Motorrad Import aus EU: Zollbestimmungen und Zulassung in Deutschland

Der Import eines Motorrads nach Deutschland kann eine attraktive Option sein, um von günstigeren Preisen oder speziellen Modellen zu profitieren. Dieser Artikel beleuchtet die Zollbestimmungen und den Zulassungsprozess sowohl für Motorräder aus EU-Ländern als auch aus Drittländern.

Import aus EU-Ländern

Bei der Einfuhr von Motorrädern aus EU-Ländern entfallen die Zollzahlungen. Dank des liberalisierten Marktes werden keine Zollgebühren fällig, stattdessen gilt es lediglich 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Nettopreis zu entrichten. Dieser Betrag ist innerhalb von zehn Tagen nach dem Erwerb an das Finanzamt abzuführen. Beim Kauf durch Privatpersonen aus der EU fällt auch keine Mehrwertsteuer an. Allerdings muss beim Kauf von Händler:innen im Ausland die landesübliche Mehrwertsteuer gezahlt werden. Diese wird auch nicht im Nachhinein in Deutschland zurückerstattet.

Solange ein Neufahrzeug aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland eingeführt wird, ist der Ablauf ganz simpel.

Ein Fahrzeug gilt dann als Neufahrzeug, wenn die Erstzulassung maximal sechs Monate zurückliegt oder der Tachostand weniger als 6.000 Kilometer beträgt. Wird hingegen ein gebrauchtes Motorrad gekauft, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an - stattdessen ist im Ausland der volle Bruttopreis zu entrichten.

Wichtige Dokumente und Voraussetzungen für die Zulassung

Damit es bei der späteren Zulassung zu keinen Schwierigkeiten kommt, sind einige ergänzende Dinge zu beachten. Ganz wichtig sind die Fahrzeugpapiere, die im Idealfall nicht vor dem Jahr 2007 ausgestellt wurden und somit von der Zulassungsstelle problemlos anerkannt werden. Außerdem sollte das Certificate of Conformity beiliegen, es bestätigt die technischen Voraussetzungen, die für eine Zulassung innerhalb Europas gelten.

Folgende Unterlagen werden bei der Zulassung eines Fahrzeuges aus dem EU-Ausland grundsätzlich benötigt:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
  • Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
  • Zulassungsbescheinigung(en) aus dem entsprechenden EU-Land
  • Kaufvertrag
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung
  • Antrag auf Zulassung
  • Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)

Außerdem muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle nach § 14 Abs. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgeführt werden.

Import aus Nicht-EU-Ländern

Deutlich aufwendiger gestaltet sich die Einfuhr von Motorrädern, deren Erwerb außerhalb der EU erfolgt. Hier gilt es vor allem rechtzeitig an die Kostenseite zu denken, da im Regelfall sowohl Einfuhrumsatzsteuer als auch Zollgebühren zu entrichten sind. Hinzu kommen dann oftmals noch hohe Transportkosten, sodass es abzuwägen gilt, ob sich der Erwerb aus finanzieller Sicht überhaupt rechnet. Ein weiteres Thema sind die technischen Beschaffenheiten.

Je nach Markt, für den ein Motorrad produziert wurde, können erhebliche Abweichungen zu den Anforderungen bestehen, die in Deutschland gelten. Bei Motorrädern aus Großbritannien ist es beispielsweise nicht ungewöhnlich, dass die Beleuchtung und ggf. sogar die Instrumente anzupassen sind. Außerdem können Abweichungen bei den Abgaswerten existieren, die bei der ersten TÜV-Prüfung für Ärger sorgen.

Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer

Wird ein Motorrad aus einem Nicht-EU-Land importiert, fallen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Die Einfuhrumsatzsteuer beläuft sich auf 19%, die Höhe des Zolls richtet sich nach dem Ursprungsland und dem Hubraum der Maschine. Auf der Seite www.zolltarifnummern.de findet ihr unter der Position 8711 (diese Nummer in der Suche eingeben) alle Unterpositionen für Krafträder. Beispiel: Eine Harley aus den USA findet sich in Unterposition 871150 (Krafträder >800 ccm) und wird mit 25% verzollt (Stand: März 2020).

Erforderliche Dokumente für die Zulassung

Folgende Unterlagen werden bei der Zulassung eines Fahrzeuges aus einem Drittland grundsätzlich benötigt:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original
  • Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
  • Zulassungsbescheinigung(en) aus dem entsprechenden Herkunftsland des Fahrzeugs
  • Kaufvertrag
  • Verzollungsnachweis/Unbedenklichkeitsbescheinigung Zoll
  • Nachweis über eine Betriebserlaubnis, z. B. EG-Typgenehmigung, nachgewiesen durch EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier des Herstellers), ansonsten ein Gutachten nach § 21 StVZO
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (ist ein Gutachten nach § 21 StVZO vorhanden, benötigen Sie kein separates Hauptuntersuchungsgutachten nach § 29 StVZO)
  • Antrag auf Zulassung
  • Ermächtigung zum Einzug der KFZ-Steuer vom Girokonto für die Zollverwaltung (SEPA-Lastschriftmandat)

Außerdem muss das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle nach § 14 Abs. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vorgeführt werden.

Oldtimer Import

Ob ein kultiger „Plymouth Fury" aus den USA oder der Buckel-Volvo „PV 544" aus Schweden - Liebhaber:innen sind weltweit auf der Suche nach Raritäten. Doch bevor der langgesuchte Oldtimer in heimischen Gefilden ausgefahren werden kann, gilt es einiges zu beachten.

Wichtige Papiere

Der Kaufvertrag, eine Kopie vom Ausweis oder Pass des Verkaufenden, sämtliche Fahrzeugpapiere und - ganz wichtig - ein Eigentumsnachweis des Verkaufenden sollten bei der Einfuhr vorhanden sein. Notfalls müssen Verkäufer:innen im Vertrag versichern, dass das Fahrzeug ihr unbeschränktes Eigentum ist und sie darüber verfügen dürfen.

Gebühren für Nicht-EU-Importe

Die Zollanmeldung muss beim ersten Zollamt der EU, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt, vorgenommen werden: beispielsweise beim belgischen Zoll, wenn das Fahrzeug aus den USA nach Antwerpen verschifft wurde. Für einen Pkw fallen 10 Prozent Zoll und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an; bei Motorrädern kommen zu den ebenfalls 10 Prozent Zoll zwischen 8 und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer hinzu, je nach Hubraum.

"Sammlerstücke" sparen kräftig Steuern

Seit 2014 ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, für importierte Oldtimer keinen Zoll sowie nur den halben Einfuhrumsatzsteuersatz von 7 statt 19 Prozent zu zahlen. Diese „Sammlerstücke“ müssen drei Voraussetzungen erfüllen:

  1. Das Baujahr muss mindestens 30 Jahre zurückliegen.
  2. Das Modell muss sich im Originalzustand befinden, ohne wesentlichen Veränderungen oder Umbauten.
  3. Das Modell darf nicht mehr hergestellt werden.

Zollanmeldung bei Import aus Nicht-EU-Land

Wer ein Fahrzeug aus dem Nicht-EU-Ausland einführen möchte, sollte beachten: Die Zollanmeldung/Deklaration muss beim ersten Zollamt der EU erfolgen, in dem das Fahrzeug auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg ankommt. An dieser Außengrenze der EU können Sie die Verzollung gleich komplett erledigen. Sie dürfen sich aber auch einen Einfuhrbeleg (Transitschein) aushändigen lassen und mit diesem dann beim Zollamt Ihres Wohnortes den Zollvorgang abschließen.

Folgende Kosten kommen auf Sie zu:

Der Einfuhrzoll, berechnet auf den Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einfuhr (in der Regel der Kaufpreis) plus Verpackungs- und Frachtkosten, und die Einfuhrumsatzsteuer, berechnet auf Kaufpreis plus Verpackungs- und Frachtkosten plus Einfuhrzoll.

Fahrzeug Einfuhrzoll Einfuhrumsatzsteuer
Pkw 10% 19%
Motorrad (Hubraum bis 250 ccm) 8% 19%
Motorrad (Hubraum über 250 ccm) 6% 19%

Als Nachweis dafür, dass der Einfuhrvorgang erledigt ist, wird eine sogenannte Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zollamt ausgestellt. Diese wird für die spätere Zulassung des Fahrzeuges unbedingt benötigt.

Spezialfälle

E-Kennzeichen

Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 des Elektromobiliätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt. Das Kennzeichen wird mit dem Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Erkennungsnummer ergänzt. Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen erhalten teilweise Vorteile (z. B. benutzen von Busspuren). Bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt, welche Vorteile zählen.

Grüne Kennzeichen

Neben den regulären amtlichen Kennzeichen mit schwarzer Schrift, gibt es in denselben Abmessungen auch sogenannte grüne Kennzeichen. Der Erteilung dieser Nummernschilder liegt eine Befreiung von der Kfz-Steuer zugrunde. Grundsätzlich sind diese Kennzeichen vorgesehen für z. B.

Saisonkennzeichen

Bei der Zuteilung eines Saisonkennzeichens kann der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin entscheiden, für welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate, höchstens 11 Monate) das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zugelassen sein soll. Das Fahrzeug gilt außerhalb des Betriebszeitraumes nicht als außer Betrieb gesetzt.

Feinstaubplakette

Die Feinstaubplakette, auch Umweltplakette genannt, wird benötigt um in bestimmte Innenstädte zu fahren. Es gibt drei verschiedene Plakettenfarben, ja nach Schadstoffgruppe erhalten Sie eine rote, gelbe oder grüne Feinstaubplakette. In fast allen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette bewegt werden.

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