Die Frage, welche Reifen auf einem Motorrad gefahren werden dürfen, ist in Deutschland durch verschiedene Vorschriften geregelt. Dabei spielen die Angaben in den Fahrzeugpapieren, die EU-Typgenehmigung und die ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) eine wesentliche Rolle. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen für die Eintragung breiterer Reifen und die damit verbundenen Regelungen.
Angaben in den Fahrzeugpapieren
Der Fahrzeugschein, seit Oktober 2005 als Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet, enthält in den Feldern 15.1, 15.2 und 15.3 Angaben zu den zulässigen Reifendimensionen für das jeweilige Fahrzeug. Änderungen bezüglich der Reifen sind in Feld 22 notiert. In älteren Fahrzeugscheinen sind oft mehrere Größen zur Auswahl angegeben. Solche Papiere dürfen weiterhin verwendet werden.
Weitere Zulässige Reifen
Weitere erlaubte Größen finden sich in der EWG- oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch CoC-Papier (Certificate of Conformity) genannt. Autohersteller müssen diese Auflistung seit 2005 beim Verkauf eines Neuwagens mit aushändigen. Sie enthält allerlei technische Daten zum Fahrzeug, darunter bei Punkt 32 und Punkt 50 die Angaben zu allen zugelassenen Reifendimensionen. Wer sein CoC-Papier nicht hat oder verliert, kann es gegen Gebühr beim Autohersteller anfordern. Viele Hersteller haben zudem entsprechende Datenbanken mit Suchfunktion online gestellt. Ist der nicht in der Zulassungsbescheinigung I vermerkte Reifen in den CoC-Papieren zu finden, kann er ohne weiteres montiert werden.
Als Nachweis für die Polizei und ganz besonders den TÜV sollte das CoC-Papier als Kopie immer mitgeführt werden. Die Reifengröße kann aber auch nachträglich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden, dann erübrigt sich das Mitführen des CoC-Papiers.
Einzelgutachten bzw. Einzelabnahme
Sind die Reifen nicht im Fahrzeugschein und auch nicht in den CoC-Papieren vermerkt, dann muss ein Experte ein Gutachten über die Verkehrssicherheit des Reifens erstellen. Der Gutachter prüft die Eignung des Reifens und checkt die Montierbarkeit auf der Felge - dazu muss der Reifenhersteller den Nachweis liefern. Ist alles in Ordnung, stellt der Experte das Gutachten - landläufig auch ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) genannt - aus. So ein „Ausnahmetatbestand“, der in Ziffer 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt wird, ist immer kostenpflichtig.
Die Fahrt mit nicht zugelassenen Autoreifen ist selbstverständlich nicht erlaubt und kann einen auch noch teuer zu stehen kommen. Ist nur ein Teil am Wagen nicht behördlich genehmigt - auch wenn es ein Reifen ist -, erlischt sogleich die Zulassung für das gesamte Fahrzeug. Und ohne Betriebserlaubnis darf das Auto nicht gefahren werden - die Polizei kann es sicherstellen.
Änderungen ab 2025 für Motorradreifen
Ab Januar 2025 gelten geänderte Regeln für Motorradreifen. Die Übergangsfrist für Reifen mit Herstellungsdatum (DOT) bis einschließlich 2019, wonach mit einer Freigabe abweichende Typen und Zwischengrößen gefahren werden dürfen, endet dieses Jahr. Vor dem Reifenkauf sollten sich Motorradfahrer noch einmal genau über die neuen Regeln informieren.
Die Regel, wonach Reifen mit DOT bis einschließlich 2019 mit einer Freigabe durch den Reifenhersteller gefahren werden dürfen, läuft aus. Die Änderung betrifft vor allem Besitzer von Motorrädern mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (ABE). „Von der Fahrzeuggenehmigung abweichende Reifen- und Profiltypen sind ab 1. Januar 2025 bei ABE-Fahrzeugen nicht mehr zulässig“, sagt Philip Puls von der TÜV SÜD Auto Service GmbH.
Für Philip Puls ist das Wegfallen der Übergangsregelung eine konsequente und technisch nachvollziehbare Regelung des Verordnungsgebers: „Vom Fahrzeughersteller freigegebene Reifen sind hinsichtlich der Verwendung auf einem bestimmten Motorradmodell umfangreich geprüft. Für Besitzer von Motorrädern mit ABE: Andere als die eingetragenen Reifen- und Profiltypen und abweichende Reifendimensionen sind unzulässig - selbst wenn die Größe hinsichtlich Last- und Geschwindigkeitsindex innerhalb der Serienvorgaben bleibt. Wer dennoch einen anderen Reifen fahren möchte, für den gibt es zwei Möglichkeiten: die Einzelabnahme oder die Teile-Typgenehmigung durch den Fahrzeughersteller.
Hinweis von Philip Puls: „Beides muss vor der Hauptuntersuchung (HU) erledigt sein. Ältere Motorräder vor 2003 sind meistens national typgenehmigt - weisen also eine ABE auf, in der die homologierten Reifenmarken und Dimensionen eingetragen sind. Seit Einführung der EU-Papiere (Zulassungsbescheinigung 1 und 2) ist es dagegen nicht mehr so leicht herauszubekommen, welche Reifen die richtigen sind. In den Papieren ist nur noch eine Größe vermerkt, die konkreten Reifentypen sind aber nicht mehr im Klartext aufgeführt.
Auskunft zu den passenden Reifen geben auch die Sachverständigen von TÜV SÜD. Die Regel, wonach Reifen mit DOT bis einschließlich 2019 mit einer Freigabe durch den Reifenhersteller gefahren werden dürfen, läuft aus.
Ab 2020 müssen alle Reifen, die von der eingetragenen Reifengröße abweichen, einzeln bei den Prüfstellen vorgeführt und abgenommen werden. Diese bisherigen Freigaben gelten nicht mehr für Reifen die ab 2020 produziert werden. Jedes Motorrad mit Reifen in abweichender Reifenbezeichnung muss nun einzeln bei den Prüfstellen (TÜV, Dekra, etc.) vorgeführt und der Reifen für jedes Motorrad eingetragen werden. Statt Profis auf abgesperrter Strecke „testet“ nun ein mehr oder minder fahrtechnisch qualifizierter Prüfer die Eignung des Reifens in einem kurzen Fahrversuch im öffentlichen Verkehr.
Vorgehensweise zur Eintragung abweichender Reifengrößen ab 2025
Um neue Motorradreifen mit abweichenden Spezifikationen ab 2025 in die Fahrzeugpapiere einzutragen, ist ein Termin bei einer Prüforganisation erforderlich. Weitere Informationsdokumente zum Fahrzeug oder Reifen können hilfreich sein, sind aber nicht zwingend erforderlich. Entsprechende Prüfstellen können die benötigten Daten bei Bedarf auch über ihre Systeme abrufen. Die Prüfstelle kontrolliert die Maße, Spezifikationen und die Freigängigkeit bei der konkreten Kombination aus Reifen und Fahrzeug.
Wird das vorliegende Reifenfabrikat für Ihr Motorrad erfolgreich abgenommen, müssen Sie mit dem Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis zur zuständigen Behörde, um Ihre neuen Reifendaten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eintragen zu lassen. Damit einhergehend wird der alte Eintrag aus der Zulassungsbescheinigung entfernt und ungültig.
Die Austragung einer Reifenbindung aus den Fahrzeugpapieren ist vor allem bei älteren Motorrädern relevant. Im Gegensatz zur Eintragung neuer Reifen ist bei der Austragung der Reifenbindung normalerweise keine Begutachtungsfahrt durch Prüfer notwendig. Das weitere Vorgehen gleicht aber dem der Eintragung zum Großteil. Auch beim Austragen von Motorradreifen müssen Sie das von der Prüfstelle ausgestellte Gutachten der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt) vorlegen, um damit die Betriebserlaubnis erteilen zu lassen.
Bei älteren Reifenmodellen, deren Dimensionen in Zoll angegeben sind, verhält es sich ähnlich wie bei der Ein- und Austragung. Die alte Zollangabe muss durch eine Prüfstelle in eine metrische Einheit übersetzt werden (gängige Reifengrößen-Angaben). Dies kann jedoch nicht rein rechnerisch erfolgen, sondern muss anhand von Messverfahren und unter Berücksichtigung von Toleranzen ebenfalls in einer Einzelabnahme durchgeführt werden.
Gut zu wissen: Die neuen Reifen bzw. abweichende Reifengrößen müssen zur Begutachtung durch die Prüfstelle am Fahrzeug montiert sein. Der Weg zur Prüfstelle findet also theoretisch „ohne Betriebserlaubnis“ statt. Als zusätzlicher Faktor entfällt das Mitführen der UBB der Reifenhersteller seit Jahresbeginn 2025.
EU-Typgenehmigung vs. ABE
Motorräder können seit Inkrafttreten der Richtlinie 92/61 EWG mit einer EU-Typgenehmigung homologiert werden. Enthält Feld K im KFZ-Schein eine der folgenden Nr.: 92/61; 97/24, 2002/24; 168/2013, z.B. e13*2002/24*0163, so hat ihr Motorrad eine EU-Typgenehmigung.
Motorräder der 70er, 80er und die meisten Motorräder der 90er Jahre wurden mit einer nationalen Betriebserlaubnis für den Verkehr zugelassen, in Deutschland war das die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder die Einzelbetriebserlaubnis (EBE), die z.B. für sogenannte Grauimporte oder Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde. (ich habs nämlich auch erst 2022 mitbekommen ;-))
Mit der neuen EU Verordnung aus dem Jahr 2019 dürfen auf CoC und EU zugelassenen Fahrzeugen alle Reifen in der selben Größe gefahren werden. Seit dem 01.01.2025 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die sogenannte Reifenbindung bei Fahrzeugen mit deutscher Betriebserlaubnis oder Einzelzulassung gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO austragen zu lassen.
Auswirkungen der Neuregelung
In den letzten Jahrzehnten ist das Fahren und Beherrschen eines Motorrads deutlich sicherer geworden. Zum einen sind die Fahrwerke immer besser geworden. Die Zeit der pendelnden Großtourer oder der „Gummikühe“ ist eindeutig vorbei. Die Fahrwerke älterer Motorräder kann man nur aufwendig verbessern. Mit modernen Reifen können ältere Motorräder aber gut und sicherer bewegt werden.
Wenig Aufwand und Kosten hatten die Besitzer älterer Motorräder, wenn sie den Freigaben von Reifenherstellern vertraut haben. Die Hersteller montierten die neuen Reifenmodelle und Konstruktionen auf das jeweilige Motorradmodell und testeten sie intensiv in allen Fahrsituationen. Die Fahrtests wurden dabei von erfahrenen Profifahrern durchgeführt. Teilweise auf abgesperrten Strecken im Grenzbereich. Nicht jedes Motorrad bekam eine Freigabe, aber wenn der Reifenhersteller sicher war, dass ein Reifen für ein Motorradmodell geeignet und sicher ist, erteilte er eine Reifenfreigabe für den Reifen auf dem Motorradmodell. Der Motorradfahrer konnte sicher sein, dass der freigegebene Reifen gut funktioniert.
Diese sicheren Praxis hat das Bundesverkehrsministerium im August 2019 ohne Not einen Riegel vorgeschoben. Ab 2020 müssen alle Reifen, die von der eingetragenen Reifengröße abweichen, einzeln bei den Prüfstellen vorgeführt und abgenommen werden. Diese bisherigen Freigaben gelten nicht mehr für Reifen die ab 2020 produziert werden. Jedes Motorrad mit Reifen in abweichender Reifenbezeichnung muss nun einzeln bei den Prüfstellen (TÜV, Dekra, etc.) vorgeführt und der Reifen für jedes Motorrad eingetragen werden.
Statt Profis auf abgesperrter Strecke „testet“ nun ein mehr oder minder fahrtechnisch qualifizierter Prüfer die Eignung des Reifens in einem kurzen Fahrversuch im öffentlichen Verkehr. Diese Neuregelung wurde ohne Not (z.B. Unfälle durch freigegebene Reifen) von der Bund-Länder Kommission - ohne die Hinzuziehung von Experten und Fachleuten - beschlossen und vom BMVI verkündet.
Online-Petition gegen die Neuregelung
Gegen diese Praxis, die viele Motorradfahrer als Abzocke empfinden, regt sich Widerstand. Jörg Settemeyer, Motorradtouren-Veranstalter aus Limburg/Lahn, hat Anfang Februar eine Online-Petition gestartet und sammelt Unterschriften gegen die Regelung. Wer seine Forderung, dass die Freigabe-Praxis bleiben soll wie sie war, findet die Petition hier. Die Online-Petition gegen das Erlöschen der Betriebserlaubnis trotz gültiger Reifenfreigabe läuft noch bis Ende März. Ziel sind mindestens 50.000 Unterschriften.
Neue Dokumente der Reifenhersteller
Künftig werden die Reifenhersteller ihre Bescheinigungen in „Serviceinformationen“ und „Herstellerbescheinigungen“ unterteilen. „Die Serviceinformation gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination für Motorräder mit EU-Typgenehmigung, wenn die Reifengröße bzw. -bauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Diese Bereifungen sind also nicht eintragungspflichtig. Bereifungsmöglichkeiten mit abweichender Reifengröße oder Bauart werden künftig in der neu definierten Herstellerbescheinigung dokumentiert, die die Reifenhersteller nach technischer Prüfung und fahrdynamischen Tests erstellen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (ab ca. Baujahr 2000): Bei gleicher Reifengröße ist die Umrüstung auf andere Reifenhersteller/Reifentypen zulässig, ohne dass die Betriebserlaubnis erlischt. Eine Anbauabnahme und Eintragung ist nicht nötig.
- Fahrzeuge mit ABE oder Einzelabnahme (i.d.R. vor Baujahr 2000): Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig.
- Abweichende Reifengrößen: Seit 2020 ist die Nutzung abweichender Reifengrößen nur noch mit Begutachtung und Eintragung durch eine Prüforganisation zulässig.
- Übergangsfrist: Bisherige Reifenfreigaben gelten für Reifen, die bis Ende 2019 hergestellt wurden und längstens bis 01.01.2025.
Diese Informationen sollen Motorradfahrern helfen, die komplexen Regelungen rund um die Reifenumrüstung besser zu verstehen und sicherzustellen, dass ihr Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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