Wenn Ihr Fahrrad gestohlen wurde, haben Sie die Möglichkeit, dies bei der Polizei anzuzeigen. Eine Anzeige können Sie formlos, telefonisch, online und auf der Wache stellen. Sofern Sie mit Ihrem Anliegen eine Dienststelle der Polizei aufsuchen möchten, ist für sie die jeweilige örtliche Polizeidienststelle zuständig.
Anzeige erstatten: So gehen Sie vor
Es steht Ihnen ein anwenderfreundliches Portal zur Verfügung, dass Sie beim Ausfüllen über bestimmte Pflichtfelder und Dropdown-Menüs unterstützt. Neben den Daten zu Ihrer Person werden bspw. Angaben zur Örtlichkeit, zur Ereigniszeit, zur Schadenshöhe und zu möglichen Tatverdächtigen erhoben.
Online-Wache nutzen
Über die Online-Wache haben Sie die Möglichkeit, rund um die Uhr einfach gelagerte, strafbare Sachverhalte bei der Polizei Niedersachsen unmittelbar anzuzeigen oder Hinweise zu geben. Sie können eine Strafanzeige stellen, ganz gleich, ob Sie geschädigt sind, eine Straftat bezeugen können oder unbeteiligt sind.
Die Online-Wache der Polizei des Freistaates Sachsen arbeitet mit einer Darstellungsweise (»Responsive Design«), die sich an das jeweilige Endgerät anpasst. Nach dem Absenden Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Bearbeitungsnummer sowie eine automatisierte Bestätigung, dass Ihre Nachricht bei der Polizei des Freistaates Sachsen eingegangen ist. Diese wird nun von der Polizei gesichtet und an Ihre zuständige Dienststelle weitergeleitet.
Wann die Online-Wache nicht geeignet ist
Sachverhalte, die ein sofortiges polizeiliches Handeln erfordern, sollten nicht über die Onlinewache angezeigt werden!
Die Online-Wache ist nicht für die Entgegennahme von Notrufen geeignet.
Die Online-Wache ist nicht geeignet:
- wenn die Umstände es erfordern, den Sachverhalt am Tatort aufzunehmen, insb. wenn Spuren gesichert werden müssen (z.B. wenn Bankkarten, Kreditkarten, andere Bezahlkarten oder Ausweispapiere gestohlen und diese schnell gesperrt werden müssen.
- wenn sich der Tatort außerhalb von Niedersachsen befindet.
Ablauf der Anzeigenerstattung
- Sie wählen die „Art der Anzeige“ aus. Für Straftaten aus folgenden Deliktgruppen werden separate Anzeigemasken angeboten: Diebstahl, Eigentumsdelikt, Betrug, Sachbeschädigung und Hass und Hetze im Internet.
- Sie können den Sachverhalt schildern, den Tatzeitraum definieren und am Strafverfahren beteiligte Personen bzw.
- Wenn Sie alle erforderlichen Daten eingegeben haben, können Sie die Anzeige absenden. Ihre Anzeige wird durch eine zentrale Stelle an die zuständige Dienstelle zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
- Sollte der zuständige Sachbearbeiter bzw. die Sachbearbeiterin Rückfragen zum Sachverhalt haben, wird eigenständig zu Ihnen Kontakt hergestellt.
Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Anzeige insbesondere Fotos, eingescannte Belege oder verfasste Dokumente als elektronische Anlagen beizufügen.
Wichtige Hinweise für Anzeigenerstatter
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Anzeigeerstatter/-in auch Zeugin bzw. Zeuge in einem Strafverfahren sind und wahrheitsgemäße Angaben machen müssen. Falsche Angaben können strafbar sein.
Als Zeuge können Sie Angaben zur Sache verweigern, wenn es sich bei den Beschuldigten um nahe Angehörige handelt oder wenn Sie durch Ihre Angaben sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden. Näheres finden Sie im Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 StPO) bzw. im Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO).
Als Zeuge sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrer Person zu machen. Unrichtige Angaben zur eigenen Person stellen gem. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es kann erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle zur Zeugenvernehmung vorzuladen.
Wer Kenntnis einer Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, kann sich strafbar machen. Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen.
Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat.
Strafantrag
Bei bestimmten Straftaten (z.B. Antragsdelikte, Privatklagedelikte) könnte über die Anzeigenerstattung hinaus außerdem die Stellung eines Strafantrages erforderlich sein. Bei Antragsdelikten bzw. Privatklagedelikten sind die Strafantragsfristen von drei Monaten zu beachten.
Aus rechtlichen Gründen bedarf es eines von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Strafantrages.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine zeitliche Eingrenzung ist nicht möglich
Verjährungsfristen
Sie sollten die jeweiligen Verjährungsfristen beachten, denn in der Regel verjähren Straftaten nach einer gewissen Zeitspanne.
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