Motorrad fahren mit Führerschein Klasse B: Die B196-Regelung in Deutschland

Motorradfahren übt auf viele Menschen eine besondere Faszination aus und verbindet Freiheit und Abenteuer. Seit Anfang 2020 gibt es in Deutschland eine interessante Möglichkeit für Inhaber des Autoführerscheins der Klasse B: die Fahrerlaubnis-Erweiterung B196, mit der es möglich ist, ein Motorrad mit dem Autoführerschein zu fahren.

Was ist die B196-Regelung?

Im Dezember 2019 beschloss der Deutsche Bundesrat, dass künftig jeder Deutsche unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Autoführerschein auch 125er-Leichtkrafträder fahren darf. Seit Anfang 2020 können Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach dem Absolvieren einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland fahren. Mit der Verordnung darf man mit der Fahrerlaubnis der Klasse B (Autoführerschein) auch Leichtkrafträder der Klasse A1 (125er bis 11 KW) fahren.

Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 52 veröffentlicht. Sie trat somit am 31.12.2019 in Kraft und betrifft Zweiräder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg ist.

Voraussetzungen für die B196-Erweiterung

Die Einbindung des A1-Führerscheins (125er) in die Pkw-Fahrerlaubnis ist an Auflagen gebunden:

  • Die Anwärter müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Sie müssen seit mindestens 5 Jahren den Führerschein der Klasse B haben.
  • Es sind neun 90-minütige Doppelstunden Fahrschule zu absolvieren - 4 in Theorie und 5 in Praxis.

Man muss nicht die Ausbildung für die Klasse A1 vollständig durchlaufen. Es ist jedoch notwendig, eine Fahrerschulung von neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten zu absolvieren.

Wie funktioniert die Fahrerschulung?

Wer alle Voraussetzungen erfüllt, die zusätzliche Fahrerlaubnis für 125er-Maschinen zu erwerben, sucht sich eine Fahrschule des Vertrauens und meldet sich für die Schulung an. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerschulung werden die Grundlagen des Motorradfahrens in mindestens neun Unterrichtseinheiten (vier Theorie- und fünf Praxiseinheiten) vermittelt. Dazu gehören beispielsweise das Kurvenfahren, Ausweichen oder richtiges Bremsen.

Die Übungen können sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Das Schulungsfahrzeug ist ein Motorrad. Ich muss dem Fahrlehrer beweisen, dass ich zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 fähig bin. Der Fahrlehrer entscheidet, wann der Schüler geeinet ist für das Fahren von Fahrzeugen der Klasse A1.

Generell gilt: Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der Schulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Schulung teilgenommen hat.

Die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 zu führen, wird durch die Eintragung einer Schlüsselzahl in den Führerschein dokumentiert. Schritt 4: Zur Führerscheinstelle gehen und Schlüsselnummer 196 in den Führerschein eintragen lassen.

Was kostet die B196-Erweiterung?

Die Kosten für die Erweiterung des Autoführerscheins um die Schlüsselzahl 196 variieren je nach Fahrschule und Region. In der Regel liegen die Kosten zwischen 500 und 900 Euro. Die Kosten für diese Schulung liegen bei ca. 600 Euro.

Von der Fahrschule gibt es dann einen Ausbildungsnachweis, mit dem bei der Führerscheinstelle - neues Passbild nicht vergessen - ein neuer Führerschein beantragt werden muss. Für diesen Posten sind etwa 40 bis 50 Euro plus eine Wartezeit für den Amtsweg einzukalkulieren.

Aus den Auflagen für die B-196-Fahrlizenz für Leichtkrafträder und -roller ergibt sich schon ein Spareffekt bei der Fahrzeugversicherung. Denn anders als die 16-jährigen A1-Fahranfänger stellen die über 25-Jährigen mit Fahrerfahrung im Pkw ein deutlich geringeres Risiko für die Versicherungen dar.

Für 125er mit nicht mehr als 11 kW (15 PS) wird keine Kfz-Steuer erhoben.

Wichtige Hinweise zur B196-Regelung

  • Keine Prüfung erforderlich: Eine Fahrprüfung ist nach der Ausbildung nicht erforderlich. Es reicht eine Bescheinigung der Fahrschule aus, welche die entsprechende Schulung bestätigt.
  • B196 ist nicht erweiterbar: Nein, denn bei B196 handelt es sich nicht um eine Motorradfahrerlaubnisklasse. Eine Erweiterung auf die Klassen A2 oder A ist nicht möglich.
  • Geltungsbereich: Das Recht, mit Klasse B 196 Leichtkrafträder und -roller zu fahren, ist noch auf Deutschland beschränkt. Fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt.

125er-Motorräder und die B196-Regelung

125er oder Leichtkrafträder (L3e-A1) sind Motorräder oder Roller, die mehr als 50, aber höchstens 125 Kubik Hubraum aufweisen und maximal 11 kW/15 PS Leistung haben. Motorräder wie die Honda CBF125 sollen bald auch von Klasse-B-Führerscheininhabern gefahren werden können.

Diese haben qua Definition 125 cm³, maximal 11 kW (15 PS) und dürfen bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein (maximal 0,1 kW/kg), Dreiräder bis zu 15 kW (20 PS). Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.

Zulassungspflichtige E-Motorräder und E-Roller benötigen ein Kennzeichen. Leichtkraftrad-Kennzeichen dürfen in den Abmessungen kleiner sein als die großen Motorrad-Kennzeichen.

Alternativen zur B196-Regelung

Jeder Klasse-B-Mobilist darf schon jetzt Fahrzeuge der Klasse AM (zuvor M) fahren. Darunter fallen die leichten zweirädrigen Kleinkrafträder der Klasse L1e-B ebenso wie dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e. Deren Gemeinsamkeiten: Eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ein Hubraum von höchstens 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und eine Leistung von maximal vier kW (5,5 PS).

Wer vor dem 1. April 1980 einen Führerschein der Klasse 3 erworben hat und diesen bis heute ohne zwischenzeitlichen Entzug noch besitzt, hat weitere Privilegien: Er kann seit April 2013 auch Motorräder bis 48 PS fahren. Einzige Voraussetzung ist eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung.

Kritik an der B196-Regelung

Der federführende Verkehrsausschuss lehnt die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B ab, da verkehrspolitisch kein Bedürfnis bestehe, den Zugang zur Risikogruppe der Leichtkrafträder zu erleichtern, wenn dies mit Abstrichen bei der Verkehrssicherheit verbunden sei. Dies sei mit der Strategie „Vision zero“ nicht vereinbar.

Er kritisiert, dass weder durch den bloßen Vorbesitz der Klasse B noch durch das Mindestalter tatsächlich Fahrerfahrung sichergestellt werde. Noch weniger werde eine spezifische Fahrerfahrung auf einem Zweirad gewährleistet, denn insbesondere die praktische Ausbildung für die Klasse B habe keine zweiradspezifischen Inhalte.

Erfolg der B196-Regelung

Die Bilanz des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) nach den ersten Jahren zeigt, dass der B196-Schein sehr gefragt ist. Zum Stichtag 1. Januar 2022 wurden bereits mehr als 130.000 B196-Berechtigungen erworben.

Die B196-Regelung im europäischen Kontext

EU-Recht erlaubt das Fahren der Klasse A1 auch mit dem B-Führerschein. Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) ermöglicht es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auch mit dem Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu erlauben.

In anderen europäischen Ländern ist diese Regelung bereits in Verwendung. Auch andere Länder haben vergleichbare Regelungen, die es gestatten, dass Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis auch 125er fahren. Das gilt jedoch nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes und ist teilweise auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes beschränkt. Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis können sich auf diese Regelungen nicht berufen.

Beispiele für solche Regelungen in anderen Ländern sind:

  • Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1.
  • Belgien: Belgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt zwischen 1.1.1967 und 31.12.1988, umfassen die Klasse A.
  • Luxemburg: Luxemburgische Pkw-Führerscheine, ausgestellt vor dem 1.7.1977, umfassen ebenfalls die Klasse A.
  • Norwegen: Norwegische Führerscheine der Klassen 1 und 2, die vor dem 1.4.1979 ausgestellt wurden und später in das Modell N2/N3 der Klasse BE umgetauscht wurden, beinhalten die Klasse A1.
  • Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie zwischen 1. Januar 1955 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde.
  • Österreich: Österreichische Pkw-Führerscheine der Klasse B umfassen die Klasse A1, wenn mindestens 5 Jahre ununterbrochener Besitz der Klasse B besteht und der Nachweis des praktischen Fahrunterrichts von insgesamt mindestens 6 Stunden in Fahrschulen oder bei einem Automobilclub nachgewiesen wurde (Code 111).
  • Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen den Inhaber auch zum Führen eines Kraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³, einer Leistung von höchstens 11 kW und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von höchstens 0,1 kW/kg.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur B196-Regelung:

  • Ziel: Ermöglicht es Inhabern der Fahrerlaubnisklasse B, nach Absolvierung einer Fahrerschulung auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland zu fahren.
  • Voraussetzungen: Mindestalter 25 Jahre, Besitz der Klasse B seit mindestens 5 Jahren, Fahrerschulung mit 9 Unterrichtseinheiten (4 Theorie, 5 Praxis).
  • Keine Prüfung: Es ist weder eine theoretische noch eine praktische Führerscheinprüfung erforderlich.
  • Fahrzeuge: Leichtkrafträder bis 125 cm³ Hubraum, maximal 11 kW Leistung und einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von maximal 0,1 kW/kg.
  • Geltungsbereich: Die Berechtigung gilt nur im Inland.
  • Kosten: Die Kosten für die Fahrerschulung variieren, liegen aber in der Regel zwischen 500 und 900 Euro.
  • Erfolg: Die Regelung wird gut angenommen, über 130.000 Autofahrer haben die Möglichkeit seit Anfang 2020 bereits genutzt.

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