Motorrad Parken im Gemeinschaftseigentum: Rechte und Pflichten

Das Thema Motorrad Parken im Kontext von Gemeinschaftseigentum ist oft mit vielen Fragen verbunden. Es geht um die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern und Mietern, insbesondere wenn es um das Abstellen von Fahrzeugen auf gemeinschaftlich genutzten Flächen geht. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Aspekte, die in diesem Zusammenhang relevant sind.

Parkplätze und Sondernutzungsrechte

Oft sind Parkplätze in der Teilungserklärung durch Sondernutzungsrechte einzelnen Eigentümern zugewiesen, die dort unter Ausschluss der anderen Eigentümer ihr Fahrzeug oder das ihrer Gäste abstellen können. Nicht selten reichen die so ausgewiesenen und zugeordneten Parkplätze aber nicht aus, sodass weitere Fahrzeuge der Eigentümer im Bereich des Gemeinschaftseigentums abgestellt werden.

Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss den zulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums regeln. Ihnen kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, um eine angemessene und den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werdende Regelung zu treffen.

Tatsächlich stellte das Gericht fest, dass das Parken außerhalb der zugeordneten Parkplätze die Benutzung der Parkplätze erschwert, weil dadurch zusätzliches Rangieren der Eigentümer erforderlich wurde. Dagegen ist das Parken von Handwerker- und Gärtnerfahrzeugen sowie kurzfristige Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch anzusehen, wenn dadurch gewisse Beeinträchtigungen für die Parkplatzinhaber entstehen.

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümer haben beschlossen, dass auf den gemeinschaftlichen Parkplätzen nur zum Straßenverkehr zugelassene Personenkraftwagen abgestellt werden dürfen. Anhänger und Wohnwagen dürfen dort höchstens 14 Tage geparkt werden. Ein Wohnungseigentümer hat den Beschluss angefochten, da der Beschluss einzelne Eigentümer privilegiere und andere faktisch von der Mitbenutzung ausschließe.

Die Anfechtungsklage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Die gemeinschaftlichen Parkplätze sind nicht nur den Wohnungseigentümern, sondern auch Dritten zugänglich, z.B. den Fahrzeugen der städtischen Reinigungsbetriebe, Postfahrzeugen oder Besucherfahrzeugen. Ferner ist eine Regelung zulässig, die das Abstellen von Anhängern, Wohnwagen etc. auf 14 Tage beschränkt.

Die Parkplätze sind keine Dauerparkanlage, sondern müssen allen Wohnungseigentümern gleichmäßig zur Verfügung stehen. Die Regelung stellt keine Privilegierung anderer Eigentümer dar. Umgekehrt stellt die bisherige Praxis, dass ein Eigentümer ein nicht angemeldetes Wohnmobil abstellt, dessen Privilegierung dar.

Er nutzte praktisch ein Dauernutzungsrecht aus, das ihm nicht zustand. Dieses müssen die anderen Eigentümer, die die Parkplätze auch nutzen wollen und dürfen, nicht hinnehmen. Die beschlossene Nutzungsregelung war zulässig.

Nutzung von Parkplätzen und deren Grenzen

Der Wohnungseigentümer oder Mieter eines Parkplatzes darf dessen volle Breite ausnutzen. Der Eigentümer eines Pkw-Parkplatzes fühlt sich von der Mieterin des links angrenzenden Parkplatzes - Nachbarin - beeinträchtigt. Gelegentlich stellt die Nachbarin ihr Fahrzeug nicht mittig auf ihrem Parkplatz ab, sondern an der rechten Markierung.

Die Eigentümerin fühlt sich durch diese Parken beim Einsteigen in ihr Fahrzeug behindert. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Eigentümerin des Parkplatzes wird durch das Rechts-Parken auf dem linken Nachbar-Parkplatz nicht beeinträchtigt. Der Nutzer eines Parkplatzes darf diesen in voller Breite in Anspruch nehmen.

Motorrad im Gartenhaus: Was ist erlaubt?

Die Frage, ob ein Motorrad im Gartenhaus abgestellt werden darf, ist nicht pauschal zu beantworten. Hierbei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Eigentumsverhältnisse: Handelt es sich um einen eingetragenen eigenen Garten oder lediglich um ein Sondernutzungsrecht?
  • Teilungserklärung (TE): Steht in der TE oder in Beschlüssen der WEG etwas über die Nutzung eines Gartenhauses?
  • Beschlusskompetenz: Hat die Gemeinschaft eine Beschlusskompetenz gehabt, falls ein Beschluss vorliegt?

Wenn Gartenhäuschen und Rest eindeutig Eigentum sind, ist das Abstellen grundsätzlich möglich. Allerdings stellt sich die Frage, wie das Motorrad in das Gartenhaus kommt. Ähnlich verhält es sich mit der Terrasse. Was dort abgestellt wird - sofern kein Müll - hat die anderen nicht zu interessieren.

Ein Motorrad, einen Roller, ein Moped bzw. das Abstellen oder Parken eines motorisierten Kleinfahrzeuges auf dem Grundstück eines Mietshauses ist meist nicht erlaubt.

Abstellen, Parken von Roller, Motorrad, Moped im Hof, Zufahrt zur Wohnanlage, zum Mietshaus

Es kommt häufiger vor, dass Mieter z.B. ihr motorisiertes Kleinfahrzeug, z.B. einen Roller, einfach im Hof, oder in einer breiten Zufahrt des Grundstücks abstellen, jedenfalls dort, wo es nicht störend ist bzw. nicht störend erscheint.

Das Abstellen, Parken von Kleinfahrzeugen auf dem Hof bzw. auf anderen zum Haus gehörenden Grundstücksflächen ist aber nur erlaubt, wenn der Vermieter dafür die Erlaubnis erteilt hat, am besten schriftlich. Ein Anspruch auf die Durchsetzung einer Abstellerlaubnis für motorisierte Kleinfahrzeuge gegenüber dem Vermieter besteht nicht.

Motorrad, Roller - Kurzes Abstellen eines Kleinfahrzeugs auf Grundstück des Vermieters

Auch ein häufiger vorkommendes kurzes Abstellen auf dem Grundstück wäre keine erlaubte Nutzung. Auch hierfür müsste der Vermieter die Erlaubnis erteilen.

Vermieter hat Mieter die Erlaubnis für das Abstellen eines Motorrads, Rollers erteilt

Geht von einem erlaubten Abstellen Störungen für andere aus, so kann der Vermieter die erteilte Erlaubnis widerrufen.

Vermieter hat Abstellen, Parken des Rollers, Motorrads im Hof, auf dem Grundstück geduldet

Eine längere Duldung des Abstellens ersetzt keine Erlaubnis des Vermieters. Viele Mieter gehen davon aus, dass wegen einer langen Duldung das Abstellen für die Dauer des Mietverhältnisses auf dem Grundstück des Vermieters erlaubt ist.

Es handelt sich nicht um eine erteilte Erlaubnis, sondern nur um eine Duldung, eine Gefälligkeit, die der Vermieter widerrufen kann. Es gibt kein Gewohnheitsrecht, das zu einer Vertragsänderung des Mietvertrags führt.

Abstellen von eRoller auf dem Grundstück des Mietshauses, der Wohnanlage, im Hof

Sollen batteriebetriebene E-Roller auf dem Grundstück des Vermieters abgestellt werden, dann ist auch dafür die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.

Das Abstellen von mit einer Batterie betriebenen Rollern auf dem Grundstück eines Mietshauses ist nicht mit dem Abstellen von Fahrrädern gleichzusetzen: - das Abstellen von Fahrrädern gehört oft zu einer erlaubten Nutzung.

Roller, Motorrad ist vom Grundstück, aus dem Hof zu entfernen - Forderung des Vermieters

Vermieter können Mieter auffordern, ein abgestelltes Kleinfahrzeug vom Hof bzw. zu entfernen.

Dauerparken im Wohngebiet

Der Gesetzgeber sieht für Pkw grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben zum Parken vor. Allerdings müssen sich diese in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Damit ein Fahrzeug für einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden darf, muss diese verschiedene Kriterien erfüllen. Demnach ist das Dauerparken im Wohngebiet oder an öffentlichen Straßen grundsätzlich zulässig, solange nicht anderweitig ein Parkverbot besteht oder eine Parkraumbewirtschaftung erfolgt.

Allerdings gelten verschiedene Voraussetzungen, wenn Sie Ihr Fahrzeug längerfristig abstellen. Beachten Sie zudem, dass auch beim Dauerparken auf öffentlichen Straßen jemand regelmäßig nach dem Fahrzeug schauen sollte. Denn es besteht immer die Möglichkeit, dass ein mobiles Parkverbot errichtet wird. Da dafür eine entsprechende Ankündigung spätestens drei Tage im Voraus erfolgen muss, sollten die Kontrollen auch in diesem Abstand erfolgen.

Ob das Dauerparken auf einem Gemeinschaftseigentum, welches alle Wohnungseigentümer gemeinsam verwalten, erlaubt ist, ergibt sich nicht selten aus den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Erkundigen Sie sich daher ggf.

Allerdings sieht der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung für Anhänger vor. So heißt es unter § 12 Abs. Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Demnach benötigen Anhänger, die für mehr als 14 Tage abgestellt werden soll, eine Genehmigung, welche die Sondernutzung des Verkehrsraums erlaubt. Diese Vorschrift greift ebenfalls für Wohnwagen, wohingegen ein (leichtes) Wohnmobil als Dauerparker an öffentlichen Straßen abgestellt werden darf.

Auch für viele Lkw ist das Dauerparken im Wohngebiet untersagt. Denn gemäß § 12 Abs. 3a StVO dürfen Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t zwischen 22:00 und 06:00 Uhr nicht innerorts in reinen Wohngebieten parken.

Wer sicherstellen möchte, dass das eigene Auto während eines Urlaubs nicht doch auf einem Abschleppwagen landet - weil zum Beispiel für einen Umzug ein Halteverbot errichtet wird - kann aber auch einen speziellen Dauerparkplatz anmieten.

Zweckentfremdung von Tiefgaragenstellplätzen

Die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes zum Abstellen von Fahrrädern kann eine Zweckentfremdung darstellen, wenn die Teilungserklärung den Stellplatz primär für Kraftfahrzeuge vorsieht.

Das Landgericht Hamburg stellte fest, dass die Nutzung des Stellplatzes für Fahrräder der in der Teilungserklärung bei zutreffender Auslegung enthaltenen Zweckbestimmungsregelung widerspricht.

Das Gericht betonte, dass die Teilungserklärung klare Vorgaben zur Nutzung der Stellplätze macht, die primär das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorsehen. Eine Auslegung der Teilungserklärung ergab, dass keine Öffnungsklausel existiert, die eine Nutzung für Fahrräder erlauben würde.

Die Richter erklärten, dass auch der Gebrauch des Sondereigentums den durch die Teilungserklärung gesetzten Grenzen unterliegt.

Die Rolle der Teilungserklärung

Die Teilungserklärung spielt eine zentrale Rolle bei der Nutzung von Gemeinschaftseigentum innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist ein wesentliches Dokument, das die rechtlichen Grundlagen für das Zusammenleben und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Immobilie festlegt.

Die Teilungserklärung legt genau fest, was zum Sondereigentum der einzelnen Eigentümer gehört und was als Gemeinschaftseigentum gilt. Sie kann auch Sondernutzungsrechte für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums festlegen.

Sie enthält Vorgaben zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zur Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen. Für Änderungen an der Teilungserklärung oder bei Nutzungsänderungen von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist in der Regel die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich.

Für die Eigentümer einer Immobilie ist die Teilungserklärung von großer Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten jedes Einzelnen klar definiert. Sie dient als Grundlage für das Zusammenleben innerhalb der Eigentümergemeinschaft und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden.

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Teileigentums ist es daher wichtig, die Teilungserklärung sorgfältig zu prüfen, um die eigenen Rechte und Pflichten sowie eventuelle Einschränkungen der Nutzung zu verstehen.

Zusammenfassend ist die Teilungserklärung ein fundamentales Dokument für die Strukturierung und Verwaltung von Wohnungseigentum.

Ungültige Beschlüsse der Eigentümerversammlung

Beschlüsse einer Eigentümerversammlung können aus verschiedenen Gründen ungültig sein. Die Ungültigkeit kann entweder auf formellen oder materiellen Mängeln beruhen.

  • Nichtige Beschlüsse: Diese sind von Anfang an ungültig und können jederzeit gerichtlich festgestellt werden.
  • Anfechtbare Beschlüsse: Diese müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden.

Wenn ein Wohnungseigentümer einen Beschluss für ungültig hält, kann er innerhalb der Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme des Beschlusses eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung bleibt der Beschluss schwebend wirksam.

Konsequenzen der Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz

Die Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn sie der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung widerspricht.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil festgestellt, dass die Genehmigung zur Installation eines Fahrradständers auf einem Tiefgaragenstellplatz nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und daher unzulässig ist.

Die Teilungserklärung, die die Flächen als „Tiefgaragenstellplatz“ bezeichnet, legt fest, dass diese Flächen als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge dienen sollen.

Die Konsequenzen für den Eigentümer, der den Fahrradständer installiert hat, können darin bestehen, dass er zur Entfernung des Ständers aufgefordert wird und die Fahrräder nicht mehr auf dem Stellplatz abstellen darf.

Es ist auch zu beachten, dass die Montage eines Fahrradbügels im Boden der Tiefgarage einen baulichen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum darstellt, der nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann.

Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden.

Sondereigentum bezieht sich auf Teile der Immobilie, die von einem einzelnen Eigentümer exklusiv genutzt und verwaltet werden.

Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht zum Sondereigentum gehören und von allen Eigentümern gemeinsam genutzt werden.

Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum wird in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch eingetragen.

Wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind, können nicht zum Sondereigentum erklärt werden und sind immer Gemeinschaftseigentum.

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Eigentümergemeinschaft, die Entscheidungen über Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung trifft. Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum werden gemäß § 16 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf alle Eigentümer umgelegt.

Relevante Paragraphen und Verordnungen

  • § 15 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt, dass die Wohnungseigentümer ihre Rechte nur in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung ausüben dürfen.
  • Garagenverordnung (GarVO) und Hamburgische Bauordnung (HBauO): Definieren die Nutzung von Stellflächen und legen fest, dass Tiefgaragenstellplätze primär für das Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen sind.
  • § 14 Nr. 1 WEG: Besagt, dass jeder Teileigentümer sein Sondereigentum sowie das gemeinschaftliche Eigentum nur so gebrauchen darf, dass hierdurch keinem der übrigen Teileigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliches Maß hinausgehender Nachteil erwächst.
  • § 22 Abs. 1 WEG: Erlaubt Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum unter bestimmten Voraussetzungen.

Sondernutzungsrecht an Kfz-Stellplätzen

Ein Sondernutzungsrecht gewährt einem Wohnungseigentümer das exklusive Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer allein und ausschließlich zu nutzen. Es handelt sich um eine Gebrauchs- und Nutzungsregelung im Sinne des § 15 WEG.

Auch das Recht, einen Kfz-Stellplatz ausschließlich zu nutzen, ist ein typisches Sondernutzungsrecht. Die Stellplatzflächen gehören regelmäßig und grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.

Sondernutzungsrechte werden dort vereinbart, wenn aus rechtlichen Gründen kein Sondereigentum begründet werden kann, eine Fläche aber dennoch einem einzigen Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden soll.

Das damit verbundene Sondernutzungsrecht wird mit dem jeweiligen Sondereigentum (Wohnungseigentum oder Teileigentum) rechtlich verbunden.

Die „Stellplatzverordnung“ spielt hier keine Rolle. Sie verpflichtet Bauherren beim Neubau eines Gebäudes eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen einzurichten.

Stellplatz ist nicht gleich Stellplatz!

Je nach der baulichen Konstellation können sich individuelle Aspekte und teils komplexe Rechtsfragen ergeben. Ansatzpunkt für die rechtliche Einordnung ist die Teilungserklärung bzw. der Teilungsvertrag.

Die rechtlichen Aspekte spielen vor allem dann eine Rolle, wenn Teilungserklärung Teilungsvertrag erstellt werden. Vielfach besteht Streit, ob und wie Stellplätze als Sondereigentum ausgewiesen oder nur Sondernutzungsrechte zugewiesen werden können.

Es gibt verschiedene Arten:

  1. Stellplatz-Sondereigentum in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage: Tiefgaragenstellplätze werden oft als Sondereigentum ausgewiesen und erhalten einen eigenen Miteigentumsanteil. Sie sollten allerdings durch dauerhafte Markierungen abgegrenzt sein (§ 3 II 2 WEG !). Im Gemeinschaftseigentum verbleiben alle tragenden baulichen Elemente sowie die für alle Benutzer notwendigen Fahr- und Rangierflächen.
  2. Stellplatz-Sondernutzungsrechte an ebenerdigen Stellplätzen im Freien: Diese Stellplätze verbleiben auch bei Markierungen im Gemeinschaftseigentum und sind Teil des unbebauten Grundstücks. Die Begründung von Sondernutzungsrechten ist unproblematisch. Sondereigentum wird überwiegend abgelehnt.
  3. Stellplätze auf einem ebenerdig gelegenen und nach oben hin offenen Dach eines Gebäudes oder einer Tiefgarage: Die rechtliche Zuordnung ist ausgesprochen streitig. Sondereigentum wird teils anerkannt, teils ausgeschlossen. Allerdings soll Sondereigentum wiederum möglich sein, wenn die Fläche durch dauerhafte Markierungen ersichtlich abgegrenzt wird.
  4. Sondernutzungsrechte auf dem einzelnen Hebebühnenplatz einer Doppelstockgarage (Duplexgarage, Doppelparker): Alleiniges Sondereigentum am oberen oder unteren Hebebühnenplatz ist ausgeschlossen. Vielmehr wird Sondereigentum am gesamten Bühnenkomplex begründet und dieses in zwei oder mehrere gleiche Bruchteile aufgeteilt und jeder Bruchteil mit einem Nutzungsrecht versehen (Miteigentum nach Bruchteilen gemäß § 1010 BGB).
  5. Fertigteilgaragen / gemauerte Garagen ebenerdig auf Gemeinschaftsgrundflächen sind regelmäßig separates Teileigentum mit einem eigenen Miteigentumsanteil. Lediglich die konstruktiven Bauteile (auch Garagentore) und Außenflächen einer Garagenzeile sind Gemeinschaftseigentum.

Kostenregelung bei Instandhaltung und Instandsetzung

Die Pflege sowie Instandhaltung und Instandsetzung der Gemeinschaftsflächen unterliegt der Wohnungseigentümergemeinschaft. Insoweit ist es wesentlich, in der Teilungserklärung genau zu definieren, wer für was verantwortlich ist.

So kann abweichend von der Regel beispielsweise vereinbart werden, dass alle Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten an gemeinschaftlichen Bauteilen einer Tiefgarage allein von den Stellplatzsondereigentümern zu tragen sind.

Sondernutzungsrecht bedarf allseitiger Zustimmung

Das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz kann von der Miteigentümergemeinschaft nicht beschlossen werden. Auch ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht. Zur Begründung von Sondernutzungsrechten ist immer die Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Wohnungseigentümer erforderlich.

Nur die Grundbucheintragung bietet Rechtssicherheit

Wichtig ist, dass das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz im Grundbuch eingetragen ist. Nur dann muss auch ein späterer Erwerber einer benachbarten Wohnungseigentumseinheit das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen (dingliches Sondernutzungsrecht).

Zweckbestimmung bestimmt Inhalt des Sondernutzungsrechts

Das Sondernutzungsrecht darf nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung ausgeübt werden. Im Idealfall ist in der Teilungserklärung genau definiert, was der Berechtigte darf und was er zu unterlassen hat.

Mangels klarer Vereinbarung ist es dem Sondernutzungsberechtigten regelmäßig nicht erlaubt, auf der Abstellfläche Fahrzeuge zu reparieren oder dort Baumaterial dauerhaft zu lagern. Ein Stellplatzbesitzer ist auch nicht berechtigt, auf seinem Stellplatz Kartons oder Hausrat zu lagern.

Art und Weise der Ausübung des Sondernutzungsrechts

Ein Stellplatzbesitzer hat keinen Anspruch darauf, dass der links neben ihm parkende Stellplatzbesitzer sein Fahrzeug so parkt, dass ein Mindestabstand von 50 Zentimeter eingehalten wird und er linksseitig problemlos aussteigen kann. Er braucht nicht „mittig“ zu parken.

Bauliche Änderungen

Auch ist es bei Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts regelmäßig verwehrt, bauliche Änderungen vorzunehmen. Bauliche Änderungen sind nur erlaubt, wenn diese in der Vereinbarung gestattet wurden oder wenn sie von den übrigen Wohnungseigentümer unbeanstandet bleiben (§ 22 I WEG).

So bleibt es einem Stellplatzbesitzer verwehrt, seinen Stellplatz gegen die Fremdnutzung durch einen Parkbügel zu schützen. Dabei handele sich um zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen, die den Charakter des Stellplatzbereiches erheblich veränderten.

Sondereigentum nach neuem Recht

Neu strukturiert hat der Gesetzgeber § 3 WEG n. F.: So findet sich in § 3 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. eine Legaldefinition des Sondereigentums. Neu eingefügt wurde § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n. F., wonach Stellplätze als Räume nach Abs. 1 gelten. Sie sind somit unabhängig davon, ob sie sich außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes befinden, Gegenstand von selbstständigem, somit verkehrsfähigem Sondereigentum (BT-Drucksache 19/18791, S. 38).

Folge: Für Stellplätze kann ein eigenes Teileigentumsgrundbuch angelegt werden. Stellplätze können somit an Dritte außerhalb der Eigentümergemeinschaft übertragen werden.

An die Stelle der Abgeschlossenheit treten nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. die Maßangaben im Aufteilungsplan. Diese Maßangaben müssen so genau sein, dass sie es im Streitfall ermöglichen, den räumlichen Bereich des Sondereigentums eindeutig zu bestimmen.

Fazit

Das Parken von Motorrädern und anderen Fahrzeugen im Gemeinschaftseigentum ist ein komplexes Thema, das viele rechtliche Aspekte berührt. Die Teilungserklärung, Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft und die individuellen Umstände spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, was erlaubt ist und was nicht.

Aspekt Relevante Faktoren
Parken auf zugewiesenen Parkplätzen Sondernutzungsrecht, Teilungserklärung
Parken auf Gemeinschaftsflächen Beschlüsse der WEG, Zumutbarkeit für andere Eigentümer
Abstellen von Motorrädern im Gartenhaus Eigentumsverhältnisse, Teilungserklärung, Beschlusskompetenz
Dauerparken Öffentliches Recht, Beschlüsse der WEG, Sonderregelungen für Anhänger und LKW

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