Motorrad umgefallen: Wer haftet für den Schaden?

Das Bike ist fast jedem schon einmal umgefallen. Ob beim Abstellen, Aufsteigen oder Ankicken. In den meisten Fällen ärgert dies nur einen selbst, und man kann sich noch freuen, wenn keine fremde Sache zu Schaden gekommen ist.

Haftung bei Schäden an fremdem Eigentum

Wer haftet für fremdes Eigentum, das durch das Umkippen des Bikes beschädigt wurde? Ihr werdet sicherlich alle gleich ausrufen: „Wofür hat man denn eine Haftpflichtversicherung?” Das ist richtig, doch die haftet nur beschränkt. Das Problem ist, dass die Haftpflichtversicherung für das Motorrad nur für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Motorrades verursacht werden. In Betrieb ist ein Motorrad, wenn der Motor in Gang gesetzt ist.

Wenn es geparkt wird, dann befindet es sich nur in Betrieb, solange es den fließenden Verkehr noch beeinflusst, insbesondere, wenn es fahr- und parkbehindernd abgestellt ist. D.h. ist es in der Garage abgestellt oder auf dem Bürgersteig, dann befindet es sich nicht mehr im Betrieb. Die Haftpflichtversicherung für das Motorrad haftet dann somit nicht mehr, wenn das Bike umfällt und hierbei z.B. einen Pkw beschädigt.

Die Haftpflichtversicherung haftet auch nicht, wenn das Motorrad brennt und das Feuer auf andere Motorräder in einer Sammelgarage überschlägt. So hat es auch das AG Berlin (Az.: 312 C 243/93) im nachfolgenden Fall entschieden.

Fallbeispiel: Umgestoßenes Motorrad auf dem Gehweg

Ein Motorrad war auf dem Hauptständer auf dem Gehweg geparkt worden. Es wurde dann mutwillig von einer dritten Person umgestoßen. Die Haftpflichtversicherung des Motorrades wollte nicht für den hierdurch entstandenen Schaden an einem Pkw haften. Da kam es für den geschädigten Pkw-Eigentümer nur noch in Betracht, den Motorradeigentümer in die Haftung zu nehmen, d.h. ihm gegenüber seine Ansprüche geltend zu machen.

Da der Motorradeigentümer dies nicht einsah, musste der Pkw-Eigentümer die Gerichte mit diesem Fall beschäftigen. Das AG Berlin konnte dem Pkw- Eigentümer jedoch nicht weiterhelfen und wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Haftpflichtversicherung nicht zu haften habe, da sich das Motorrad nicht mehr im Betrieb befand. Mit dem Abstellen auf dem Gehweg sei der Betrieb beendet, folglich scheiden Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung aus.

Der Motorradfahrer müsse nur dann haften, wenn ihn ein Verschulden am Umfallen des Motorrades treffe. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Motorrad auf Grund falschen Abstellens umgefallen sein kann. Dafür müsste es z.B. auf einem unbefestigen Gehweg oder aber nur auf dem Seitenständer abgestellt worden sein. Allein dadurch, dass das Motorrad neben dem Pkw abgestellt worden sei, liegt kein schuldhaftes Verhalten des Motorradfahrers vor. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Motorrad sogar auf dem Hauptständer abgestellt wurde.

Der Hauptständer gewährleistet einen hinreichend sicheren Stand, so dass das Motorrad nur durch erhebliche Krafteinwirkung von der Seite umgestoßen werden kann. Folglich hat der Motorradfahrer keinen Fehler gemacht und kann auch nicht haftbar gemacht werden. Nur wer zumindest fahrlässig einen Schaden verursacht, muss dafür haften. Das ist meiner Ansicht nach auch logisch und rechtlich vertretbar, denn wenn man alles richtig macht, warum soll man dann haften.

Die Motorradhaftpflichtversicherung ist auch fein raus, da sich das Motorrad nicht mehr im Betrieb befand. Hierfür kann dann auch nicht die Privathaftpflichtversicherung eintreten. Im vorliegenden Fall können nur Ansprüche gegen den bösen Dritten, der wahrscheinlich das Motorrad umgestoßen hat, geltend gemacht werden.

Sonderfall: LKW-Fahrer verschiebt Motorrad

Es kommt nicht oft vor, aber es passiert. Wenn Autofahrer meinen, dass ein Motorrad vermeintlich oder tatsächlich verkehrsbehindernd abgestellt worden ist, fühlen sie sich berufen, dasselbe zur Seite zu stellen. Da nicht alle Autofahrer mit dem Handling von Motorrädern vertraut sind, fällt der eine oder andere dann gemeinsam mit dem Motorrad um oder dieses stürzt, weil es nicht richtig abgestellt worden ist, kurze Zeit später alleine auf die Seite.

So hatte sich z.B. das Amtsgericht Regensburg im Jahr 2018 mit der Frage zu befassen, ob der Versicherer eines LKW den Schaden an einem Motorrad ersetzen muss der darauf zurückzuführen ist, dass der LKW-Fahrer das Motorrad um- aber anschließend möglicherweise nicht richtig abstellt, so dass es kurz darauf umkippt (LG Regensburg, Hinweisbeschluss v. 05.07.2018, Az.

Der Kläger hatte sein Motorrad auf einer für Motorräder ausgewiesenen Parkfläche gegenüber einem Torbogen abgestellt. Direkt hinter diesem Torbogen beabsichtigte ein LKW-Fahrer mit einem im Ausland zugelassenen LKW nach rechts abzubiegen. Ob das Motorrad während oder direkt nach dem Abbiegevorgang durch einen Sturz zu Schaden kam und was die genaue Schadensursache war ist nicht aufgeklärt worden. Fest steht aber, dass an dem umgestürzten Motorrad Sachschaden in Höhe von 4.558,15 € entstand.

Zur Begründung trug er vor: “der Fahrzeugführer sei beim Abbiegen aus vermeidbarer Unachtsamkeit gegen das Kraftrad gefahren, welches hierdurch umgefallen sei.” Der Versicherer entgegnete: “das Motorrad sei verkehrswidrig behindernd abgestellt gewesen, weshalb der Fahrer dieses zur Seite geschoben habe. Als dieser weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Kraftrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei.“

Das AG Regensburg verurteilte den Versicherer in vollem Umfang zur Zahlung der vom Eigentümer des Motorrades geltend gemachten Zahlungsansprüche. Das für die Berufung zuständige Landgericht (LG) Regensburg erlies einen Hinweisbeschluss. In Übereinstimmung mit dem AG Regensburg leitete das Berufungsgericht schon nach der vom Versicherer vorgetragenen Sachverhaltsvariante die vollumfängliche Haftung des Versicherers aus § 7 StVG ab. Nach dieser Vorschrift, die die sogenannte Halterhaftung regelt, haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung u.a.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint auf den ersten Blick zumindest deshalb zweifelhaft, da der Schaden am Motorrad laut der Angaben des Versicherers nicht durch Fahrbewegungen des LKWs verursacht worden sei. Das Umfallen des Motorrades könne nur mit dem unzureichenden Abstellen des Motorrades nach dem Verschieben erklärt werden. Der LKW-Fahrer habe das Motorrad versetzt, um sich das Abbiegen mit dem LKW zu erleichtern. Aus diesem Grund sei ein Zusammenhang mit dem Betrieb des LKW gegeben.

Dementsprechend müsse der Versicherer bereits nach der von ihm selbst angegebenen Sachverhaltsvariante haften. Nach der des Motorradfahrers ebenfalls. Die Entscheidung des LG Regensburg zeigt, dass die Halterhaftung auch dann greifen kann, wenn Unfallschäden nicht durch Fahrbewegungen des Fahrzeugs selbst verursacht werden. Allerdings muss die schädigende Handlung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Fahrzeugs stehen. Ob dies der Fall ist, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.

Die Rolle der Schuldfrage und des Verschuldens

Die Sache mit der Haftung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (kurz AGBG). Dort steht, dass wenn ich jemandem einen Schaden zufüge, auch dafür hafte. Allerdings muss ich dafür ein schuldhaftes Verhalten zeigen. Kann ich nichts dafür, dann hafte ich auch nicht.

Ein Beispiel: Auf meinem Grund steht ein Baum und dieser wird nach einem Sturm aufs Nachbarhaus umgeworfen. Für den Sturm selbst kann ich nichts - somit trifft mich keine Schuld. Außer der Baum war nicht gesund und ich hätte damit rechnen müssen dass das passiert. Umgemünzt auf das Moped: wenn der Ständer in Ordnung war, dann trifft mich auch keine Schuld.

Eine Haftpflichtversicherung befriedigt gerechtfertigte Schadenersatzansprüche und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab. Somit könnte die Versicherung in diesem Fall für eine Verteidigung bei der Klage eintreten.

Teilkaskoversicherung als Schutz

Die DA Direkt Teilkaskoversicherung lohnt sich für jeden Motorradfahrer und ist eine sinnvolle Ergänzung zu Ihrer Motorrad-Haftpflicht bei uns. Egal, wie vorsichtig Sie unterwegs sind, zum Beispiel auf ruhigen Straßen durch den Wald: Immer wieder kommt es zu Unfällen mit Tieren. Diese tauchen unvermittelt vor Ihnen auf.

An ein Ausweichen ist dabei selten zu denken. Meistens gehen diese Zusammenstöße mit Stürzen einher, die Ihr Zweirad beschädigen. Mit der Motorrad-Teilkasko haben Sie eine Versicherung, die für diese Schäden aufkommt. Bei DA Direkt sind Sie mit dem „Erweiterten Versicherungsschutz bei Wild- und Tierschäden“ bei Zusammenstößen abgesichert. Dazu gehören Zusammenstöße mit Haarwild (z.B. Rehe, Wildschweine), Federwild (z.B. Fasane, Wildgänse) und Nutztieren (z.B.

Krafträder werden in Deutschland dreimal so häufig wie Pkw entwendet. Wurde Ihr Motorrad gestohlen, erstattet die Teilkasko von DA Direkt den Wiederbeschaffungswert. Selbst fest angebaute Koffersysteme und der Helm, der darin verstaut wurde, sind in der Teilkasko versichert. Kabel, Schläuche und Leitungen, die zum Beispiel durch einen Marder beschädigt werden, sind in unserer Teilkasko versichert. Einzelne verschmorte Kabel oder das komplette Motorrad ist in Brand - unsere Teilkasko kommt für Feuerschäden am Motorrad auf.

Was tun bei einem Motorradunfall?

Es ist immer ein wenig schwierig, die exakte Ursache für einen Motorradunfall pauschalisiert zu bestimmen. Fehler beim Wenden bzw. Es muss ausdrücklich betont werden, dass die Biker an Motorradunfällen nicht immer selbst die Schuld tragen. Bei einem Motorradunfall ohne die Einwirkung anderer Personen im Straßenverkehr handelt es sich um den sogenannten Alleinunfall.

Wenn es, aus welchen Gründen auch immer, zu einem Motorradunfall mit einer anderen Person kommt ist die wichtigste Maßnahme, die Unfallstelle entsprechend abzusichern. Sowohl der Biker als auch der andere Straßenverkehrsteilnehmer haben eine Warnweste anzulegen sowie die Unfallstelle durch das Aufstellen eines Warndreiecks in der entsprechenden Entfernung abzusichern.

Bei einem Motorradunfall, welcher zu Verletzungen des Bikers geführt hat, stellt sich oft im Hinblick auf den Helm die Frage, ob dieser abgenommen oder aufbehalten werden soll. Klagt ein Biker über Schmerzen in dem Halswirbelsäulenbereich, so sollte der Helm aufbehalten werden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass ein Biker zwar bei Bewusstsein ist, jedoch seinen Körper nicht bewegen kann.

Streitpunkte mit der Versicherung

Unabhängig davon, ob der Biker den Motorradunfall selbst verschuldet hat oder nicht, gibt es nicht selten nach dem Unfall den eigentlichen Ärger mit der Versicherung. Der zuständige Ansprechpartner für die Schadensregulierung bei einem Motorradunfall ist die Haftpflichtversicherung, die nur zu häufig versuchen wird, den Kostenfaktor bei dem Schadensfall so gering wie möglich zu halten.

Die Reparaturkosten müssen jedoch dann von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden, wenn dieser die alleinige Schuld an dem Motorradunfall trägt. Viele Versicherungen vertreten die Ansicht, dass ein Motorrad lediglich ein Freizeitfahrzeug ist. Wenn die Haftpflichtversicherung den Nutzungsausfall anerkennt, dann bezieht sich dieser Nutzungsausfall in der gängigen Praxis lediglich auf einen sehr kurzen Zeitraum. Zumeist deckt sich dieser Zeitraum nicht einmal mit dem Zeitraum, der für die Reparatur des Motorrades in der Werkstatt benötigt wird. Nicht selten benötigt eine Werkstatt einen recht langen Zeitraum für die Reparatur, da die benötigten Ersatzteile erst einmal bestellt werden müssen.

Der Nutzungsausfall des Motorrades ist jedoch nicht der einzige Streitpunkt bei einem Motorradunfall. Der Helm dient der Sicherheit des Motorradfahrers und überdies ist dieser auch zum Tragen des Helmes verpflichtet. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Helm nach einem Motorradunfall auf jeden Fall ausgetauscht werden muss. Dies gilt auch dann, wenn der Motorradhelm durch den Unfall keine sichtbaren Schäden davongetragen hat. Hier beginnt jedoch die Problematik bei der Schadensregulierung seitens der Versicherungen, die von den betroffenen Bikern einen entsprechenden Nachweis über die Beschädigungen des Motorradhelmes einfordern.

Im Hinblick auf diese Sichtweise hat jedoch das LG Frankfurt a. Main mit einem Urteil aus dem Jahr 2011 (Aktenzeichen: 2/21 O 51/11) eindeutige Klarheit geschaffen. Zum einen hat ein Biker bei einem unverschuldeten Motorradunfall auf jeden Fall Anspruch auf eine volle Nutzungsausfallentschädigung und zum anderen gilt dies auch dann, wenn eine Reparatur aufgrund von fehlenden Ersatzteilen und langwierigen Lieferfristen für diese Teile erst nach erheblichen Wartezeiten möglich ist.

Auch im Hinblick auf die Kosten eines neuen Motorradhelmes hat sich das Landgericht Frankfurt a. Main deutlich ausgesprochen. Die Haftpflichtversicherung ist dazu verpflichtet, die vollständigen Kosten eines neuen Helmes im Zuge der Schadensregulierung zu übernehmen. Im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine einheitliche Richtlinie. Vielmehr liegt dieser Umstand im Ermessen des zuständigen Richters, der sich jedoch in der Regel auf der Grundlage von Schmerzensgeldtabellen und der Schwere des vorliegenden Falls entsprechend ein Urteil bildet.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Schuldfrage ist der Umstand, ob ein Motorradfahrer durch die Verletzung von eigenen Pflichten die ihm entstandenen Schäden selbst mit verursacht hat. Obgleich es schon die menschliche Vernunftbegabung und die Logik eindeutig vorschreibt, dass ein Biker einen Motorradhelm zu tragen hat, musste der Gesetzgeber diese Pflicht in die StVO (Straßenverkehrsordnung) mit aufnehmen. Im § 21a der StVO ist festgeschrieben, dass ein Motorradfahrer einen entsprechend geeigneten Motorradhelm während der Fahrt auf dem Motorrad zu tragen hat.

Verletzt ein Motorradfahrer diese Pflicht und erleidet einen Unfall mit Personenschaden, so bekommt der Motorradfahrer automatisch eine Mitschuld und entsprechende Mithaftung in Höhe von rund 30 Prozent. Auch im Hinblick auf die Schutzbekleidung, welche ein Motorradfahrer tragen sollte, gab es in der Vergangenheit bereits entsprechende Gerichtsurteile. Auch wenn es keine gesetzliche Vorschrift im Hinblick auf die Schutzbekleidung gibt, so sollte ein Biker dennoch aus Gründen des Eigenschutzes geeignete Schutzbekleidung tragen.

Bei einem Motorradunfall, unabhängig davon ob der Biker diesen Unfall verschuldet hat oder nicht, wird dem Biker, der keine geeignete Schutzkleidung bei der Fahrt auf dem Motorrad getragen hat, automatisch einen gewissen Mitschuldanteil zugesprochen. Diese Mitschuld führt dann automatisch zu einer Minderung der Schmerzensgeld- sowie auch Schadensersatzansprüche des Bikers, was nicht selten finanziell sehr starke Auswirkungen nach sich zieht.

Fazit

Für juristische Laien ist es nicht immer einfach, die genauen Folgen eines Unfalls bzw. die Rahmenumstände von einem Motorradunfall auf der Grundlage des Gesetzes richtig einzuschätzen. Individuelle Ansichten spielen hierbei eine wichtige Rolle, doch ist die Schuldfrage sowie auch die Frage nach den finanziellen Schadensersatzleistungen wie Schmerzensgeld auf jeden Fall aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten.

Die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe, die im jeweiligen individuellen Fall zugrunde gelegt werden muss, ist schlichtweg für einen juristischen Laien unmöglich. Überdies stellen sich viele Versicherungen als Taktikhandlung gegenüber Privatpersonen quer, sodass juristische Hilfe angezeigt ist.

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen über Fachanwälte für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, die in der Vergangenheit bereits unzählige Fälle bearbeitet haben. Gern überprüfen wir für Sie Ihren Fall und übernehmen die Korrespondenz mit der Versicherung auf der Grundlage der Gesetze, sodass Sie sich entweder als Geschädigter oder als Unfallversicherung gänzlich auf Ihre Genesung konzentrieren können. Selbstverständlich stehen wir sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtswege für Sie zur Verfügung. Schadensersatz, Nutzungsausfallentschädigung und Schmerzensgeld sind unser spezielles Fachgebiet und diese drei tragenden Säulen sind bei einem Motorradunfall regelrecht essenziell.

Selbst dann, wenn Ihnen die gegnerische Versicherung einen gewissen Anteil an Mitschuld zuschieben möchte, stehen wir als starker Partner fest an Ihrer Seite und sorgen dafür, dass Sie Ihre Ansprüche wahren können. In jedem Fall es aber empfehlenswert, sich im Schadensfall sich anwaltlich beraten zu lassen.

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