Wer unverschuldet an einem Unfall beteiligt war, kann bei der gegnerischen Versicherung den sogenannten Nutzungsausfall beantragen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist. Von einer Nutzungsausfallentschädigung ist die Rede, wenn Ihnen Ihr Fahrzeug durch einen Unfall und die anschließende Reparatur für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Das ist eine Entschädigung, weil man sein Auto nicht mehr nutzen kann. In diesem Fall können Sie von der gegnerischen Versicherung eine Ausfallentschädigung einfordern.
Der Ihnen zustehende Betrag, der über die Nutzungsausfall Berechnung ermittelt wird, muss von der unfallgegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung getragen werden. Der Anspruch auf einen Nutzungsausfall besteht, wenn Sie als Geschädigter nach einem Unfall zurückbleiben. Allerdings kommt es häufiger vor, dass die Versicherung des Unfallgegners anderer Meinung ist und eine Freistellung der beantragten Summe verweigert.
Auch im Falle eines Totalschadens können Sie Nutzungsausfallentschädigung beantragen. Die ausgezahlte Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zweckgebunden. Sie sind demnach nicht verpflichtet, das ausgezahlte Geld für die Reparatur Ihres Kfz zu verwenden. Über den gewährten Nutzungsausfall können Sie frei verfügen, die Übernahme von Mietwagenkosten ist zweckgebunden.
Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung
Hier müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Entweder das Auto ist so stark beschädigt, dass man nicht mehr damit fahren kann, oder es ist nicht mehr verkehrssicher. Der Schaden ist so groß, dass das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Außerdem müssen ein sogenannter Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Unter dem Nutzungswillen versteht man, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch nutzen möchte, zum Beispiel weil er jeden Tag damit zur Arbeit fährt.
- Nutzungswille: Sie hätten das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollen/müssen, wenn es nicht unfallbedingt fahruntüchtig geworden wäre. Auch ein bereits gebuchter Urlaub oder der notwendige Transport der Kinder sind triftige Gründe.
- Nutzungsmöglichkeit: Sie müssen nach einem Verkehrsunfall in der Lage sein, das Fahrzeug überhaupt zu nutzen.
Beispiel: Wer nach einem Unfall ein gebrochenes Bein hat, kann ein Fahrzeug gar nicht nutzen. Auch wer die Möglichkeit hat, einen Zweitwagen zu nutzen, bekommt keine Entschädigung. Das gilt aber nicht, wenn der Zweitwagen nachweislich von anderen Familienmitgliedern genutzt wird.
Nutzungsausfalltabelle: Wie viel Geld bekommt man?
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Automodell und dem Fahrzeugalter. Je teurer, neuer und besser ausgestattet ein Fahrzeug ist, umso höher ist der Betrag, den Sie von der gegnerischen Versicherung als Schadenersatzzahlung erhalten müssen. Die Tagessätze liegen nach den anerkannten Listen von Schwacke oder DAT-Silver aktuell zwischen 23 und 175 Euro. Wer einen Kleinwagen fährt, bekommt weniger als der Inhaber eines Oberklasse-Fahrzeugs.
Es gibt insgesamt elf Entschädigungsgruppen. Wo genau das eigene Auto eingruppiert wird, erfährt man normalerweise aus dem Sachverständigen-Gutachten. Daher sollten Sie, wenn nach einem Unfall ein Gutachten erstellt worden ist, genau prüfen, ob der Nutzungsausfallsatz aufgenommen worden ist.
Nutzungsausfall pro Tag: Tagessätze je nach Eingruppierung des Fahrzeugsmodells
Quelle: Eurotax-Schwacke
| Entschädigungsgruppe | Nutzungsausfallentschädigung pro Tag |
|---|---|
| A | 23 Euro |
| B | 29 Euro |
| C | 35 Euro |
| D | 38 Euro |
| E | 43 Euro |
| F | 50 Euro |
| G | 59 Euro |
| H | 65 Euro |
| J | 79 Euro |
| K | 119 Euro |
| L | 175 Euro |
Beispiele für Nutzungsausfall
- Ein Kleinstwagen wie ein Ford Ka wird in Gruppe A eingeordnet, was 23 Euro pro Tag entspricht.
- Ein Mercedes SL 600 wird in Fahrzeuggruppe L eingeordnet, was einem Tagessatz von 175 Euro entspricht. Bei 10 Tagen Dauer für die Reparatur in einer Fachwerkstatt würde der Unfallgeschädigte 1.750 Euro Nutzungsausfallentschädigung erhalten.
Was gilt bei älteren Fahrzeugen?
Der Nutzungsausfall für Fahrzeuge, die über fünf Jahre alt sind, wird nach der Rechtsprechung um eine Gruppe, bei Fahrzeugen über zehn Jahren um zwei Gruppen niedriger erstattet.
Wie lange bekomme ich den Nutzungsausfall?
Nutzungsausfall gibt es für die Dauer der unfallbedingten Ausfallzeit. Üblicherweise wird diese für die Dauer der Reparatur bezahlt. Normalerweise zahlen viele Versicherungen die Nutzungsausfallentschädigung nicht länger als 14 Tage ab dem Unfall. Haben Sie nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug angeschafft, können Sie für die so genannte Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall geltend machen. Sie liegt normalerweis zwischen 10 und 14 Tagen.
Wird das Fahrzeug repariert, wird so lange gezahlt, wie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Es gibt allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, der Geschädigte muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Der Nutzungsausfall kann ab dem Unfallzeitpunkt geltend gemacht werden. Wenn die Reparatur im Einzelfall länger dauert, als im Gutachten angegeben wurde, wird unter Umständen ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt benötigt, warum es zu den Verzögerungen gekommen ist.
Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn das Fahrzeug wirklich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
Leihwagen oder Nutzungsausfallentschädigung - wofür soll ich mich entscheiden?
Das hängt davon ab, wie sehr Sie auf das Auto angewiesen sind und wie klar die Schuldfrage ist. Ist Sie nicht eindeutig, fahren Sie mit Nutzungsausfall besser. Die Zahlung würde ggf. um die Quote gekürzt. Beim Ersatzwagen würde eine Beteiligung an den Kosten bei zugesprochener Teilschuld drohen.
Wer sich für einen Mietwagen oder einen Ersatzwagen entscheidet, um die Zeit der Reparatur zu überbrücken, hat keinen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Es ist jedoch möglich, das aufzuteilen: einige Tage ein Mietfahrzeug nehmen und für die restliche Reparaturzeit Nutzungsausfall geltend machen.
Nutzungsausfall für Hobby- und Freizeitfahrzeuge?
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich in und für die Freizeit genutzt werden, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das ist häufig bei Wohnmobilen und Motorrädern der Fall. Für so genannte Freizeitfahrzeuge ist eine Nutzungsausfallentschädigung ausgeschlossen, es sei denn, Sie nutzen nachweislich eines der genannten Fahrzeuge tatsächlich für den täglichen Weg zur Arbeit.
Wie beantrage ich eine Nutzungsausfallentschädigung?
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadenposten und damit Teil der Gesamtschadenregulierung. Wenn Sie nach einem Unfall auf den ganzheitlichen Service von CVP-Gutachten setzen, werden Ihnen alle notwendigen Arbeiten abgenommen.
Die Berechnung des Nutzungsausfallschadens ist bei jedem Fahrzeugtyp anders zu bewerten. Zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens wird in der Rechtsprechung regelmäßig die Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch von den Gerichten herangezogen. Grundsätzlich hat der Richter aber den tatsächlichen sog. Nutzungsausfallschaden/Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach gem 287 ZPO zu schätzen. Sämtliche Werte in allen herausgegebenen Tabellen stellen daher nur Richtwerte dar.
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