Müssen Radfahrer am Zebrastreifen absteigen?

Wenn sich Radfahrer am Straßenverkehr beteiligen, kommt es schnell zu Regel-Irrtümern. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Viele Radfahrer glauben, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren zu dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Dies ist leider ein Irrtum.

Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als „Fußgängerüberweg” bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll. Dieses Vorrecht genießt aber wirklich nur der Fußgängerverkehr!

Die Rechtslage für Radfahrer am Zebrastreifen

Die Rechtslage für das Verhalten von Fahrradfahrenden an Fußgängerüberwegen, so die offizielle Bezeichnung der weißen Streifen, ist ziemlich eindeutig:

  • Über den Zebrastreifen fahren: Ist erlaubt, aber du hast keinen Vorrang vor dem Autoverkehr.
  • Über den Zebrastreifen schieben: Du giltst als Fußgänger und die Autos müssen für dich anhalten.

In der StVO (Paragraf 26) heißt es dazu konkret: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."

Also, wer absteigt, genießt die gleichen Rechte wie Fußgänger. Wer nicht absteigen will, muss im Zweifel auf eine Lücke im Verkehr warten, um die Straße zu überqueren. Andersrum gilt aber natürlich: Wer mit dem Rad auf der Straße unterwegs ist, muss an Zebrastreifen bremsen, um Fußgänger vorbeizulassen.

Zebrastreifen mit Radweg: Wer hat hier Vorfahrt?

Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierente Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.

Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.

Was gilt für Kinder?

Für Kinder gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für erwachsene Radfahrer. Auch sie haben als Fahrradfahrern nicht automatisch Vorfahrt vor dem Autoverkehr.

Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern.

Falls etwas passiert, können Kinder aber trotzdem ein Mitverschulden tragen.

Gerichtsurteile gegen Radfahrer

Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Die Autofahrerin musste nur einen Teil der Folgekosten des Unfalls tragen.

Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.

Welches Bußgeld droht Radfahrern?

Wer beim Überqueren des Zebrastreifens Fußgänger behindert, kann ein Verwarngeld von 20 Euro bekommen. Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.

Irrtümer im Überblick

  1. Radwegbenutzungspflicht: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
  2. Zebrastreifen: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
  3. Nebeneinander fahren: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
  4. „Radfahrer absteigen“-Schild: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
  5. Alkohol auf dem Fahrrad: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
  6. Einbahnstraßen: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
  7. Handynutzung: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
  8. Handzeichen beim Abbiegen: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
  9. Kopfhörer beim Radfahren: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
  10. Geschwindigkeitsbegrenzungen: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
  11. Gehwegnutzung mit Kindern: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
  12. S-Pedelecs auf Radwegen: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
  13. Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
  14. Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
  15. Fahrradbeleuchtung: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

Müssen Radfahrer am Zebrastreifen absteigen?

Im Straßenverkehr kommt es schnell zu Regel-Irrtümern, besonders wenn sich Radfahrer am Straßenverkehr beteiligen. Viele Radfahrer glauben, einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überfahren zu dürfen, wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Doch ist das eigentlich erlaubt, mit dem Rad durch die Fußgängerzone zu fahren? Und was mache ich, wenn es dann doch mal gekracht hat?

Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Die Rechtslage am Zebrastreifen

Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als „Fußgängerüberweg” bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll.

Die Rechtslage für das Verhalten von Fahrradfahrenden an Fußgängerüberwegen, so die offizielle Bezeichnung der weißen Streifen, ist ziemlich eindeutig:

  • Über den Zebrastreifen fahren: Ist erlaubt, aber Sie haben dann keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn und müssen diesen gegebenenfalls vorbeilassen.
  • Über den Zebrastreifen schieben: Sie gelten als Fußgänger und haben deshalb Vorrang.

In der StVO (Paragraf 26) heißt es dazu konkret: "An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."

Als "Schutzraum" ist der Zebrastreifen ausschließlich Fußgänger und Rollstuhlfahrer gedacht. Nur wer schiebt, zählt als Fußgänger - wer fährt, eben nicht.

Zebrastreifen mit Radweg

Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierente Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.

Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.

Was gilt für Kinder?

Auch radfahrende Kinder genießen auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Nur wenn sie absteigen und ihr Rad schieben, haben sie Vorrang. Aber: Laut Paragraf 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für alle eine besondere Rücksichtnahme auf Kinder! Autofahrerinnen und Autofahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist.

Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern.

Falls etwas passiert, können Kinder aber trotzdem ein Mitverschulden tragen.

Gerichtsurteile gegen Radfahrer

Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Trotzdem mussten die Autofahrerin und deren Kfz-Versicherung nur ein Drittel der Folgekosten tragen.

Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und dabei mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.

Bußgelder für Radfahrer

Überqueren Sie den Zebrastreifen, ohne vom Fahrrad abzusteigen, und behindern Sie dabei den Verkehr auf der Fahrbahn, kann Ihnen das unter Umständen als vermeidbare Behinderung anderer ausgelegt werden. Obendrein müssen Sie beachten, dass Ihnen als Radfahrer das Fahren auf dem Gehweg in der Regel untersagt ist. Da es in der Praxis kaum möglich ist, über einen Zebrastreifen zu fahren, ohne vorher nicht auch den Gehweg zu nutzen, droht Ihnen hier womöglich ebenfalls ein Bußgeld.

Wer beim Überqueren des Zebrastreifens Fußgänger behindert, kann ein Verwarngeld von 20 Euro bekommen. Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Radwegbenutzungspflicht

Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

Nebeneinander fahren

Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.

"Radfahrer absteigen"-Schild

Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.

Alkohol auf dem Fahrrad

Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.

Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

Einbahnstraßen

Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.

Handynutzung

Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.

Handzeichen beim Abbiegen

Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.

Kopfhörer beim Radfahren

Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.

Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.

Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.

Gehwegnutzung mit Kindern

Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

S-Pedelecs auf Radwegen

S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.

Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege

In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.

Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen

Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.

Fahrradbeleuchtung

Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.

Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

SituationRegel
Radfahrer fährt auf ZebrastreifenKein Vorrang, muss Verkehr auf der Fahrbahn beachten
Radfahrer schiebt Fahrrad auf ZebrastreifenGilt als Fußgänger, hat Vorrang
Radweg kreuzt ZebrastreifenFußgänger haben Vorrang, Radfahrer müssen ggf. warten
Behinderung von Fußgängern auf Zebrastreifen durch RadfahrerVerwarngeld möglich

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