Wer sich ein Auto kauft, muss es anmelden, wer eines verkauft, sollte es abmelden. Dafür brauchen Sie einige Unterlagen. Die wichtigsten Infos.
Voraussetzungen für die Abmeldung
Bevor ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, benötigt es eine Zulassung. Dazu ist vor allem eine Versicherung notwendig. Zuständig sind die Zulassungsbehörden am (Haupt-)Wohnsitz des Antragstellers bzw. der Antragstellerin.
Wer kann die Abmeldung vornehmen?
- Bei der Zulassungsstelle kann man sich vertreten lassen.
- Verkäufer sollten das Fahrzeug vor der Übergabe selbst abmelden.
- Ausnahme: Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen.
Notwendige Dokumente für die Motorradabmeldung
Um Zeit und Nerven zu sparen, finden Sie hier eine Übersicht, welche Dokumente Sie für die Motorradzulassung benötigen.
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschild(er)
- Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises wird noch zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt.
Vertretung durch eine andere Person
Sie müssen den Gang zur Zulassungsbehörde nicht zwingend selbst antreten, sondern können auch jemanden mit der Zulassung, An- oder Ummeldung Ihres Motorrads beauftragen. Diese benötigen allerdings neben dem eigenen Personalausweis eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht.
Wenn Sie eine andere Person zur Anmeldung schicken, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen. Diese Person muss neben dem eigenen Ausweis auch eine Kopie Ihres Ausweises dabei haben. Wird das Fahrzeug auf eine minderjährige Person zugelassen, ist eine Einwilligungserklärung erforderlich.
Online-Abmeldung
Abmelden können Sie Ihr Motorrad inzwischen sogar ganz ohne Behördengang - nämlich online. Dies gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden. Seitdem befinden sich auf den Stempelplaketten und in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sicherheitscodes, die dieses Online-Verfahren ermöglichen.
Voraussetzungen für die internetbasierte Außerbetriebsetzung
Hierbei besteht für Sie als Fahrzeughalter die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug ohne persönliche Vorsprache bei der Kfz-Zulassungssstelle außer Betrieb zu setzen/abzumelden.
Hierzu müssen Sie allerdings drei Voraussetzungen erfüllen:
- Neue Stempelplaketten (Landessiegel) und Zulassungsbescheinigung Teil I Ab dem 01.01.2015 werden die Kennzeichen mit neuen Stempelplaketten abgesiegelt und neue Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgegeben. Beide Unterlagen sind mit speziellen Sicherheitscodes versehen, die Sie für die Außerbetriebsetzung freilegen müssen.
- Zahlungsmöglichkeiten Die Gebühren müssen sofort per Kreditkarte oder VPay beglichen werden.
Ablauf der Abmeldung
Sie haben die Möglichkeit die Außerbetriebsetzung / Abmeldung Ihres Fahrzeugs online, per Post oder direkt bei der Kfz-Zulassungsstelle zu beantragen.
Abmeldung per Post
Sie können die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges auch per Post beantragen.
Bitte senden Sie uns hierzu folgende Unterlagen:
- Schriftlichen Antrag
- Original-Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
- Kennzeichenschild(-er).
Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises wird noch zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt. Wir empfehlen den versicherten Versand (z. B. Einschreiben).
Eine Rücksendung der entwerteten Kennzeichenschild(-er) erfolgt nicht.
Abmeldung bei der Zulassungsstelle
Sie können jedoch auch weiterhin bei allen deutschen Zulassungsstellen die Außerbetriebsetzung/Abmeldung Ihres Fahrzeugs vorort persönlich oder durch einen Dritten beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschild(er)
- Personalausweis oder Pass des Vorsprechenden
Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises wird noch zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt.
Kosten und Gebühren
Für die Zulassung, Anmeldung oder Abmeldung eines Motorrads müssen Sie bei der Zulassungsstelle Gebühren entrichten. Diese unterscheiden sich von Zulassungsbezirk zu Zulassungsbezirk, es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung.
Wichtige Hinweise
- Das Fahrzeug darf während der außer Betrieb gesetzten Zeit nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
- Bei jeder Außerbetriebsetzung wird das bisherige Kennzeichen wieder frei. Beachten Sie bitte, dass das bisher zugeteilte Kennzeichen sofort bei der Außerbetriebsetzung entfällt.
- Es besteht die Möglichkeit in der internetbasierten Außerbetriebsetzung, das bestehende Kennzeichen in der internetbasierten Außerbetriebsetzung für eine spätere Wiederinbetriebnahme (selbes Fahrzeug auf selben Halter), als "Verbleibskennzeichen" zu reservieren.
- Das Hauptzollamt und die Versicherung werden durch die Zulassungsbehörde von der Außerbetriebsetzung informiert.
- Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden.
- Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind.
Verbleibserklärung und Verwertungsnachweis
Bei jeder Abmeldung/Außerbetriebsetzung von M1-Fahrzeugen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und N1-Fahrzeugen (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) ist vom Halter oder Eigentümer eine Verbleibserklärung (Entsorgung im Ausland, wird nicht als Abfall entsorgt usw.) oder ein Verwertungsnachweis (wenn es gemäß Altfahrzeugverordnung einem Verwertungsbetrieb überlassen wird)abzugeben. Die Verbleibserklärung kann vorort mündlich abgegeben werden.
Kennzeichenreservierung
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich.
- Den Reservierungswunsch geben Sie bei der Abmeldung an.
- Möchten Sie das Kennzeichen später an einem anderen Fahrzeug verwenden, ist eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro für das Wunschkennzeichen zu entrichten.
- Die Dauer ist hier je nach Zulassungsbezirk unterschiedlich, meistens sind allerdings drei bis zwölf Monate möglich.
Für die erneute Wiederzulassung des Fahrzeuges kann das Kennzeichen für 12 Monate reserviert werden. Für nicht in Berlin registrierte Fahrzeuge kann keine Reservierung veranlasst werden. Soll das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug verwendet werden, beträgt die Reservierungsdauer drei Monate.
Umgang mit ungestempelten Kennzeichen
Ungestempelte Kennzeichen (nach Entfernung der Stempelplaketten) sind für Rückfahrten eingeschränkt nutzbar.
Nach der Abmeldung des Fahrzeugs dürfen Sie mit dem ungestempelten Kennzeichen noch Rückfahrten, zum Beispiel nach Hause, bis zum Ende des Tages durchführen - vorausgesetzt, die Versicherung ist noch gültig.
Besonderheiten beim Verkauf
Wenn Sie Ihr Auto angemeldet verkaufen, müssen Sie dies der Zulassungsstelle und Ihrer Versicherung melden. Der Käufer kann die Zulassungsstelle auch selbst über den Verkauf informieren.
Es ist daher sicherer, das Fahrzeug vor der Übergabe an den Käufer oder die Käuferin abzumelden. Nur so endet die Zulassung und damit Ihre Pflicht, die Kfz-Steuer zu zahlen.
| Aktion | Gebühr (ca.) |
|---|---|
| Ummeldung mit Halterwechsel innerhalb eines Zulassungsbezirks | Variabel |
| Umschreibung in einen anderen Zulassungsbezirk bei Halterwechsel oder Kennzeichenwechsel | Variabel |
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