Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Besonders relevant wird das Thema, sobald es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt. Doch in welchen Fällen schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zwingend vor, den Radweg zu benutzen? Und wann dürfen Sie sich im Verkehr frei entscheiden, ob Sie die Straße oder den Radweg nutzen?
Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Sind bestimmte Verkehrszeichen vorhanden, müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren. Das Befahren der Fahrbahn ist dann verboten. Hier gibt es also eine Radwegbenutzungspflicht. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen.
Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.
Historischer Kontext
Doch in früheren Zeiten war dies anders: Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998.
Welche Verkehrszeichen sind relevant?
Die Radwegebenutzungspflicht ergibt sich heute aus den Verkehrszeichen 237, 240 und 241.
- Das Verkehrszeichen 237, ein weißes Rad auf blauem Grund, kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg.
- Das Verkehrszeichen 240, ein Fußgängersymbol über einem Rad auf blauem Grund, zeigt an, dass Radfahrer den Weg gemeinsam mit Fußgängern benutzen müssen.
- Das Zeichen 241 trennt Fußgänger und Radfahrer durch einen senkrechten Balken, beide Gruppen dürfen den Weg gemeinsam benutzen - allerdings auf getrennten Spuren.
Diese Schilder dürfen nur aufgestellt werden, wenn auf der Straße eine Gefahrenlage besteht.
Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?
Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben.
Welcher Radweg muss benutzt werden?
Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Die Straßenverkehrsordnung erlaubt jedoch das Ausweichen auf die Fahrbahn, wenn Radwege ungeeignet oder nicht befahrbar sind.
Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.
Der Radweg muss nicht benutzt werden, wenn:
- am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
- die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
- das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
- Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Sonderfälle und Verkehrsregeln für Radfahrer
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Sind sogenannte Schutzstreifen (mit gestrichelter Leitlinie) oder Radfahrstreifen (mit durchgezogener Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese generell zu benutzen.
Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen. Einerseits können Sie sich dadurch der Enge und dem schnellen Überholverkehr auf der Fahrbahn entziehen sowie sich vor möglichem Fehlverhalten unachtsamer Kraftfahrer schützen (zu wenig Seitenabstand, riskante Vorbeifahrmanöver). Andererseits fahren Sie als Radfahrer abseits auf solch einem Radweg oft außerhalb des Blickfeldes der Autofahrer, was häufig durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand verschärft wird. So kann es zu einer der sehr gefährlichen Abbiegesituation kommen, bei der ein rechts abbiegender Pkw- oder Lkw-Fahrer den geradeaus fahrenden Radfahrer übersieht, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Bitte respektieren Sie, dass Gehwege Schutzräume für die Fußgänger sind! Auch wenn das Schieben des Rades durch eine Fußgängerzone lästig ist, das engkurvige Slalomfahren durch flanierende Menschenmengen ist nicht nur rücksichtslos, sondern auch gefährlich. Nur Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen und ältere Kinder dürfen bis zum 10. Geburtstag mit Fahrrädern Gehwege befahren. Nur wenn alle gegenseitig die jeweiligen Schutzräume kennen, respektieren und beachten, kann ein harmonisches Miteinander im vielfältigen Straßenverkehr unserer bunten Stadt funktionieren.
Deshalb müssen auch Autofahrer verinnerlichen, dass das Halten und Parken auf Radwegen oder Schutz- bzw.
Spezielle Situationen und Regelungen
Nutzung der Radverkehrsführung: Werden die an Kreuzungen markierten Radverkehrsführungen (Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Leitmarkierungen) durch den Radfahrer benutzt, muss dieser vorgeschriebenen Wegführung immer gefolgt werden. Hierbei müssen Sie sich nach der Ampel mit Fußgänger-/Radfahrersymbolen richten. Befinden sich an Radverkehrsführungen keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer, müssen diese bis zum 31.12.2016 die Fußgängerampeln beachten, soweit die Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten. Bei entsprechender Beschilderung kann dieser Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sein. In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren. Es gilt hauptsächlich die gegenseitige Rücksichtnahme. Für alle Fahrzeuge besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.
Kinder auf dem Gehweg
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen: Der Radverkehr darf den Fußgängerverkehr nicht gefährden oder behindern.
Verhalten im Straßenverkehr
Im deutschen Straßenverkehrsrecht gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmenden. Dennoch kommt es im Alltag immer wieder zu Konflikten zwischen Auto- und Radverkehr. Besonders bei Fragen des Sicherheitsabstands, der Radwegbenutzungspflicht und bei Unfällen durch geöffnete Autotüren herrscht oft Unsicherheit.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Nebeneinander fahren
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, solange sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Auf speziellen Fahrradstraßen, die mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrer nebeneinander fahren. Auch bei Gruppenfahrten von mindestens 16 Personen ist das Nebeneinanderfahren erlaubt, sofern kein Gegenverkehr herrscht.
ADFC: Einsatz für Radfahrer
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben.
Pedelecs und E-Bikes
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle.
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