Motorrad Radabdeckung Vorschriften in Deutschland

Der Traum vom selbst kreierten Custombike ist schon an mancher TÜV-Hürde gnadenlos gescheitert. Doch es gibt auf der anderen Seite auch viele Prüfer, die Umbauprojekte tatsächlich mit Herz und Verstand begleiten können. Ein Basis-Leitfaden für Selber- und Bessermacher.

Die aktuelle Retro-Welle bringt nicht nur wunderschöne Motorräder im klassischen Look zurück, sondern wird auch von einer wahren Flut von neuen Trends begleitet. Bobber, Café Racer, Scrambler … Vor allem individuell gestylte Maschinen sind schwer in Mode, doch professionelle Umbauten sind oft nicht nur richtig gut, sondern häufig auch richtig teuer.

Da der Zubehörmarkt und besonders der Internethandel viele Bauteile liefern kann, wächst bei manchen Bikern der verständ­liche Wunsch, selbst Hand anzulegen, um dem Bike eine ganz persönliche Note zu verleihen. Auch wer sich für einen der vielen Youngtimer erwärmen kann, die sich oft zu günstigen Preisen erwerben lassen, kommt aus technischen Gründen nicht an den Vorgaben des TÜV vorbei, falls relevante Baugruppen aufgrund von Verschleiß (z. B. Bremsen, Federbeine, Auspuffanlagen etc.) gewechselt werden müssen. Und selbst bei leichten Modifikationen wie schicken Blinkern oder Spiegeln sowie beim Tausch von Lenkern gilt es einiges zu beachten, damit es keine bösen Überraschungen bei der nächsten Hauptuntersuchung gibt.

Rechtliche Grundlagen für Motorrad-Umbauten

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verbietet den Betrieb eines Motorrads, wenn wesentliche Veränderungen bezüglich der Motorabstimmung (Leistungssteigerung/Abgas- bzw. Geräuschverhalten) oder sicherheitsrelevanter Baugruppen (Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmen, Lenkung, Bereifung etc.) vorgenommen werden. Genehmigt werden solche Umbaumaßnahmen nur bei Vorlage entsprechender Prüfzeugnisse bzw. Bescheinigungen und bei sachgerechter Montage.

Am einfachsten ist es, wenn die Komponente über eine Allgemeine Betriebs­erlaubnis (ABE) oder eine KBA-Nummer (für Kraftfahrt-Bundesamt) verfügt, denn dann wurde sie schon geprüft. Vergleichbar ist ein E-Prüfzeichen, das eine entsprechende Prüfung auf europäischer Ebene bescheinigt. Ein TÜV-Besuch ist dann nicht erforderlich. Aber Vorsicht, nur wenn alle Teile entsprechend der zugehörigen Dokumentation auch korrekt montiert sind, bleibt die Betriebserlaubnis des Motorrads erhalten, und das Prüfzeugnis gilt im Prinzip auch nur für den Anbau an ein Motorrad im Serienzustand. Wildes Kombinieren ist also nicht erlaubt.

Komplizierter wird es bei sogenannten Teilegutachten. In diesem Falle muss ein Prüfingenieur den korrekten Anbau und die einwandfreie Funktion im Rahmen ­einer Änderungsabnahme prüfen und per Anbaubescheinigung bestätigen. Am problematischsten ist die Montage von Zubehörteilen mit sogenannten Material-Gutachten, die naturgemäß keine Freigabe für spezielle Modelle haben. Hier besteht das höchste Risiko für eine Ablehnung seitens der Prüfstelle.

Vorbesprechung vor Einzelabnahme

Bei größeren Umbauten kommt man an einer Einzelabnahme nicht vorbei: Um unnötigen Ärger zu vermeiden, empfiehlt es sich, Kontakt zu einem kompetenten, auf die Abnahme von Motorrädern spezialisierten Mitarbeiter bei den Prüfstellen (in Westdeutschland der TÜV, in Ostdeutschland die DEKRA) aufzunehmen und im Vorfeld bereits abzuklären, was möglich ist und was man besser unterlassen sollte.

Wichtig ist nicht zuletzt auch der Kostenfaktor, denn Fahrprobe oder Geräuschmessungen erfolgen natürlich ohne Erfolgsgarantie und können richtig ins Geld gehen (Abnahme mit Fahrprobe ca. 350 Euro, Fahr-/Standgeräuschmessung ca. 230 Euro). Wer für seinen Umbau Teile ohne Gutachten z. B. von anderen Motorrädern verwenden möchte, sollte zu der Vorbesprechung alle Teile, alle verfügbaren Papiere und gegebenenfalls auch Gutachten anderer Motorräder mitbringen. Nur so lässt sich klären, ob das geplante Projekt überhaupt realisierbar ist. Je älter ein Motorrad ist, umso geringer sind die Vorgaben.

Die meisten Motorräder ab Baujahr 1994 haben eine EG-Zulassung, ältere Maschinen häufig noch eine nach StVZO. Da nicht alle Vorschriften gleich sind (z. B. Radabdeckung und Beleuchtung), ist es wichtig, den Unterschied zu kennen.

Rad, Felgen, Radabdeckung

Eine fette Felge hinten oder ein Supermoto-Umbau? Mit einem entsprechenden Gutachten ist auch das möglich. Benutzt man dagegen Felgen anderer Motorräder (möglichst mit gleicher oder höherer Leistung), wird es problematischer. Eine (teure) Einzelabnahme mit Fahrprobe steht vor der obligatorischen Eintragung.

Bei der Radabdeckung sind für Maschinen mit EG-Zulassung zwar keine bestimmten Maße mehr explizit vorgeschrieben, eine "ausreichende" Abdeckung, die eine Verkehrsgefährdung ausschließt, ist aber zwingend. Ganz ohne Schutzblech geht es also nicht, und vor dem Ansetzen der Flex sollte man besser Rücksprache mit dem Prüfer halten. Bei Maschinen mit StVZO-Zulassung darf die untere Kante der Radabdeckung höchstens 150 mm über der Mitte der Hinterradachse enden. Das Maß wird aber im unbeladenen, also ausgefederten Zustand ermittelt.

Gerade Enduros mit ihren langen Federwegen haben deshalb oft zusätzliches Plastik im Bereich der Radabdeckung. Hinten muss ein Rückstrahler (mit Prüfzeichen!) generell vorhanden sein, und er darf nicht höher als 900 Millimeter über dem Boden montiert sein.

Nationale Zulassung vs. EG-Zulassung

Im Falle der EG-Zulassung richtet sich die Radabdeckung nach der Richtlinie 78/549/EWG vom 12.06.1978, ergänzt durch die Richtlinie 94/78/EG vom 21.12.1994, aus der hervorgeht: „In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des Reifens… abzudecken… die hinteren Kanten der Radabdeckung(en) dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt…“.

Dies bedeutet in der Praxis, dass entgegen der nationalen Zulassung der Reifen zwar nur 30° nach vorne und 50° nach hinten abgedeckt sein muss, in diesem Bereich allerdings weder Reifenflanke noch Felgenrand frei sein dürfen. Von oben betrachtet darf im definierten Bereich also nichts vom Reifen über die Radabdeckung reichen, was klar bedeutet, dass dort überstehende Räder nicht mehr zulässig sind. Hier ist der abzudeckende Bereich zwar kleiner als bei der nationalen Zulassung, allerdings gilt dieser für das gesamte Rad und nicht nur für die Laufflächenbreite.

Die hinteren Kanten der Radabdeckung dürfen außerdem nicht über der gelben Linie enden. Betrachtet man diese beiden Vorschriften, kann es also je nach montierten Rädern sowohl Vorteil als auch Nachteil sein, welche Vorschrift im Einzelfall anzuwenden ist.

In der Praxis sieht es so aus, dass der Prüfer bei der Eintragung der Rad-/Reifen-Kombination zu Gunsten des Halters eine Kombination aus beiden Vorschriften anwenden kann.

Von oben betrachtet muss bei einer nationalen Zulassung die Reifenlauffläche innerhalb der blauen Markierung abgedeckt sein. Die Außenflanke des Reifens und der Felgenrand dürfen über die Abdeckung hinausragen. Bei einer EG-Zulassung muss innerhalb der grünen Markierung das gesamte Rad abgedeckt sein und weder die Außenflanke des Reifens noch der Felgenrand dürfen über die Abdeckung hinausragen.

Detaillierte Anforderungen und Vorschriften

  • Für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl.
  • Eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden.

Weitere Punkte zu beachten

  • Reifengröße: Die Reifengröße muss zu der Felgengröße passen.
  • Freigängigkeit: Die Freigängigkeit der Reifen muss gewährleistet sein. Ein Mindestabstand von Fahrzeugbauteilen seitlich zum Reifen von 5mm ist erforderlich. Bei höheren Geschwindigkeiten muss man beachten, dass der Reifen bei höheren Geschwindigkeiten wächst, daher ist ein Mindestabstand von 10mm einzuhalten.

Diese Punkte stellen aber keine Garantie da, dass eure TÜV-Stelle vor Ort eure Reifen einträgt. Also besser vor der Montage mit den Leuten absprechen.

Es gibt zum Glück viele TÜV Prüfingenieure, die eine große Affinität zu Motorrädern haben und über die entsprechende Kompetenz verfügen solche Umrüstung bewerten zu können und diese abschließen auch zu genehmigen. Es gibt aber auch Prüfer, die diese Verantwortung nicht übernehmen wollen und ohne ein Gutachten oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung keinerlei Eintragungen vornehmen wollen.

Wenn es sich bei dem Fahrzeug um eine 300km/h schnelle S1000RR handelt, kann man dafür ein gewisses Verständnis aufbringen. Sollte Ihr an einen solchen Prüfingenieur kommen würde ich euch empfehlen abzubrechen und bei einer andere TÜV Stelle vorsprechen.

Radabdeckung: Bußgeldtabelle zu § 36a StVZO

Laut Bußgeldkatalog droht gemäß § 36a StVZO ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 Euro, wenn ein Fahrzeug ohne bzw. mit unzureichender Radabdeckung unterwegs ist. In Ausnahmefällen kann auch die Betriebserlaubnis erlöschen, was mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro einhergeht.

Tabelle: Zusammenfassung der Vorschriften zu Radabdeckungen

Vorschrift Details
Nationale Zulassung (StVZO) Radabdeckung muss die Reifenlauffläche bis 150mm über der Radmitte abdecken.
EG-Zulassung Reifen muss 30° vor und 50° hinter der Radmitte abgedeckt sein; weder Reifenflanke noch Felgenrand dürfen frei sein.
Bußgeld bei Verstoß 5 Euro Verwarnungsgeld für unzureichende Radabdeckung; 50 Euro Bußgeld und Erlöschen der Betriebserlaubnis möglich.

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