Die Frage, ob S-Pedelecs auf Radwegen erlaubt sind, ist in Deutschland ein viel diskutiertes Thema. S-Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen somit anderen Bestimmungen als normale Fahrräder oder Pedelecs.
Was ist ein Pedelec?
Beim Pedelec handelt es sich um eine Fahrrad, das über einen Elektromotor verfügt. Dieser unterstützt den Fahrer bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Wer schneller fahren möchte, muss dies mithilfe der eigenen Muskeln schaffen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Pedelec häufig fälschlicherweise als E-Bike bezeichnet.
Pedelecs vs. E-Bikes
E-Bikes hat sich mittlerweile als genereller Überbegriff für verschiedene Arten von Elektrofahrrädern durchgesetzt. Allerdings werden diese je nach Funktion gemäß des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) unterschieden und gehen daher mit unterschiedlichen Gesetzen für den Fahrer einher. Der Begriff leitet sich aus der Abkürzung des englischen Begriffs (Pedal Electric Cycle) ab. Das Pedelec, im Unterschied zum E-Bike im engeren Sinne, unterstützt den Fahrer nur, und zwar bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h (das entspricht einer Nenndauerleistung von 0,25 kW) und eben nur dann, wenn in die Pedalen getreten wird.
S-Pedelecs: Schnelle E-Bikes mit Sonderstatus
Neben den herkömmlichen Pedelecs gibt es auch S-Pedelecs. Generell gleicht die Funktionsweise zwar der des normalen Pedelecs, jedoch wird hier die Motorunterstützung erst ab einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Ein solches Gefährt gilt dann nicht mehr als Fahrrad, sondern als Keinkraftrad. Für den Halter des Fahrzeugs bedeutet dies u. a.: Sie müssen Ihr Pedelec versichern, eine Zulassung sowie einen Führerschein dafür besitzen.
S-Pedelecs und die Nutzung von Radwegen
Normales Pedelec bis 25 km/h: Diese Fahrzeuge gelten als Fahrräder und müssen sich demnach auch so verhalten.S-Pedelec bis 45 km/h: Diese Fahrzeuge zählen weder zu den Fahrrädern, noch zu den Leichtmofas. Sie dürfen daher unter keinen Umständen die Radwege benutzen. Das bedeutet zudem, dass auch Fahrradstraßen nur genutzt werden dürfen, wenn eine entsprechende Ausnahme am Verkehrsschild hinzugefügt wurde. Auch wenn eine Einbahnstraße für Fahrräder in die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist, gilt dies nicht für ein S-Pedelec.
Die aktuelle Rechtslage
S-Pedelecs gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge und dürfen keine Radverkehrsinfrastruktur nutzen. Die schnellen S-Pedelecs benötigen ein Versicherungskennzeichen. Bislang gab es nur in Baden-Württemberg die Möglichkeit, Radwege per Zusatzschild für S-Pedelecs freizugeben.
Nordrhein-Westfalen ermöglicht Freigabe von Radwegen
Per Erlass vom 18. Juli hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) Städten und Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Radverkehrsanlagen für S-Pedelecs freizugeben. Wege, die mit dem Zusatzschild „S-Pedelecs frei“ gekennzeichnet sind, dürfen damit auch von den schnellen Pedelecs befahren werden. Der Erlass des MUNV NRW setzt der Freigabemöglichkeit Grenzen: Rad- und Wirtschaftswege außerorts und Radschnellverbindungen werden als geeignet für eine Freigabe angesehen.
Innerorts solle die Freigabe aus Gründen der Verkehrssicherheit aber „nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen, wie z. B.
Bedingungen für die Freigabe von Radwegen
Fahrer:innen von S-Pedelecs können mehr als doppelt so schnell wie Radfahrerinnen und Radfahrer ohne Motor unterwegs sein. Deshalb ist bei der Frage, ob S-Pedelecs auf Radwege dürfen, besondere Vorsicht geboten. Auf ausreichend breiten, weniger frequentierten Radwegen, zum Beispiel außerorts, kann das S-Pedelec dagegen eine gute Lösung für die individuelle Mobilität sein. Wenn diese auch breit und gut asphaltiert sind, kann man sie in Einzelfällen für S-Pedelecs freigegen. Eine Gefährdung von anderen Radfahrenden oder Fußgänger:innen muss dabei jedoch ausgeschlossen werden.
Innerorts könnten S-Pedelecs problemlos im Kfz-Verkehr mitfahren, wenn Tempo 30 die Regelgeschwindigkeit wäre, wie es der ADFC seit Langem fordert.
Potenzial und Gefahren
Häufig wird beklagt, dass diese Gattung ein großes Potenzial für die Verkehrswende habe, da damit auch längere Strecken zügig zurückgelegt werden können und sie sich damit noch mehr als herkömmliche Elektroräder als Autoersatz anbieten. Aufgrund des Radweg-Verbots sei das Interesse an S-Pedelecs aber gering und das Potenzial werde nicht genutzt.
Auf der anderen Seite wird befürchtet, dass die ohnehin unterdimensionierte Infrastruktur für den Radverkehr durch die schnellen Pedelecs überlastet würde und die Unfallgefahr steige. Der ADFC wendet sich daher gegen eine generelle Freigabe von Radwegen für S-Pedelecs.
Die Meinung des ADFC
Der ADFC begrüße man, dass S-Pedelecs künftig teils Landstraßen verlassen dürfen. "S-Pedelecs dürfen aber auf keinen Fall den unmotorisierten Radverkehr verdrängen oder gefährden“, sagt ADFC-Pressesprecherin Stephanie Krone.
S-Pedelecs im Straßenverkehr: Bußgelder und Strafen
Da S-Pedelecs vor dem Gesetz Krafträder sind, gelten für sie bei der Ahndung von Verkehrsverstößen andere Bedingungen als beim Fahren mit dem Fahrrad. Viele Verstöße gegen die StVO, die mit dem Fahrrad möglich sind, sind auch mit dem S-Pedelec möglich. Dazu gehört etwa das Fahren mit beeinträchtigtem Gehör durch zu laute Kopfhörer.
Wer mit dem S-Pedelec auf dem Radweg fährt und erwischt wird, zahlt 15 Euro. Besonders gefährlich: Wer sich ohne eine Fahrerlaubnis (Führerschein) auf ein S-Pedelec setzt, riskiert hohe Geld- und eventuell sogar Haftstrafen. Dies ist eine Straftat.
Bußgelder und Strafen im Überblick
Im Folgenden eine Tabelle mit den häufigsten Verstößen und den entsprechenden Bußgeldern:
| Ordnungswidrigkeit | Bußgeld / Strafe | Bemerkung |
|---|---|---|
| Fahren ohne korrekt angebrachtes Kennzeichen (Versicherungskennzeichen, Versicherung besteht) | 10 Euro | Verwarnung |
| Fahren ohne gültiges Kennzeichen (Versicherungskennzeichen, Versicherung abgelaufen bzw. nicht abgeschlossen) | 40 Euro | Das Fahren ohne Versicherung ist eine Straftat. Es droht Geld- bzw. Freiheitsstrafe. |
| Fahren ohne Helm | 15 Euro | Verwarnung |
| Fahren unter Alkoholeinfluss | 500-1.500 Euro;Straftatbestand möglich. | Feststellung der Fahruntüchtigkeit zw. 0,5 (Unfall: 0,3) und 1,1 Promille Ermessenssache; dann bis zu 365 Tagessätze |
| Fahren ohne Fahrerlaubnis (entzogen oder nicht erworben) | Straftat | Fahrlässig: Bis 6 Monate Haft oder 180 Tagessätze; vorsätzlich: Bis 1 Jahr |
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