Schicke Spiegel an einem Motorrad können ordentlich was hermachen oder zumindest den gewünschten Stil des Custombikes betonen. Die Spiegel auszutauschen ist grundsätzlich möglich. Es gibt jedoch einige Vorschriften zu beachten, um sicherzustellen, dass Ihr Motorrad den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Anzahl der Spiegel: Einer oder zwei?
Ein Motorrad ohne Rückspiegel ist im Straßenverkehr nicht zulässig. Wie viele vorgeschrieben sind, ist jedoch abhängig vom Datum der Erstzulassung des Bikes. Liegt dieser Tag vor dem 1. Januar 1990, reicht ein Spiegel an der linken Seite aus. Alle zweirädrigen Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit ab 50 km/h und einer Erstzulassung ab dem 01. Januar 1990 müssen mit zwei Rückspiegeln ausgestattet sein.
Mindestgröße der Spiegelfläche
Die Spiegelflächen an einem Motorrad dürfen bestimmte Mindestgrößen nicht unterschreiten. Am besten auf das E-Prüfzeichen achten. Wenn der Rückspiegel dieses Zeichen trägt, hat er die nach EG-Recht geforderte Mindestgröße von 69 cm2 oder mehr.
Bei Spiegeln ohne Prüfzeichen muss die Spiegelfläche bei einer Erstzulassung nach dem 1. Januar 1990 laut StVZO mindestens 60 cm2 betragen. Bei einem runden Spiegel entspricht das einem Durchmesser von etwa 87 mm.
Abstand der Spiegel
Es gibt auch Vorschriften bezüglich des Abstands der Spiegel. Die Spiegel müssen einen Abstand von 50 cm haben und nach oben gerichtet sein.
Außerdem müssen die Spiegel mindestens 28 Zentimeter Abstand zur Fahrzeugmitte haben, wobei hier in einer waagrechten Linie von der Mitte der spiegelnden Fläche bis zur Mitte des Lenkkopfes gemessen wird. Es ist wichtig, dass Ihre Rückspiegel weit genug auseinander sind, um eine klare Sicht nach hinten zu gewährleisten.
Der oder die Spiegel müssen zudem in einem Mindestabstand von 28 cm zur Fahrzeugmitte befestigt sein.
Bauart und Anbringung
Auch für die Bauart und Anbringung am Motorrad gibt es Vorschriften. Die Rückspiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungsgefährdenden Kanten aufweisen und die spiegelnde Fläche darf 69 Quadratzentimeter nicht unterschreiten. Die nächste Bedingung ist ein konvexes Spiegelglas (mit Wölbung), eine Einstellbarkeit und ein maximaler Winkel von 55° zwischen Spiegel und Auge.
Wichtig für den Fahrzeughalter sind die Hinweise zur Anbringung der Rückspiegel, wenn er seine Serienspiegel durch andere ersetzen möchte. Hierfür schreibt die Regelung Nr. 81 vor: "Rückspiegel sind so anzubringen, dass sie sich bei normaler Benutzung nicht bewegen" und vom Fahrer "in normaler Fahrhaltung eingestellt werden können."
Unterlenkerspiegel
Ein generelles Verbot für unterhalb des Lenkers angebrachte Rückspiegel gibt es nicht. Paragraph 56 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (§ 56/I StVZO), besagt, dass Kraftfahrzeuge Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben müssen, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Es ist in der EU-Richtlinie (97/24/EG vom 1.4.2000) geregelt, dass der Blickwinkel vom Fahrerauge (waagrechte Linie nach vorn) zum Spiegel 55 Grad nicht übersteigen darf. In welcher Höhe - ob über oder unter dem Spiegel- ist in der EU-Richtlinie nicht geregelt. Wenn Hersteller ein Modell auf den Markt bringen, das serienmäßig mit Spiegeln unterhalb des Lenkers ausgestattet ist, dann haben die hierfür in der Regel eine ABE und sind damit auch legal.
Kontrolle durch die Polizei
Eine exakte Überprüfung des Neigungswinkels erfolgt durch die Polizeibeamten nicht. Das Entscheidende beim Führen eines Kraftrades sei, dass der Fahrer alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Hierfür stellt sich ein Polizeibeamter in zwei bis drei Meter Entfernung hinter das Motorrad und prüft, ob der Fahrer alle wesentlichen Verkehrsvorgänge wahrnehmen kann, erläutert die Polizei. Eine Verwarnung erfolgt nur dann, wenn der Kradfahrer den Polizeibeamten nicht wahrnehmen kann. Dies hätte eine Verwarnung in Höhe von 15 Euro wegen Verstoßes gegen § 56 StVZO zur Folge.
Europäische Regelung für Rückspiegel
Wie ein Rückspiegel genau beschaffen sein muss, ist in der europäischen Regelung Nr. 81 (ECE-R81) definiert. Grob gilt: Die Rückspiegel müssen einstellbar sein, dürfen keine verletzungsgefährdenden Kanten aufweisen und die spiegelnde Fläche darf 69 Quadratzentimeter nicht unterschreiten. Wer sich für die zur Typengenehmigung notwendigen Krümmungsradien, Abrundungsradien und Reflexionsgrade begeistern kann, darf gerne die "Regelung Nr. 81 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa" studieren. Oder beim Kauf einfach auf das ECE-Prüfzeichen achten, das die Hersteller bekommen, wenn sie die EU-Vorschriften erfüllen.
Strafen und Konsequenzen
Das Fahren mit nicht vorschriftsmäßigen Spiegeln kann zu Problemen führen. Die Strafe ist sicherlich gering aber dennoch fordern einige Ordnungshüter das man noch an Ort und Stelle die Spiegel Umbaut. Das geht natürlich nicht und dann untersagen Sie einem die Weiterfahrt oder man soll jemanden anrufen der einem die Original Spiegel bringt.
Im schlimmsten Fall drohen Stilllegung und je nach Land, Strafzahlungen in unterschiedlicher Höhe und Beschlagnahme vor Ort. Anwaltskosten uvm., um die beschlagnahmte Karre aus dem "Dreck" zu ziehen (z. Bsp. aus Italien) wieder nach Hause zu bringen.
Zusammenfassung der Vorschriften
| Merkmal | Vorschrift |
|---|---|
| Anzahl der Spiegel | Mindestens einer (vor 1. Januar 1990), zwei (ab 1. Januar 1990) |
| Mindestfläche | 60 cm² (ohne E-Prüfzeichen), 69 cm² (mit E-Prüfzeichen) |
| Mindestabstand zur Fahrzeugmitte | 28 cm |
| Bauart | Einstellbar, keine verletzungsgefährdenden Kanten, konvexes Spiegelglas |
Egal ob Ihr Spiegel wegen eines Defekts oder aus optischen Gründen gewechselt werden soll: Kontaktieren Sie uns oder kommen Sie vorbei. Achten Sie darauf, dass Ihre Spiegel den Vorschriften entsprechen, um sicher und legal unterwegs zu sein.
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