Blinker zeigen an, in welche Richtung die Reise gehen soll. Am Anfang war nicht das Licht, sondern die Hand, die einen möglichen Richtungswechsel mit dem Motorrad anzeigen sollte. Wegen der sehr übersichtlichen Zahl der Verkehrsteilnehmer schien dahingehend auch keine andere Notwendigkeit zu bestehen.
Historische Entwicklung der Blinkerpflicht
Am 1. Januar 1962 führte der Gesetzgeber jedoch die Blinkerpflicht offiziell ein. Bis 1970 hatte man noch die Wahl zwischen rotem und gelbem Licht, seitdem ist nur noch letzteres zulässig. Zunächst war es natürlich hip, die neue Technik zur Schau zu stellen.
Von großen zu kleinen Blinkern
Von der Größe her können die damaligen Blinker lässig mit heutigen Mini-Scheinwerfern konkurrieren. Durch den ersten Chopperboom in den Achtzigern wurden die Rufe nach kleineren Alternativen allerdings immer lauter. Die anfänglich einfache Funktionsweise von einer klaren Birne hinter gelbem Glas wurde durch die Autoindustrie in neue Bahnen gelenkt. Man drehte das Prinzip einfach um: eine gelbe Birne hinter klarem Glas. Da es bei den Vierrädrigen klappte, stand auch der Verwendung für Motorräder nichts im Wege. Die nach außen neutrale Farbgebung passte sich wesentlich harmonischer ins Gesamtbild des Fahrzeuges ein.
Entwicklung der Leuchtmittel
Halogenlampen waren der nächste Schritt in der Leuchtmittelentwicklung. Durch das namensgebende Gas wird der Glühdraht wesentlich widerstandsfähiger und kann somit deutlich stärker belastet werden, dadurch steigen Lebensdauer und Lichtausbeute. Der Vorteil bestand darin, dass die Blinkergröße stark reduziert werden konnte. Der Nachteil war, dass wieder gelbe Gläser Verwendung fanden. Der aktuelle Stand der Technik sind immer noch LEDs, also Leuchtdioden.
Damit ist eine so hohe Helligkeit möglich, dass eine einzige LED pro Blinker ausreicht, um den staatlichen Auflagen Genüge zu tun. Auch das Versteckspiel mittels schwarzer oder weißer Gläser ist ohne Weiteres mit Behördensegen möglich. Ein fast schon theoretischer Nachteil bei der wesentlich höheren Lebenserwartung ist, dass man eine LED nicht wie eine Birne einfach austauschen kann. Bei den winzigen LED-Blinkern braucht der Prüfer eine Lupe.
Anbau und Vorschriften
Beim Anbau ist das Prüfzeichen allein aber noch nicht alles, was dem Prüfer zur Glückseligkeit fehlt. So gilt es zum Beispiel auch Mindestabstände der Blinker zueinander oder zum Scheinwerfer einzuhalten. Letztere bei den EG-Fahrzeugen sogar unterschiedlich weit, entsprechend der Leuchtkraft. Das geht von gar nicht (Kennzeichnung 11c) bis zu 75 Millimeter (Kennzeichnung 11), minimal aber schon mal mit 24-Zentimeter-Abstand zwischen den Fahrtrichtungsanzeigern.
Die StVZOler hingegen haben da 34 Zentimeter und pauschal zehn Zentimeter Abstand zum Hauptscheinwerfer zu wahren. Zur Vereinfachung haben wir euch diese und die restlichen Maße in den Zeichnungen zusammengefasst. Das reicht jetzt eigentlich schon an Zahlenjongliererei, wenn da nicht noch die geometrische Sichtbarkeit wäre. Hier ist festgelegt, in welchem Winkel die Blinker sichtbar sein müssen.
Geometrische Sichtbarkeit
Nicht nur, dass sie in den Lenkerenden custommäßigen Minimalismus fördern, auch die Mindestsichtbarkeit ist recht sparsam ausgelegt. In Fahrtrichtung betragen die Winkelvorgaben 10 Grad nach innen und 45 Grad nach außen. Rückwärtig müssen für die Erkennung 5 Grad nach innen und 60 Grad nach außen reichen. Frei nach dem Motto „je mehr Blinker, desto größere Winkel“ erhöhen sich die Gradzahlen bei separaten Blinkern vorn und hinten auf 45 Grad nach innen und 80 Grad nach außen.
Nach oben und unten genügen 15 Grad, wobei der untere Wert auf 5 Grad sinkt, wenn die Blinker unter 75 Zentimeter Höhe (bei Lenkerendenblinkern gilt das sogar bis 115 Zentimeter) angebracht sind. Na, dann kramt mal euer altes Geodreieck raus. Die EG-Verordnungen orientieren sich bezüglich der senkrechten Abstrahlgrößen an denselben Maßen. Horizontal reichen für die Sichtbarkeit nach innen 20 Grad, entgegengesetzt wird aber auf 80 Grad erhöht.
Beweglichkeit der Blinker
Bezüglich der Beweglichkeit bleiben hier keine Fragen offen. Es heißt klar und deutlich: »Vordere Blinker dürfen die Lenkbewegung mitmachen.« Separate Blinkerpaare an Front und Heck sind ebenso vorgeschrieben.
Lenkerendenblinker
Neben den vorgeschriebenen Anbringungsorten steht noch immer die Frage im Raum, bis wann man Lenkerendenblinker alleine am Bike betreiben darf. Hat man ein Fahrzeug mit EG-Zulassung, braucht man nicht darüber nachzudenken, die dürfen es eindeutig gar nicht. Bei den StVZO zugelassenen hängt es hingegen vom Datum der Erstzulassung ab. Hierbei schwebt das Datum 1. Januar 1987 im Raum, das angeblich den Schlusspunkt setzen soll.
Es heißt, dass Fahrtrichtungsanzeiger an beweglichen Teilen nicht mehr zulässig sind, auf die alleinige Verwendung von seitlichen Blinkern wird aber weiterhin verwiesen. Die Auslegungsvorschriften definieren es wie folgt: »Bewegliche Fahrzeugteile im Sinne dieses Merkblattes sind jene Aufbau-, Karosserie- und andere Fahrzeugteile, deren Lage durch klappen, drehen oder verschieben verändert werden kann.«
Der RWTÜV informiert die Prüfstellen mit der Anweisung vom 06.03.1998 sogar darüber, dass nichts gegen die alleinige Verwendung von Lenkerendenblinkern spricht, solange sie für vorn und hinten geprüft sind. Erkennbar ist das an den Prüfziffern 11 (vorn) und 12 (hinten). Sind beide Zahlen vermerkt, besteht also keine Einschränkung. Wie ihr unserem Infokasten entnehmen könnt, war am 17. Für den alleinigen Einsatz am Bike reichen die Lenkerendenblinker neueren Datums bauartbedingt nicht mehr aus, da sie sich meistens nur mit der Prüfziffer 11 begnügen. Wer also einen Alleinunterhalter möchte, muss auf die großen Ochsenaugen, Bull’s Eye, Snake Eye oder die Hot-Doc-Flash-Grips zurückgreifen.
Moderne Blinkerkombinationen
Da die Blinker dank LED-Technik minimalistisch klein geworden sind, lassen sie sich hinten wie vorn wunderbar verstecken. Vom Sicherheitsaspekt her ist ein separates hinteres Blinkerpaar natürlich auch wesentlich besser zu erkennen. Harley-Davidson brachte in diesem Jahr als erstes bei der Sporty Rücklicht-Brems-Blinker-Kombinationen auf den Markt, serienherstellermäßig natürlich in gewohntem XXL. Kellermann zog kurz danach in bekannter Minimalausführung nach. Danach sind diverse Hersteller mit auf diesen Zug aufgesprungen und man hat die Auswahl und letztlich auch die Qual der Wahl, welches Teil man denn jetzt nehmen soll.
Auch für vorn gibt es Kombinationen, die Begrenzungsleuchte und Blinker vereinen. Normalerweise bilden diese multifunktionalen Beleuchtungen ein Problem für alle nach StVZO zugelassenen Fahrzeuge, denn die dürfen nur ein Bremslicht bzw. eine Begrenzungsleuchte haben. Wie wir aber schon einmal berichteten, gibt es da eine Hintertür. Wie schon gesagt muss diese Richtlinie dann aber auch vollständig angewendet werden. Wobei da normalerweise nur ein paar Kleinigkeiten wirklich anders sind, so müsst ihr zum Beispiel Kontrollleuchten und eine Positionsleuchte haben.
Zusätzliche Informationen und Vorschriften
Kraftfahrzeuge müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein (§ 54 Abs. 1 S. Anzahl: auf jeder Seite zwei (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr.
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - […] - in gleicher Phase blinken (§ 54 Abs. 1 S. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann (§ 54 Abs. 1 S.
Geometrische Sichtbarkeit (gem. Richtlinie 2009/67/EG Nr. 6.3.4. sowie § 49 Abs. 11 StVZO i.V.m. Richtlinie 76/756/EWG Nr. 4.5.5. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern (§ 54 Abs. 2 S. Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig (§ 54 Abs.
Sofern Ihr euch einen Blinker an euer Bike schrauben wollt, prüft vorher, ob dieser Blinker auch ein E-Prüfzeichen hat. In Deutschland sind Blinker mit einem Prüfzeichen von E1 bis E27 nahezu bedenklos zugelassen und können verbaut werden. Prüfzeichen ab einschließlich E28 können in Deutschland bei einer Polizeikontrolle möglichweise als kritisch gesehen werden.
Links: Prüfzeichen gemäß § 21a Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. ***Vor 1. Beschreibung [und TBNR]BußgeldPunkteBeleuchtungseinrichtungen in verdecktem oderbeschmutztem Zustand benutzt - [117107 ohne Unfall bzw.
Die StVZO steht für die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Deutschland. Sie regelt, welche technischen Anforderungen Fahrzeuge erfüllen müssen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Für Motorräder bedeutet das: Beleuchtung, Bremsen, Reifen und vieles mehr müssen bestimmten Standards entsprechen. Achte darauf, dass Umbauten an Deinem Motorrad den Vorschriften entsprechen. Hast Du Fragen zu diesem Thema oder bist Dir unsicher, ob Dein Bike den Vorschriften entspricht?
Ein Doppel-Abblendlicht ist beim Motorrad erlaubt, wenn es eine gemeinsame Streuscheibe gibt und natürlich, wenn das Bike als Ganzes schon eine EG-Betriebserlaubnis hat. Die beiden Scheinwerfer müssen symmetrisch zur Fahrzeugachse angebracht sein. Ein Doppel-Fernlicht ist immer erlaubt, ein Nebel- und ein Fernscheinwerfer als Zusatzscheinwerfer ebenfalls.Außerdem dürfen eine oder zwei Tagfahrleuchten im Einsatz sein. Standlichter oder Begrenzungsleuchten sind beim Motorrad nach StVZO keine Pflicht, nach EG-Recht jedoch schon.
Zahlen und Fakten
Ein paar Zahlen:Anzahl Scheinwerfer: 1, nach EG auch 2Abstand Doppel-Scheinwerfer: max. 200 mmAbstand Scheinwerfer zum Fernlicht: nach StVZO max. 200 mmHöhe Abblendlicht über Boden: 500 bis 1200 mm; nach StVZO max. 1000 mm bei EZ vor dem 1.1.1988Anzahl Standlichter: 1, nach EG auch 2Höhe Standlicht: nach EG-Recht 350 - 1200 mm, nach StVZO max.
Scheinwerfer mit Gasentladungslampen, besser als Xenonscheinwerfer bekannt, sorgen mit ihrem angenehmen Licht für eine noch besser Ausleuchtung der Fahrbahn. Sie sind auch am Motorrad grundsätzlich zulässig. Wichtig ist dabei, dass die gesamte lichttechnische Anlage der Vorschrift ECE-R53 entspricht. Im Klartext heißt das, dass die komplette Scheinwerfereinheit als Xenonscheinwerfer geprüft worden sein muss. Das bestätigt der Kennbuchstabe „D“ (für Discharge) auf dem Scheinwerfergehäuse. Eine automatische Leuchtweitenregulierung ist dabei obligatorisch.
Achtung! Nicht zulässig ist die Nachrüstung mit „Xenon-Kits“. Diesmal widmen wir uns dem Thema Fahrtrichtungsanzeiger, wie Blinker offiziell bezeichnet werden. Und da Deutschland ja bekanntlich verpflichtet ist, eine einmal auf europäischer Ebene erteilte Betriebserlaubnis anzuerkennen, wird dieser Unterschied auch bestehen bleiben, solange Deutschland seine nationalen Regelungen nicht anpasst. Gegenüberstellend verlangen beide Vorschriften im Wesentlichen das Gleiche.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen in festgelegter Frequenz gelb blinken. Hinten müssen sie an einem festen Teil montiert sein und vorne dürfen sie an einem beweglichen Teil mitschwingen. Eine E-Prüfnummer ist Pflicht, wobei jedem Land seine eigene Nummer zugeordnet ist, z. B. E1 für Deutschland.
Die zwei vorderen Fahrtrichtungsanzeiger benötigen Kategorie 1 gemäß UN-ECE Regelung 6 oder Kategorie 11 gemäß der UN-ECE Regelung 50. Durch moderne LED-Technik sind die Blinker extrem geschrumpft und am Motorrad längst kein störende Element mehr. Und was bedeuten diese Kategorien? Für die vorderen bzw. hinteren Blinker ist jeweils ein anderer Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung festgelegt. Und je nachdem, ob darauf z. B. die Nr. 11 oder die Nr. 12 angebracht ist, muss der Blinker dann vorn bzw.
In diesem Zusammenhang sei gewarnt, dass eine Zuwiderhandlung gegen die jeweiligen Vorschriften, die Blinker betreffend, mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet wird. Das klingt nicht dramatisch, aber auch hier gilt wieder: Wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis.
Wichtig ist - und das kann Leben retten - Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann, § 54 Abs. 1 S.
Bußgelder und Punkte
Bei Verstößen gegen die Beleuchtungsvorschriften können Bußgelder und Punkte in Flensburg die Folge sein.
Tabelle: Bußgelder für Beleuchtungsverstöße
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | Variiert je nach Situation | Variiert je nach Situation |
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