Neue Verkehrsregeln für Radfahrer in Deutschland

Das Ziel der letzten StVO-Novelle im Jahr 2020 war mehr Sicherheit für Verkehrsteilnehmer, vor allem für Radfahrer. Schwerpunkt der neuen Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 war deshalb unter anderem der bessere Schutz von Radfahrern. Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr. Die lang erwartete Reform der Straßenverkehrsordnung ist in Kraft getreten. Sie bringt weitreichende Änderungen mit sich, die das Radfahren in deutschen Städten sicherer und attraktiver machen sollen. Die neue Straßenverkehrsordnung erleichtert seit Oktober 2024 das Einrichten von Fahrradwegen und Tempo-30-Zonen.

Die Bundesregierung will Deutschland bis 2030 fahrradfreundlicher machen. Mit der StVO-Novelle, die am 11. Oktober 2023 in Kraft tritt, wird es Kommunen erleichtert, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Abstellplätze zu schaffen. Bisherige bürokratische Hürden entfallen, sodass der Ausbau des Radverkehrsnetzes schneller vorankommen kann.

Wichtige Änderungen und Neuerungen

Hier sind einige der wichtigsten Änderungen und Neuerungen, die Radfahrer betreffen:

Mindestabstand beim Überholen

Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb - auf Land­straßen beispiels­weise - sind es sogar 2 Meter.

Schrittgeschwindigkeit von Lkw beim Rechtsabbiegen

Viele für Fußgänger und Radfahrer tödliche Unfälle werden von rechtsabbiegenden LKW verursacht. Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen LKW über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen von 2020 an nur im Schritttempo fahren. Bei Missachtung drohen 70 Euro Bußgeld.

Parkregelungen

Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Parkende Autos sollten andere nicht behindern oder gefährden, findet Andreas Hölzel und begrüßt entsprechende Strafen.

Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg verläuft, müssen beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen mindestens acht Meter Abstand zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gehalten werden. Dadurch sollen abbiegende Fahrzeuge Radfahrer besser und schneller erkennen. Früher waren es mindestens fünf Meter.

Radverkehrsanlagen und -zonen

Fahrradstraßen und -zonen können mit der neuen StVO einfacher als bisher gegen unerlaubten Durchgangsverkehr geschützt werden, etwa durch Poller ("Modale Filter"), die den Kfz-Durchgangsverkehr draußen lassen, während Fahrräder ungehindert durchfahren können. Damit werden - wie von der neuen StVO vorgesehen - "Flächen für den Fahrradverkehr" bereitgestellt und gesichert.

Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt.

Grünpfeil nur für den Radverkehr

Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Ab 2020 soll es einen neuen grünen Pfeil nur für Radfahrende geben. Sie müssen vor dem Rechtsabbiegen dann anhalten und sicherstellen, niemanden zu gefährden.

Parkflächen für Lastenfahrräder

Mit dem Symbol "Lastenfahrrad" dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Neben den Neuerungen gibt es auch viele bereits existierende Regeln, die für Radfahrer wichtig sind:

  1. Radwegebenutzungspflicht: Nachvollziehbar sind sie, wenn parallel dazu ein Radweg mit weißem Fahrrad auf blauem Grund gekennzeichnet ist. Dann sind wir verpflichtet, auf diesem unterwegs zu sein, um kein Bußgeld von 20 bis 35 Euro zu riskieren. Auch Radwege neben der linken Straßenseite müssen genutzt werden, wenn ausdrücklich durch eine entsprechende Beschilderung vorgeschrieben. Das Schild „Radfahrer frei“ heißt, dass wir dort fahren dürfen, aber nicht müssen. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden.

  2. Gehwegverbot: Grundsätzlich dürfen wir Radfahrer nicht auf dem Gehweg fahren. Verstöße können seit April 2020 sogar mit 55 bis 100 statt zuvor 10 bis 25 Euro geahndet werden. Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden.

  3. Kinder auf dem Gehweg: Vom grundsätzlichen Fahrverbot für Radfahrer auf dem Gehweg sowie in Fußgängerzonen sind Kinder ausgenommen. Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie sogar den Fußweg benutzen, Acht- bis Zehnjährige haben die Wahl zwischen Gehweg und Straße.

  4. Fußgängerüberwege: Radfahrer müssen auf dem Fußgängerüberweg, umgangssprachlich Zebrastreifen, absteigen und ihr Rad schieben. Dann genießt er das gleiche Recht wie ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer: Autos müssen anhalten und den Fußgänger die Straße queren lassen.

  5. Nebeneinanderfahren: Die seit April 2020 in Kraft getretene StVO-Novelle besagt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ausdrücklich erlaubt ist. Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.

  6. Alkohol und Drogen: Dass sowohl Auto- als auch Fahrradfahren zu keiner Zeit unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen vonstattengehen sollte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit und juristisch eine Straftat vor.

  7. Ampeln: Wenn eine spezielle Ampel mit Fahrradsymbol angebracht ist, müssen Radfahrer, die auf dem Radweg unterwegs sind, ebendiese beachten. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.

  8. Musik hören: Radfahren mit Musik im Ohr ist prinzipiell erlaubt. Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange wir den Fahrzeugverkehr um uns herum noch vollumfänglich akustisch wahrnehmen können.

  9. Handynutzung: Wer mit dem Smartphone in der Hand auf dem Fahrrad erwischt wird, zahlt ein Bußgeld von 55 Euro. Gleiches gilt für weitere elektronische Geräte wie Tablets, E-Books, Diktier- oder Navigationsgeräte.

  10. Geschwindigkeit: Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten inner- sowie außerorts gelten zunächst mal ausschließlich für Kraftfahrzeuge. Heißt: Radfahrer können theoretisch so schnell fahren wie sie wollen oder viel mehr können.

Weitere Aspekte und Organisationen

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Bußgelder für Radfahrer

Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert. Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler:

  • Fahren auf dem Gehweg: 55 bis 100 Euro
  • Rotlichtverstoß (länger als 1 Sekunde): 100 Euro
  • Handynutzung während der Fahrt: 55 Euro

Alkohol am Steuer

Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen.

Fahrradtypen und Regelungen

Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h.

Hier eine Tabelle, die die wichtigsten Unterschiede zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes zusammenfasst:

Fahrradtyp Motorunterstützung bis Helmpflicht Führerschein notwendig Versicherungskennzeichen
Pedelec 25 km/h Nein Nein Nein
S-Pedelec 45 km/h Ja Ja (Klasse AM) Ja
E-Bike 25 km/h (auch ohne Treten) Nein Ja (Mofa-Führerschein) Ja

Mit diesen Neuerungen und Regelungen soll das Radfahren in Deutschland sicherer und attraktiver gestaltet werden, um einen Beitrag zur Verkehrswende zu leisten.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0