Motorrad Positionslicht Nachrüsten Erlaubt? Ein Überblick

Viele Motorradfahrer verbinden mit ihrem Fahrzeug ein Lebensgefühl von Freiheit und Unabhängigkeit. Dementsprechend groß ist die Tuning-Szene. Doch was ist in Sachen Beleuchtung erlaubt? Dieser Artikel behandelt die Zulässigkeit der Nachrüstung von Positionsleuchten an Motorrädern in Deutschland, unter Berücksichtigung der StVZO und europäischer Richtlinien.

Gesetzliche Grundlagen der Motorradbeleuchtung

Damit ein Fahrzeug auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Die Voraussetzungen dafür sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt. Für die Beleuchtung am Motorrad sind insbesondere die §§ 49a bis 54 der StVZO sowie die europäische Richtlinie 93/92 EWG relevant.

Ziel der Richtlinie ist es, das Typengenehmigungsverfahren innerhalb Europas zu harmonisieren.In den §§ 32-62 StVZO wird sehr detailliert beschrieben, wie die Bauart von Kraftfahrzeugen nach deutschem Recht zu sein hat. Allerdings kommen heute nicht mehr alle Regelungen zum Einsatz.

Grundsätzlich muss weißes Licht nach vorn, rotes Licht nach hinten und gelbes Licht zur Seite leuchten. Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten mit EG- bzw. ECE-Prüfnummer. Nur die Leuchten dürfen am Motorrad sein, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.

Vorgeschriebene und zulässige Leuchten am Motorrad

  • Scheinwerfer: Fern- und Abblendlicht (weiß)
  • Schlussleuchten: Rot
  • Begrenzungsleuchten: Weiß (optional, aber nach EG-Recht zulässig)
  • Bremsleuchten: Rot
  • Rückstrahler: Rot
  • Seitliche Rückstrahler: Gelb (bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern)
  • Blinker: Gelb
  • Kennzeichenleuchte: Weiß
  • Nebelscheinwerfer: Weiß oder hellgelb (grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein)
  • Nebelschlussleuchte: Rot

Tagfahrlicht, Positionsleuchten und die Sichtbarkeit von Motorrädern

Seitdem nahezu alle Autos mit Tagfahrlicht unterwegs sind, geht die frühere Hervorhebung der Frontsilhouette von Motorrädern durch das verpflichtende Abblendlicht auch bei Tag ein wenig unter. Der einstige Sicherheitsvorteil, so besser gesehen zu werden, ist damit nahezu verschwunden.

Doch der Gesetzgeber hat eine neue Möglichkeit für Motorradfahrer geschaffen, lichttechnisch auf sich aufmerksam zu machen. Seit einigen Jahren ist es erlaubt, die vorderen Blinker mit zusätzlichen Positionsleuchten auszustatten. Auch auffälligeres gelbes Licht ist hierfür erlaubt. Diese leuchten während der Fahrt dauerhaft. Wird nun der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, schaltet sich das Positionslicht vorübergehend automatisch ab. Es blinkt wie gewohnt.

Die schmale Front eines Motorrades gewinnt durch die weiter auseinander stehenden Lichter deutlich an Sichtbarkeit. Damit können sich Motorräder wieder deutlicher im Straßenverkehr hervorheben.

Positionsleuchten in Blinkern: Was sagt die UNECE-Regelung?

Positionsleuchten dürfen seit kurzem in den Blinkern eines Motorrades integriert werden. UNECE-Regel 53.01 erlaubt gelbe Positionsleuchten als Alternative zu weißen Positionsleuchten. Die von einigen Kritikern bemängelte Verwechslungsgefahr mit einem aktivierten Fahrtrichtungsanzeiger schließt sich allein schon dadurch aus, dass ja beide Blinker gleichzeitig dauerhaft leuchten. Zudem ist das Positionslicht weniger hell als das Blinklicht.

Das IfZ verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der Nachrüstung mit Produkten aus dem Zubehörhandel hin. Dann ist der Anbau unter Einhaltung der Vorgaben (Montagehöhe, Abstrahlwinkel, Abstände zwischen den Blinkergläsern und zum Scheinwerfer) genehmigungsfrei möglich.“

LED-Lichttechnik - auch zum Nachrüsten

Motorräder kommen heutzutage oftmals ab Werk mit LED-Scheinwerfern. Diese erlauben ein modernes und markenspezifisches Erscheinungsbild - plus natürlich eine gute und oftmals punktgenaue Ausleuchtung. Schließlich gefällt die LED (light emitting diode) mit hoher Leuchtkraft bei zugleich vergleichsweise niedrigem Stromverbrauch.

Wichtig sind jedoch zwei Punkte: Zum einen natürlich die Zulassung, denn nur dann dürfen LED-Lampen auch im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Auf der jeweiligen Hersteller-Homepage können sich Interessenten dann informieren, ob die Lampen auch für ihr Motorrad zugelassen sind - und sich die mitzuführende Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) herunterladen. Von nicht zugelassenen LED-Lösungen raten wir übrigens dringend ab.

Generell gilt: Am Motorrad darf nur jene Art von Beleuchtung montiert werden, die gesetzlich vorgeschrieben oder zusätzlich erlaubt ist (also beispielsweise keine Unterbodenbeleuchtung oder LED-Lichterkette). Außerdem müssen alle Leuchten und Reflektoren über ein ECE- (großes E plus Ziffer) oder EG-Prüfzeichen (kleines e plus Ziffer), also eine Zulassung verfügen.

Probleme und Lösungen bei der Nachrüstung

Bei Verkehrskontrollen moniert das die Polizei aber immer wieder und behauptet, das sei nicht erlaubt. Stimmt das? Vorreiter für diese Technik war Honda. Dass auch ein Hersteller wie BMW mittlerweile nachgezogen hat, spricht für die Gesetzeskonformität.

Im Zweifelsfall sollten Motorradfahrer gegenüber der Polizei auf die Änderungen in den UNECE Vorschriften 53.01 verweisen.

Wichtig ist, dass zusätzliche Leuchtmittel, die zudem eine geringere Helligkeit als die eigentlichen Blinkerbirnen haben, als Positionsleuchten zum Einsatz kommen. Während des Blinkvorgangs wird das hellere Leuchtmittel für die Fahrtrichtungsanzeige zugeschaltet, die dunklere Positionsleuchte bleibt an.

Zusammenfassung

Die Nachrüstung von Positionsleuchten am Motorrad ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Entscheidend sind die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der StVZO und der UNECE-Regelungen, insbesondere die UNECE-Regel 53.01. Zudem müssen alle verbauten Leuchten über eine gültige ECE- oder EG-Prüfnummer verfügen. Durch die Nachrüstung von Positionsleuchten kann die Sichtbarkeit von Motorrädern im Straßenverkehr deutlich erhöht werden, was einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit leistet.

Anzahl und Anordnung von Scheinwerfern und Leuchten

Beleuchtungseinrichtung Anzahl Abstand/Höhe
Scheinwerfer (Abblendlicht) 1 (nach EG auch 2) Höhe: 500 - 1200 mm (max. 1000 mm bei EZ vor 1.1.1988)
Doppel-Scheinwerfer Abstand: max. 200 mm
Standlichter 1 (nach EG auch 2) Höhe: 350 - 1200 mm

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