Motorrad Blinker Abstand Vorschriften vor 1998

Der Fahrtrichtungsanzeiger (Österreich und Deutschland) bzw. der Richtungsanzeiger (Schweiz) ist eine lichttechnische Einrichtung an Kraftfahrzeugen und dient Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr zur Information über eine Änderung der Fahrtrichtung oder die Ankündigung hierzu. In der Regel ist dieser als Blinklicht umgesetzt. Er wird umgangssprachlich als Blinker bezeichnet und ist ein Teil der Fahrzeugbeleuchtung.

Geschichte der Blinker

Ursprünglich waren es keine elektrischen Lichter, sondern sogenannte Winker, die zuerst manuell, später mit einem Elektromagneten ausgefahren wurden. Erfunden wurde dieses Ding von einer Frau.

Florence Lawrence, ein Kanadische Stummfilmstar zeigte eine große Leidenschaft für das damals neuartige Automobil. 1914 tüftelte Sie an ihrer bahnbrechenden Erfindung, dem auto signaling arm. Durch einen einfachen Knopfdruck hob und senkte sich eine Flagge an der hinteren Stoßstange des Automobils, um andere Fahrer darüber zu informieren, wohin das Auto als nächstes fuhr das waren die ersten Blinker. Lawrence schaffte es jedoch nicht ihre Erfindung an den Mann zu bringen bzw. zu patentieren und starb verarmt.

Erst im Jahr 1922 wurden die ersten Fahrtrichtungsanzeiger als Armwinker in einem Gehäuse eingebaut. Anfangs wurden sie noch über Bowdenzüge bewegt. Es gab auch verschiedene Versuche mit Fahrtrichtungsanzeigern aus bemaltem Blech, die von Hand aus dem Fahrzeug geschoben wurden. Erst 1924 bekamen die beiden Deutschen Eugen Zipperle und August Nagel einen Gebrauchsmusterschutz für den Armwinker mit Gehäuse.

Im Jahr 1925 baute Robert Bosch den ersten elektrischen ausklappbaren und zusätzlich beleuchteten Fahrtrichtungsanzeiger, der aber nicht pendelte. In den USA wurden ab ca. 1938 Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger verwendet. 1939 begann Buick mit der Installation von Blinkern als Standardfunktion. Bosch baute ab den 1950er Jahren elektrische Blinker-Anlagen bzw. -Leuchten als Alternative zu den bis dahin üblichen Winkern.

Gesetzliche Vorschriften vor 1998

In der Straßenverkehrsordnung war es bis 1956 vorgeschrieben, dass ein Fahrtrichtungsanzeiger die Kontur des Fahrzeugs verändern musste. Ab 1956 wurden für neue PKW und LKW, Blinker vorgeschrieben. Die Einführung von Fahrtrichtungsanzeiger in Motorrädern war seinerzeit nicht unumstritten.

Fans von Classic Bikes sind stark in Vorteil, denn bei einer Erstzulassung vor 01.01.1962 werden keine Blinker am Motorrad verlangt sprich an Oldtimern sind keinen Blinker nötig.

Deutschland (§54 StVZO)

§54 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) 2.an Krafträdern - paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene

  • bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm,
  • bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm

betragen und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Die seit über 30 Jahren gültige StVZO wurde durch die aktuell geltende Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE), kurz ECE Richtlinien ersetzt. Diese ECE Regelung kann auch an älteren, nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge angewendet werden. Demnach dürfen auch solche älteren Fahrzeuge mit, nach ECE Recht zugelassenen Blinkern, ausgestattet werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die gesamte Lichtanlage europäischem Recht entspricht.

Schweiz

In der Schweiz ist das Anbringen von Richtungsblinkern detailliert in der Verordnung über die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge VTS (SR 741.41) geregelt.

Österreich

In Österreich regelt dies das KFG - § 135 KFG Kraftfahrgesetz. Dieses Bundesgesetz trat mit 1. Jänner 1968 in Kraft. Die ausschließliche Zulässigkeit von gelbrotem Blinklicht für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 19 Abs. 2) wurde mit 1. Jänner 1973 angewiesen.

Allgemeine Anforderungen an Blinker

Motorräder müssen paarweise mit Blinkern ausgestattet sein. Blinker mit einer E-Zulassungsnummer (Prüfzeichen) können ohne weiteres verbaut werden und bedürfen keine TÜV Abnahme. Sie müssen jedoch ein (E) mit nachfolgender Zahl für den Ländercode tragen. (z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbritannien etc.) Die Bezeichnung (50R) sagt aus dass die Blinker für Motorräder geprüft wurden. Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden.

Es müssen bestimmte Abstandsmaße und Einsehbarkeitswinkel bei der Montage eingehalten werden.

Abstandsmaße

  • Hinterer Blinker: Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss zur verlaufenden senkrechten Ebene (Reifenmitte) mindestens nach EG ECE R 53 - 90mm (120 mm) betragen.
  • Vorderer Blinker: Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten zur verlaufenden senkrechten Ebene mindestens nach EG / ECE R 53: 120 mm bzw. Bei Ochsenaugen blinkern muss der Abstand zueinander mindestens 560mm betragen.
  • Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss zwischen 350 und 1200 mm über der Fahrbahn liegen.

Blinkfrequenz

Beim Einschalten blinkt er in Deutschland nach § 54 StVZO, in der Schweiz nach Art. 79 Abs. 2 VTS auf der jeweiligen Seite phasengleich mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Lichterscheinungen pro Minute ± 30). Die Blinker müssen in der Schweiz spätestens nach einer Sekunde bzw. in Deutschland nach 1,5 Sekunden nach Betätigen des Fahrtrichtungsschalters aufleuchten.

In Deutschland muss der Blinkgeber so takten, dass die relative Hellzeit der Blinkleuchten 30 % bis 80 % beträgt.

Blinkerkontrolle

Für die Blinkerkontrolle gilt: Sofern die Blinkleuchten nicht direkt vom Fahrer zu sehen sind, muss in dessen Blickfeld in gleicher Frequenz, gleich- oder gegenphasig, eine Kontrollleuchte aufleuchten und/oder die Funktion des Blinkers auf eine andere, unmissverständliche Weise angezeigt werden. Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig, wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nach EG zugelassen wurde.

Bei Ausfall eines Blinkers leuchtet die Kontrollleuchte in einer deutlich schnelleren Frequenz. (gilt jedoch nicht bei lastunabhängigen Blinkerrelais).

Farbe der Blinker

Generell ist gelbes Licht für den Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben, wobei in einigen Ländern, beispielsweise in der Schweiz, in den USA oder in Kanada am Heck rot leuchtendes Licht ebenfalls zugelassen ist. Es können umgeschaltete Bremslichter sein. Damit ist es möglich, dieselbe Lampe als Blink-, Brems- und Schlusslicht zu verwenden.

Rote Blinklichter sieht man meistens bei Direktimporten aus den USA. In Deutschland gab es früher vereinzelt auch rote Blinkleuchten. (bis Erstzulassung 1. Januar 1970) Diese sind nach wie vor zulässig, wenn das Fahrzeug vor dem 31. Dezember 1969 erstmals zugelassen wurde. In der Schweiz sind sowohl gelbe als auch rote Blinker erlaubt.

Ochsenaugenblinker

Die Vorschrift von 1962 ließ dem Hersteller offen, ob die Blinkleuchten paarweise vorn und hinten oder nur mit einem am Lenkerende angebrachten Paar (Mindestabstand von 560 mm zueinander) montiert wurden. Während japanische Hersteller wie Honda, Kawasaki, Suzuki und Yamaha, amerikanische Produzenten wie Harley-Davidson oder britische und italienische Hersteller bei ihren Modellen stets zwei Paar Fahrtrichtungsanzeiger vorn und hinten verwendeten, hat insbesondere BMW serienmäßig nur Ochsenaugen am Lenkerende angebracht.

Durch die 1984 erfolgte Einfügung von Absatz 1a in § 54 der StVZO[6] durften hintere lichttechnische Einrichtungen nicht mehr an beweglichen Teilen (Lenker) angebracht sein, während die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein dürfen. Zu den im Zubehörhandel im Zuge der Nostalgiewelle angebotenen Ochsenaugen sind damit zusätzlich hinten zwei fest angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger anzubringen.

Vor Erstzulassung 1. Januar 1987 sind weiterhin nur zwei Ochsenaugen am Lenker als alleinige Fahrtrichtungsanzeiger am Motorrad zulässig. Wenn man auf hintere Blinker verzichten möchte, muss der Lenker mindestens 560mm breit sein und das Motorrad muss Baujahr 1986 oder älter sein. Als Blinker kommen dann nur Modelle mit Wellenlinie als Prüfzeichen infrage.

Probleme beim Anschluss von Blinkern mit abweichender Leistungsaufnahme

Was muss ich beachten, wenn ich Blinker mit stark abweichender Leistungsaufnahme anschließen möchte? Die einfachste Lösung des Problems wäre ein Austausch des originalen Blinkrelais gegen ein lastunabhängiges Teil. Dies ist leider bei Fahrzeugen mit integrierten Blinkrelais nicht immer möglich. Fahrzeuge mit integriertem Blinkrelais können mit Canbus ausgerüstet sein aber auch viele ohne Canbus, wie Yamaha XVS1300 oder Harleys mit TSSM. Da der Austausch des Blinkrelais hier nicht funktioniert, muss eine andere Lösung her. Häufig lässt sich das Problem mit eigenen Leistungswiderständen, die man parallel schaltet, lösen.

Serienblinker hat z.B. Um eine korrekte Blinkfrequenz zu gewährleisten ist ein Widerstand parallel zum LED Blinker einzusetzen, Die 8,5 Watt Differenz werden daher mit einem Leistungswiderstand von 16,94 Ohm (rechnerisch nach Ohmschen Gesetz R = U² / P ) ausgeglichen. Da dieser Widerstandswert üblicherweise nicht angeboten wird, nimmt man den Standardwert der am nächsten liegt. Immer öfter sind aber aufwendigere Lösungen notwendig, die zum Beispiel die Fa. Kellermann in Form von Produkten wie I.Sed V6, Ised V12 und I.Bos CL1, I.BOS EL1 etc anbietet.

Insbesondere wenn das Fahrzeug original schon mit LED Blinkern ausgestattet ist, hilft es oft nur, auf eine für das Modell passende Lösung aus dem Fachhandel zurückzugreifen. Das Problem dabei ist, dass häufig eine andere Betriebsspannung an die Zubehörblinker gesendet wird.

CAN-BUS Systeme

Seit gut einem Jahrzehnt verwenden immer mehr Fahrzeughersteller CAN BUS - Systeme(Controller Area Network). Der Sinn dieser Systeme liegt in der Vernetzung sämtlicher Steuergeräte zur Erstellung umfassender Diagnosen . Weiters spart ein Canbus System Kosten und Gewicht, da nur eine Leitung für die Kommunikation notwendig ist). Computer überwachen, regeln und steuern sämtliche Komponenten.

Eine Besonderheit gibt es bei Harleys mit HD Lan, Hier sind die Armaturen Teil des Canbusses, von dort wird dann der Blinker gesteuert, der aber selber wieder hart verdrahtet ist. Schmelzsicherungen werden überflüssig, denn sobald ein unüblicher Stromwert erreicht wird, wird die Leitung unterbrochen. Sprich - sobald eine Fehlfunktion vorliegt, schaltet das System automatisch ab.

Was grundsätzlich als gute Innovation klingt zeigt spätestens beim Umbau von Blinkern seine Tücken. Werden dann nämlich die vorhandenen Blinker mit 21 Watt Glühlampen z.B. gegen 1,5 Watt LED Blinker ausgetauscht, registriert das CAN BUS System einen Fehler, denn die Stromaufnahme ist plötzlich eine viel geringere.

Bei neueren Modellen der Marke Triumph erfolgt die Anpassung nach Blinkertausch durch den Fahrer bzw. Umbauer mittels Tastenkombination. Bei BMW und Harley muss ein Techniker mit Laptop ran. Hier gilt es die Parameter des Fahrzeugs umzustellen. Bei KTM gibt es Modelle bei denen die Blinker direkt von der Tachoeinheit angesteuert werden. Hier sind schon kluge Köpfe gescheitert.

Bei Suzuki Bandit wurden 7 polige Blinkerrelais verwendet. Bei vielen neuen Modellen der Marke Moto Guzzi wiederum ist es egal ob 6W, 10W oder 21W Glühlampen verwendet werden. Indian bietet um knapp 170€ ein komplettes Umbaukit für LED Blinker an. usw.

Wann muss ich blinken

Beim Anfahren und beim Abbiegen ist das Licht rechtzeitig und deutlich zu betätigen (mindestens 3 Mal).

Kurioses

Bei der Zündapp KS 80 gab es die Sonderbauform des Wechselstrom-Wechselblinkrelais (6V),welches die Blinker auf der jeweiligen Fahrzeugseite abwechselnd vorne und hinten aufleuchten ließ, um die NC-Akkus der Ladeanlage zu schonen.

Beleuchtung am Motorrad

Die europäischen Richtlinien bzw. die nationale Gesetzgebung der StVZO geben genau vor, wie die Beleuchtung am Motorrad sein darf. Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben.

Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind. Wird eine bestimmte Lichttechnik nicht im Gesetz genannt, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt beispielsweise auch für den LED-Tannenbaum zu Weihnachten. Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn diese zu einer erhöhten Verkehrssicherheit beitragen können.

So sind beispielsweise zusätzliche gelbe Rückstrahlern an den Seiten vom Motorrad zulässig, wenn dadurch die Fahrzeugseite besser sichtbar wird. Auch gelbe Reflexstreifen an der Flanke können genehmigt werden, wenn diese keinen Schriftzug, sondern eine waagerechte Linie bilden.

Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.

Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Entsprechend kann er ebenfalls bremsen, um ein Auffahren zu verhindern. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird. Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.

Durch die Leuchte am Nummernschild soll das Kennzeichen auch bei Nacht lesbar sein. Sie dürfen daher auch nur dieses anstrahlen. Entsprechend ist die Kennzeichenbeleuchtung einzustellen bzw. abzudecken. Kleinkrafträder und Mofas brauchen keine derartige Vorrichtung, wenngleich sie durchaus zulässig ist.

Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können. Damit die Motorradbeleuchtung gesetzeskonform ist, muss beim Betrieb vom Nebelscheinwerfer auch die Schluss- bzw. die Kennzeichenleuchte brennen.

Laut TÜV-Vorschriften fürs Motorrad in puncto Beleuchtung ist eine rote Nebelschlussleuchte ebenfalls zulässig, diese muss aber mindestens 10 cm von der Bremsleuchte entfernt sein. Wie beim PKW ist der Betrieb nur erlaubt bei einer Sichtweite unter 50 Meter. Die Leuchte muss separat ein- und ausschaltbar sein und darf nur in Kombination mit den weißen Frontscheinwerfern brennen.

Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motoradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Ein Roller bzw. Beim Motorrad ist das Licht nach vorn stets weiß. Das gilt entsprechend auch für die Scheinwerfer. Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.

Eine rote Schlussleuchte ist bei Solofahrzeugen vorgeschrieben, bei Motorrädern mit Beiwagen müssen es zwei sein. Sie muss brennen, wenn das vordere weiße Licht leuchtet. Die Lampe befindet sich stets auf der Rückseite des Kraftrades. Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt.

Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein. Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.

Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.

Prüfzeichen

Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind.

Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt. Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen. Das gilt auch bei der Beleuchtung am Motorrad. Im Internet gibt es häufig Produkte aus Fernost, welche die europäischen Bestimmungen nicht erfüllen. Werden solche Bauteile montiert, kann unter Umständen die Betriebserlaubnis erlöschen, außerdem gibt es häufig Probleme mit der Versicherung, wenn es zu einem Unfall kam.

Nur mittels Teile- bzw. So kann zwar bei Ebay und Co. LED-Technik fürs Motorrad zur Beleuchtung erworben werden. LED-Licht am Motorrad? Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren. Wird die LED-Beleuchtung samt ABE oder ECE-Prüfsiegel verkauft, können Sie das Bauteil entsprechend dem genehmigten Verwendungsbereich verwenden.

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