Viele Verkehrsteilnehmer*innen sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten. Im Folgenden wird erklärt, wann Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema.
Die Radwegebenutzungspflicht
Grundsätzlich müssen Radfahrer am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Das Radfahren auf der Straße ist somit der Regelfall.
Wichtig: Es gibt keine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss.
Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch die Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Das bedeutet, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden, sofern dieser befahrbar ist. Sind keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden.
Radfahrer müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.
Hier eine Übersicht zu den Zeichen sowie zu den geltenden Verkehrsregeln:
- Zeichen 237 (Radweg): Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt. Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht). Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig. Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen erlaubt sein, Radverkehr hat Vorrang.
- Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg): Die gleichen Vorgaben sind beim gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) zu beachten. Hier gilt es, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
- Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg): Die gleichen Vorgaben sind beim getrennten Geh- und Radweg (241) zu beachten. Fahrradfahrer müssen die für sie bestimmte Seite benutzen und dürfen nicht auf der Fußgängerseite fahren.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Auch bei vorgeschriebenen Radwegen gibt es Ausnahmen. Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Dann kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Folgende Punkte sind häufiges Streitthema:
- Wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist.
- Wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.
- Wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist.
- Wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht.
Wichtig: Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln.
Sanktionen bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Es gibt zwei verschiedene Arten der Markierung: Radfahrstreifen (durchgezogene Linie) und Schutzstreifen (gestrichelte Linie). Der Radfahrstreifen wird mit dem Radweg-Schild ausgewiesen und gilt als "markierter Radweg". Damit muss er von Radfahrern durchgängig benutzt werden. Für Kraftfahrzeuge ist das Befahren, Parken und auch Halten auf Radfahrstreifen verboten.
Für den Schutzstreifen besteht durch das Rechtsfahrgebot nur eine faktische Benutzungspflicht. Der Radfahrer darf den Schutzstreifen beispielsweise im Überholvorgang verlassen. Autofahrer dürfen den Schutzstreifen im Begegnungsfall oder beim Überholen ausnahmsweise befahren, da er Teil der Fahrbahn ist.
Gehwege
Nur Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen und ältere Kinder dürfen bis zum 10. Geburtstag mit Fahrrädern Gehwege befahren. Für Radfahrer ab zehn Jahren ist es verboten, Gehwege zu benutzen. Außer … ein Gehweg ist mit dem Schild "Radfahrer frei" für die Benutzung durch Radfahrer zugelassen. Hier darf Rad gefahren werden, es gibt aber keine Benutzungspflicht.
Fahrradstraße
Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten. Bei entsprechender Beschilderung kann dieser Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sein. In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren.
Für alle Fahrzeuge besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Es gilt hauptsächlich die gegenseitige Rücksichtnahme.
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