Neue Regeln für Radfahrer in Deutschland

Radfahren wird in Deutschland immer beliebter, und mit der steigenden Anzahl von Radfahrern werden auch die Regeln und Vorschriften für den Radverkehr immer wichtiger. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert, um den Bedürfnissen der Radfahrer besser gerecht zu werden und ihre Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.

Wichtige Änderungen der StVO für Radfahrer

Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.

Mindestabstand beim Überholen

Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen. Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb - auf Land­straßen beispiels­weise - sind es sogar 2 Meter.

Nebeneinander fahren

Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren. Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahr­radfahrer auch neben­einander fahren, sofern sie niemand anderen behindern.

Grünpfeil nur für den Radverkehr

Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Den Grünpfeil an roter Ampel gibt es jetzt auch für Radfahrer, wenn sie aus einem Radfahrstreifen oder Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Radler müssen - wie Autofahrer - kurz anhalten, ehe sie bei Rot abbiegen dürfen.

Weitere wichtige Änderungen

  • Fahrradzonen: Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt.
  • Parken an Kreuzungen: Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahr­radweg gibt.
  • Radschnellwege: Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrs­ordnung zu finden.

Regeln für Radfahrer im Detail

Wie man sich im Verkehr verhält, wissen die meisten. Für den Radverkehr gibt es jedoch einige Regeln, die nicht allen geläufig sind, und manchmal sind völlig falsche Annahmen in Umlauf.

Radwegebenutzungspflicht

Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden. Die Benut­zungs­pflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahr­bahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungs­gerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahr­radfahrern hin in Dutzenden von Fällen ange­ordnet, die Radwegschilder zu entfernen.

Kinder auf dem Gehweg

Kinder dürfen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Für Kinder bis zum achten Geburts­tag schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahr­bahn getrennt, beispiels­weise durch Bord­steine, Park- oder Grün­streifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen. Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemein­sam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Erwachsene und Jugend­liche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilo­metern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraft­fahr­zeuge und damit nicht für Fahr­radfahrer. Einzeln ange­ordnete Rege­lungen wie Tempo 30 oder im Einzel­fall sogar noch weniger gelten kurioser­weise für alle Verkehrs­teilnehmer und damit auch für Fahr­radfahrer. Praktischer Anwendungs­fall: Spiel­straßen. Da dürfen auch Radfahrer nicht schneller fahren als Schritt­geschwindig­keit.

Weitere Regeln

  • Hände am Lenker: Fahr­radfahrer sollten beide Hände am Lenk­rad haben.
  • Telefonieren: Telefonieren über eine Frei­sprech­einrichtung geht, aber es ist nicht erlaubt, während der Fahrt ein Smartphone, Tablet oder Navigations­gerät in der Hand zu halten.
  • Musik hören: Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahr­radfahren Stöpsel in beiden Ohren haben.
  • Helmpflicht: Für Radler gibt es keine Helm­pflicht.
  • Alkohol: Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führer­schein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Fahr­rad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich.

E-Bikes und Pedelecs

Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten - je nach Motor­leistung - unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder. Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahr­bahn fahren.

Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes

Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig.

Bußgelder für Radfahrer

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer. Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.

Beispiele für Bußgelder:

  • Handytelefonat auf dem Rad: 55 Euro
  • Geisterfahrer auf dem Radweg: Kann bei einem Unfall mitschuldig sein
  • Rotlichtverstoß: Kann teuer werden
  • Fahren mit 1,6 Promille: Straftat, Punkte in Flensburg, Geldstrafe, MPU

ADFC: Einsatz für den Radverkehr

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Ausblick in die Zukunft

Deutschland soll bis 2030 ein attraktives Fahrradland mit durchgängigen Radwegenetzen, Radschnellwegen für Pendler:innen und guten Fahrradabstellanlagen werden - das sieht der Nationale Radverkehrsplan der Bundesregierung vor. Bisher verhinderte das veraltete Straßenverkehrsrecht mit seinen bürokratische Hürden und der Bevorzugung des Autoverkehrs, dass Kommunen ihre Straßen lebenswert umgestalten.

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