Motorrad Rückstrahler: E-Prüfzeichen und Vorschriften

Das Motorrad ist mehr als nur ein Mittel zum Zweck; es ist ein Ausdruck von Freiheit und Individualität. Um die Sicherheit zu gewährleisten und den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen, ist die richtige Beleuchtung unerlässlich. Dieser Artikel beleuchtet die Vorschriften für Motorrad-Rückstrahler mit E-Prüfzeichen in Deutschland.

Gesetzliche Grundlagen

Strenggenommen geht es nicht nur um das Rücklicht beim Motorrad, sondern auch um Bremslicht und Rückstrahler. Die Antwort gebe ich diesmal vorab: grundsätzlich leider ja! Mit Anzahl und Höhen anzubringender Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern auch an Motorrädern beschäftigt sich ausführlich § 53 StVZO. Allgemeine Anbauvorschriften für diese lichttechnischen Einrichtungen finden sich in § 49 a StVZO. Die hiervon nur unwesentlich abweichende europarechtliche Regelung UN-ECE R 53, beleuchten wir gleich mit.

StVZO und UN-ECE R 53

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die europarechtliche Regelung UN-ECE R 53 legen die Anforderungen an Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler fest.

Anzahl und Anbringung

Krafträder ohne Beiwagen brauchen nach der StVZO nur eine Schlussleuchte. Dass sie nur eine Schlussleuchte »brauchen«, bedeutet, sie dürfen auch zwei haben. Dies entspricht auch der europäischen Regelung, die für Motorräder ein oder zwei Schlussleuchten als zulässig erachtet. Abweichende Regelungen existieren beim Bremslicht: Auf nationaler Ebene ist nur eine Bremsleuchte am Bike zulässig, wobei der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn liegen darf. Nach UN-ECE R 53 sind zwei Bremsleuchten möglich, wobei dabei die vorgeschriebene Mindesthöhe hier auf 250 mm festgelegt ist, also durchaus tiefer sein darf.

Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein, dürfen also auch zwei haben. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Während eine Mindesthöhe nach deutschem Recht nicht vorgegeben ist, beträgt sie für EU-zugelassene Bikes 250 mm. Und nein, das reflektierende Kennzeichen gilt nicht als Rückstrahler. Denn dieser soll für den Fall des Versagens der Rückleuchte(n) das »Hinten« signalisieren. Und dafür benötigt er die Farbe Rot.

Gemeinsam haben die deutschen und die EU-Regelungen aber Folgendes: Einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Eine kleine Abweichung gewährt das Wort »Bezugspunkt«. Dieser beschreibt die Mitte der Lichtaustrittsfläche und lässt eine Toleranz von +/- drei Grad zu. Leuchten ein und desselben Leuchtenpaares müssen dieselbe Funktion haben, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Bezug auf die Fahrzeuglängsmittelebene zueinander symmetrisch sein. (vgl. § 49 a StVZO und UN-ECE R 53 Ziffer 5.5 ff., 2.10.) Kurzum: Einzelne Leuchtmittel müssen mittig, bei zweien muss symmetrisch angebaut werden.

E-Prüfzeichen

Welche Fähigkeiten in einem Beleuchtungsteil stecken, erkennt man übrigens an der Angabe neben dem E-Prüfzeichen. Während das Rücklicht mit einem »R« versehen ist, wird auf einem Bremslicht ein »S« angegeben und auf einem Rückstrahler die Buchstaben »IA«. Bei kombinierten Lösungen, die bei diesen drei Leuchtelementen durchaus zulässig sind, findet man alle Buchstaben eingeprägt vor.

Ansonsten gilt auch hier wieder: Das festzusetzende Verwarngeld mag mit 15,00 Euro für einen Verstoß niedrig angesetzt sein. Meint der kontrollierende Beamte aber, dass durch eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, wird er gegebenenfalls das Erlöschen der Betriebserlaubnis bescheinigen. Im zivilrechtlichen Bereich kann ein sicherheitsrelevanter Verstoß bei einem Unfall u. a. zu einem Mitverschuldensvorwurf führen.

Die Bedeutung des E-Prüfzeichens

Ihre Existenzberechtigung weisen die Rückleuchten ursprünglich durch die urdeutsche Wellenlinie oder aktuell durch das sogenannte E-Prüfzeichen nach, wobei es sich hierbei nicht unbedingt um eine EG-Genehmigung handelt. Das E mit entsprechender Zahl verrät uns nur, in welchem Land das Leuchtmittel seine Prüfung bestanden hat. Ob es dann wirklich für die hintere Beleuchtung an Krafträdern zugelassen ist verrät die eigentliche Prüfnummer 50R-…. . Hierbei handelt es sich um die Anwendung einer ECE-Richtlinie, genau genommen der Richtlinie 50. In dieser Richtlinie geht es u.a. um Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger und Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen. Welches Bauteil bzw. welche Gruppe genau gemeint ist, verrät diese Prüfnummer - außer bei Blinkern die 11 und 12 - nicht. Spätestens bei einem anderen Ländercode als E1, also Deutschland, kann man alle Hoffnungen begraben. Somit müsst ihr wohl den Angaben des Händlers oder Kataloges vertrauen.

Größe der Lichtausbeute

Die ECE schreibt natürlich auch die Größe der Lichtausbeute vor, die der Abnahme zu Grunde liegt. Durch den Vorbau einer Verkleidung vor der Streuscheibe ist daher nicht mehr sicher gestellt, ob genügend Lux das Licht der Welt erblicken. Das gilt natürlich äquivalent für das nachträgliche Einschwärzen. Dazu besteht aber heutzutage auch keine Notwendigkeit mehr, da sich genügend Hersteller der Glaseinfärbung inklusive der notwendigen Prüfungen angenommen haben.

Neue Verordnungen und ihre Auswirkungen

Seit 1. März 2007 gesellt sich zu StVZO und EG eine neue Verordnung hinzu, die FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Sie soll nach und nach erweitert werden und letztendlich die StVZO ersetzten. Also wurden schon einmal ein paar Paragraphen aus der StVZO gestrichen und mit entsprechenden Änderungen in die FZV überführt. Wer z.B. im Internet in dem alten Gesetzeswerk blättert, findet unter diesem Paragraphen nur noch den Vermerk »weggefallen«.

FZV und Nummernschildbeleuchtung

Was uns besonders stutzig macht, die Nummernschildbeleuchtung an sich - zumindest bei Zweirädern - ist in der neuen Verordnung nicht mehr vorgeschrieben! Hört sich unglaubwürdig an, ist aber so. Diese Richtlinie weist aber grundsätzlich darauf hin, dass sie erst für Fahrzeuge mit mindesten vier Rädern gilt, also nicht für Motorräder. Weiterhin wird bezüglich der Nummernschildbeleuchtung auch auf die ECE-Regelung Nr. 4 verwiesen, jedoch mit dem Zusatz »mit Ausnahme von Krafträdern«. Da Verordnungen Gesetzeskraft haben, sollte man sich auf den Stand vom 01.03.2007 berufen können, falls der Gesetzgeber irgendwann auf die Idee kommt, etwas zu ändern, aber auch in der Version vom 3. Februar 2011 hat sich hier noch nichts geändert.

Positionierung des Rücklichtes

Bleibt die Frage, was in der StVZO vor Einführung der mittigen Positionierung des Rücklichtes stand. Es war nur festgelegt, dass die Rückleuchte am weitest hinten liegenden Teil befestigt sein muss. Endet also der seitliche Nummernschildträger weiter hinten als Fender, muss bei Erstzulassung vor dem 01.10.1994 das Rücklicht sogar seitlich angebracht werden, aber so hat sich das die Obrigkeit garantiert nicht vorgestellt.

Hinterer Reflektor

Worum allerdings keiner rumkommt, das ist der allseits so beliebte hintere Reflektor.

Euro 4 Norm und seitliche Reflektoren

Mit Einführung der Euro 4 Norm am 01.01.2017 für Motorräder, wurden auch seitliche Reflektoren zur Pflicht. Die Reflektoren müssen eine E-Kennzeichnung haben. Es gibt keine Vorschriften wo die Reflektoren angebracht sein müssen, nur die Höhe muss in einem gewissen Maß-Fenster liegen. Mir gefallen die seitlichen Reflektoren auch nicht, machen aber Sinn, wenn ein Motorrad z.B. mit LED-Licht ausgestattet ist und seitlich nicht einmal mehr Restlicht abgestrahlt wird. Ganz schlimm z. B. bei der MT 09 SP meiner Frau, das Ding sieht man so lange nicht, bis man direkt in den Scheinwerfer blickt, um dann geblendet zu werden. Es lebe der Fortschritt.

Praktische Aspekte und Tipps

Spätestens seit der Lichtpflicht für Motorräder ist klar, dass neben dem Scheinwerfer auch das Rücklicht dazu dient, besser gesehen zu werden und sich aus der Masse der Verkehrsteilnehmer abzuheben. Umso verwunderlicher ist es, dass der Gesetzgeber erst bei Erstzulassungen ab 1988 auf die glorreiche Idee kam, auch ein Bremslicht für Motorräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zu verordnen. So unglücklich alle Minimalisten darüber waren, sinnvoll war es auch schon vorher. An Moppets vor 1983 ist noch ein gelbes Bremslicht möglich.

Anforderungen an Rückstrahler

  • Du musst einen oder zwei Rückstrahler haben.
  • Dürfen nicht dreieckig sein.
  • Unterkante min 250 mm über Straße, Oberkante max 900 mm darüber.
  • Über die Größe steht nix drin.

Beleuchtung am Motorrad: Was ist erlaubt?

Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden.

Welche Leuchten gibt es am Motorrad?

Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören Scheinwerfer für Fern und Abblendlicht, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, seitliche Rückstrahler, einem Nebelscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte.

Welche Leuchtmittel sind am Motorrad zugelassen?

Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Farben der Beleuchtung

Grundsätzlich muss stets weißes Licht nach vorn und rotes Licht nach hinten leuchten. An den Seiten darf gelbes Licht zur Verwendung kommen.

Die Bedeutung der Sichtbarkeit

Sicherlich hätte hier ein seitlicher Reflektor keine Wirkung gehabt, dies wurde auch nicht behauptet. Jedoch zeigt diese persönliche Erfahrung, dass das Übersehenwerden, neben dem eigenem Unvermögen, das größte Risikopotenzial birgt. Im konkreten Fall war ich durch eine rot-weise Barke für Sekundenbruchteile nicht im Sichtfeld des Einfahrenden.

Unfallerfahrung

Ich weis wovon ich spreche, ich hatte auf über 500.000 Motorrad-Km einen einzigen Unfall. Im Jahr 2000 wurde mir im Regen von einem 88-jährigen die Vorfahrt genommen, weil mich dieser trotz Licht übersehen hat.

Tabelle: Zusammenfassung der Vorschriften für Motorrad-Rückstrahler

Merkmal Vorschrift
Anzahl Rückstrahler Mindestens 1 (ohne Beiwagen), 2 (mit Beiwagen)
Form Nicht dreieckig
Farbe Rot
Höhe über Fahrbahn Unterkante min. 250 mm, Oberkante max. 900 mm
E-Prüfzeichen Erforderlich
Positionierung Mittig oder symmetrisch zur Längsmittelebene

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