsweise die Philips Ultinon Pro6000 LED nur 15 Watt von der Lichtmaschine - und leuchtet trotzdem mindestens genauso hell.

Wichtig sind jedoch zwei Punkte: Zum einen natürlich die Zulassung, denn nur dann dürfen LED-Lampen auch im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Auf der jeweiligen Hersteller-Homepage können sich Interessenten dann informieren, ob die Lampen auch für ihr Motorrad zugelassen sind - und sich die mitzuführende Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) herunterladen. Von nicht zugelassenen LED-Lösungen raten wir übrigens dringend ab: Die Leuchtleistung einer mitgetesteten China-LED-H7 ist quasi inexistent.

Tagfahrlicht, Positionsleuchten und Zusatzscheinwerfer

Besser sehen und gesehen werden, das funktioniert wie beschrieben über mehr Licht vom Hauptscheinwerfer, alternativ können aber auch zusätzliche Scheinwerfer als weitere Lichtquellen agieren. Generell gilt: Am Motorrad darf nur jene Art von Beleuchtung montiert werden, die gesetzlich vorgeschrieben oder zusätzlich erlaubt ist (also beispielsweise keine Unterbodenbeleuchtung oder LED-Lichterkette). Außerdem müssen alle Leuchten und Reflektoren über ein ECE- (großes E plus Ziffer) oder EG-Prüfzeichen (kleines e plus Ziffer), also eine Zulassung verfügen.

Es ist wichtig, dass die Leuchte auch tatsächlich für den vorgesehenen Einsatzzweck zugelassen ist - dazu steht neben dem Prüfzeichen ein weiteres Kürzel, wie F3 für Nebelscheinwerfer oder RL für Tagfahrlicht. Es gelten weitere Besonderheiten bei den Montageorten und dem Betrieb - so dürfen Tagfahrlicht und Abblendlicht beispielsweise nicht gleichzeitig leuchten. Hochwertige Produkte aus dem Zubehörhandel kommen in der Regel mit Anleitung und entsprechender Funktionalität, sodass an der Lichtanlage auch selbst nachgerüstet werden kann.

Mehr Lichtleistung durch Reinigung und Upgrade

So banal das klingen mag, tatsächlich erhöht die gründliche Reinigung des Scheinwerferglases die Lichtleistung um bis zu 20 Prozent! Denn auch wenn das Scheinwerfergehäuse eigentlich gegenüber Staub und Nässe abgedichtet ist, kann sich hier über die Jahre eine hinderliche Schmutzschicht ansammeln. Dann kann die Birne noch so hell leuchten, das Licht kommt schlicht nicht dort an, wo es hin soll.

Ein Upgrade von in die Jahre gekommenen Funzeln auf moderne Halogenleuchtmittel kann ebenfalls zu einer deutlichen Verbesserung der Lichtleistung führen - jedenfalls dann, wenn man sich für hochwertige Markenprodukte entscheidet. Selbst dann bietet der Markt jedoch eine beinahe unüberschaubare Menge an Leuchtmitteln - beispielsweise muss jeder für sich selbst entscheiden, welcher Anspruch im Vordergrund steht: maximale Helligkeit, hohe Lebenserwartung oder ununterbrochene Dauerbrenner.

Beleuchtung im Detail

Begrenzungsleuchten

Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.

Bremslicht

Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.

Blinker

Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.

Kennzeichenbeleuchtung

Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.

Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte

Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen.

Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.

Rückstrahler

So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.

Prüfzeichen

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.

Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam. Nur mittels Teile- bzw.

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