Sich nach ein paar Radlern auf ein E-Bike oder Pedelec zu schwingen, kann böse enden. Wer alkoholisiert mit dem Auto oder Fahrrad erwischt wird, dem drohen weitreichende Strafen. Auch auf dem E-Bike oder Pedelec sollten Sie die Promille-Grenzen kennen.
Unterscheidung zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug
Ob Sie mit einem Fahrrad oder einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unterwegs sind, spielt verkehrsrechtlich eine erhebliche Rolle. Beispielsweise liegt die Promille-Grenze, bis zu der Sie Fahrrad oder Auto fahren dürfen, unterschiedlich hoch. Sind Sie als Führer eines Kraftfahrzeugs in einen Unfall verwickelt, können Sie verschuldensunabhängig zumindest in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr haften. Eine solche Haftung sieht das Gesetz für Fahrradfahrer nicht vor.
Pedelecs gelten als Fahrräder, solange sie mit einer elektrischen Trethilfe maximal 25 km/h erreichen können. Diese Pedelecs unterstützen lediglich mit einer Tretleistung von höchstens 250 Watt die Beinarbeit des Fahrers. Treten Sie nicht mehr in die Pedale, fährt das Fahrrad nicht selbsttätig mit dem eingebauten Elektromotor weiter. Mit solchen Pedelecs müssen Sie sich an der Alkoholgrenze von 1,6 Promille orientieren, dürfen Radwege benutzen und haften im Falle eines Unfalls nicht aus Betriebsgefahr. Seit Juni 2013 brauchen Sie auch für Pedelecs mit Anfahr- oder Schiebehilfe keine Mofa-Prüfbescheinigung mehr.
Anders werden sogenannte S-Pedelecs oder E-Bikes beurteilt. Diese schnellen Pedelecs, die bis zu 45 km/h schnell fahren können und eine Motorleistung von vier Kilowatt haben, gelten als Kleinkraftrad. Gleiches gilt für E-Bikes, die bis zu 20 km/h ohne Tretunterstützung des Fahrers erreichen können und bis zu 500 Watt Motorleistung haben. Wie Sie sehen, ist die Unterscheidung nicht immer auf den ersten Blick leicht. Allerdings spielt sie eine erhebliche Rolle. Verstoßen Sie mit einem Pedelec gegen Verkehrsvorschriften, werden Bußgelder fällig, die auch für Fahrradfahrer angesetzt werden. Diese sind häufig günstiger als Bußgelder für Kraftfahrer.
Promillegrenzen für Radfahrer
Fahren Sie betrunken Fahrrad, können Sie schnell zur Gefahr für sich und andere werden. Daher sollten Sie beim Alkoholkonsum auch dann maßhalten, wenn Sie nach Hause radeln wollen. Die Alkoholgrenze für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille. Auf Fahrfehler kommt es dabei nicht an. Sind Sie Besitzer eines Führerscheins, wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Bestehen Sie diese nicht, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Aber auch schon mit einer deutlich geringeren Alkoholisierung ist Ihr Führerschein in Gefahr.
Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafanzeige erfolgen, wenn Sie durch alkoholbedingte Fahrmanöver auffallen. Ab 1,6 Promille gelten Sie als absolut fahruntüchtig. Werden Sie erwischt, droht Ihnen auch hier eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und die Anordnung des "Depperl-Tests" (MPU). Die strengeren Grenzen für Kraftfahrer müssen Sie auf den schnellen E-Bikes und S-Pedelecs beachten. Ab 0,5 Promille müssen Sie mit einem Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Ab 1,1 Promille begehen Sie eine Straftat. Es folgen eine Geldstrafe, wiederum Punkte im Fahreignungsregister sowie unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Einen deutlich aussagekräftigeren Wert erhalten Sie mit sogenannten Online-Alkoholrechnern. Hier müssen Sie deutlich mehr Angaben machen wie Ihr Geschlecht, Körpergröße, Gewicht, Alter und Art des Getränks. Als Fahrradfahrer:in gibt es 2 Promillegrenzen zu beachten: Ab 0,3 ‰ drohen Bußgelder bei auffälligem Fahren. Für E-Bikes und E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer:innen.
Auch auf dem Fahrrad spielt der Alkoholgehalt eine Rolle - aber es kommt auch darauf an, wie fit oder auch wie unauffällig du fährst. Hast du mehr als 0,3 ‰ im Blut, gilt das als relative Fahruntüchtigkeit. Wenn du einen Unfall baust oder andere Verkehrsteilnehmer:innen gefährdest und dabei mehr als 0,3 ‰ Alkohol im Blut hast, wird’s ernst. Dann drohen dir eine Strafanzeige, 2 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe.
Ab 1,6 ‰ giltst du auf dem Fahrrad als absolut fahruntüchtig. Deine Reaktionsgeschwindigkeit, Wahrnehmung und dein Gleichgewicht sind bei diesem Wert stark beeinträchtigt, auch wenn du dich vielleicht anders fühlst. Außerdem kommt fast immer die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) auf dich zu.
Mit dem Pedelec gelten die gleichen Regeln wie beim Fahrrad. Das heißt: Ab 0,3 ‰ und auffälligem Verhalten drohen kleinere Bußgelder. Fährst du jedoch mit einem E-Bike oder E-Scooter, gelten die Regeln wie für Autofahrer:innen. Ab 0,5 ‰ machst du dich einer Ordnungswidrigkeit schuldig - und das kostet dich mindestens 500 €.
Ein Promillemessgerät hast du wahrscheinlich nicht immer dabei - und ohne dieses lässt sich ein genauer Promillewert kaum ermitteln. Er hängt zudem stark von Faktoren wie Gewicht, der allgemeinen Verfassung und dem Gesundheitszustand ab. Hast du doch mehr als nur ein Bier oder Wein getrunken? Dann merk dir diese Faustregel: Pro Stunde baut der Körper etwa 0,1 ‰ ab. Allerdings steigt dein Promillewert in der ersten Stunde nach dem Trinken noch an.
Wenn du mit mehr als 1,6 ‰ auf dem Fahrrad erwischt wirst und eine Fahrerlaubnis besitzt, kann dir schon beim ersten Verstoß der Führerschein entzogen werden. Das passiert, wenn die Behörde befürchtet, dass du auch in Zukunft betrunken Auto fahren könntest.
Ab 1,6 ‰ kann dir sogar verboten werden, überhaupt noch am Straßenverkehr mit dem Fahrrad teilzunehmen - es sei denn, du kannst nachweisen, dass du dafür geeignet bist. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.
Auch auf dem Fahrrad gilt: Ab 1,6 ‰ wird davon ausgegangen, dass du regelmäßig trinkst - und das bringt ernste Folgen mit sich. Die Behörden könnten dir zutrauen, dass du ebenfalls fahruntüchtig Auto fahren würdest.
Promillegrenzen in der Probezeit
Keine Besonderheiten gelten übrigens beim Führerschein auf Probe. Während Sie als Autofahrer während der Probezeit komplett auf Alkohol verzichten müssen, gibt es diese Regelungen für das Fahrradfahren nicht. Entsprechend gelten für die langsameren Varianten des Pedelecs die Promille-Grenzen wie für Fahrradfahrer.
Während der Probezeit sollte daher auf Alkohol stets verzichtet werden. Diese Null-Promille-Grenze gilt grundsätzlich in den ersten zwei Jahren nach Erhalt des Führerscheins. Die Grenzen für Alkohol am Steuer sind grundsätzlich auch auf dem Fahrrad zu beachten. Eine Null-Promille-Grenze gibt es beim Fahrradfahren in der Probezeit aber nicht. Mit 1,6 Promille ist die Schwelle zur absoluten Fahruntauglichkeit hoch angesetzt. Treten Ausfallerscheinungen hinzu, ist die Fahrt auf dem Rad allerdings schon ab 0,3 Promille strafbar. Solche Ausfallerscheinungen können z.B. sein:
- Fahren von Schlangenlinien
- Stürze oder Gleichgewichtsprobleme
- Alkoholbedingtes Verursachen eines Unfalls
Wer in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, muss in aller Regel mit einer Strafe rechnen. Ein Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze wird als sog. Im Ergebnis durchlaufen Sie also eine vierjährige Probezeit. Wurden Sie mit Alkohol in der Probezeit erwischt, führt dies außerdem immer zur Anordnung eines sog. Das Aufbauseminar können Sie in einer Fahrschule Ihrer Wahl durchführen. Meist müssen Sie dies innerhalb einer Frist von zwei Monaten erledigen. Sie nehmen erneut an Theorie-Stunden teil und legen eine sog. Beobachtungsfahrt ab. Anschließend erteilt Ihnen die Fahrschule eine Bescheinigung über das Aufbauseminar, die Sie zeitnah der Führerscheinbehörde vorlegen müssen. Andernfalls droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Gebühren für das Aufbauseminar tragen Sie selbst.
Werden Sie nach dem Aufbauseminar erneut mit Alkohol am Steuer erwischt, ist mit einer schriftlichen Verwarnung zu rechnen. Außerdem wird Ihnen darüber hinaus eine sog. verkehrspsychologische Beratung nahegelegt. Neben den Gebühren für das Aufbauseminar, wird ein Bußgeld gegen Sie verhängt. Dieses beträgt grundsätzlich 250 Euro. Haben Sie allerdings 0,5 Promille oder mehr im Blut, gelten für die Höhe des Bußgelds und die Punkteanzahl die üblichen Promillegrenzen im Straßenverkehr.
Werden Sie innerhalb der Probezeit drei Mal mit Alkohol am Steuer erwischt, entzieht Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis. Voraussetzung ist allerdings, dass der dritte Verstoß innerhalb von zwei Monaten nach dem zweiten Verstoß geschieht. In einigen Fällen droht allerdings schon früher der Entzug der Fahrerlaubnis.
Rechtliche Konsequenzen
Ordnungswidrigkeiten sind - einfach gesagt - die weniger schwerwiegenden Verstöße. Sie werden allein von der Behörde geahndet und können ein Bußgeld, Punkte in Flensburg, die Anordnung eines Aufbauseminars oder einer MPU oder den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Eine Straftat hingegen wird von der Staatsanwaltschaft verfolgt und führt (in der Regel) zur Anklage vor Gericht. Anschließend verhängt der Richter eine Strafe. Möglich sind insbesondere eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe, der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Fahrverbot.
Bei geschickter Verteidigung lässt sich bereits vor der Anklage das Verfahren (gegen Auflagen) einstellen. Auch während des Gerichtsverfahrens ist dies noch möglich. Als Straftaten kommen in erster Linie die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) in Betracht.
Eine sog. Trunkenheit im Straßenverkehr kann im äußersten Fall eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs kann sogar zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führen. Wie erwähnt, ist auch der Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Bei guter Verteidigung ist oft nur mit einer Geldstrafe zu rechnen.
In besonders schwerwiegenden Fällen droht Ihnen neben dem Entzug der Fahrerlaubnis die Anordnung einer MPU. Gemeint ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (umgangssprachlich auch „Idiotentest“ genannt), mit der Ihre Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr überprüft wird. Dazu müssen Sie sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen. Daneben werden Reaktions- und Leistungstests durchgeführt. Ob eine MPU angeordnet wird, hängt ebenfalls von der Schwere des Verstoßes sowie möglichen weiteren Umständen ab.
Verhalten bei einer Verkehrskontrolle
Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle, werden Sie regelmäßig gefragt, ob Sie mit einem Atemalkoholtest einverstanden sind. Diesen Test dürfen Sie verweigern. Die Polizei darf Sie in diesem Fall allerdings zur Blutuntersuchung mitnehmen. Im Regelfall muss vor der Blutuntersuchung eine richterliche Anordnung eingeholt werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Beamten diese Voraussetzungen zu schnell an. Auch im Übrigen lauern für die Behörden zahlreiche Fallstricke, die Sie nicht ungenutzt lassen sollten. Zum einen sind einige weitere Verfahrensvorschriften zu beachten. Gegen den Bußgeldbescheid ist stets ein Einspruch möglich. Wird diesem nicht stattgegeben, können Sie vor Gericht ziehen.
Wird gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet, lässt sich das Verfahren eventuell bereits vor einer Anklage einstellen. Auch während des Gerichtsverfahrens ist dies noch möglich.
Zusammenfassung der Promillegrenzen und Konsequenzen
Die folgende Tabelle fasst die Promillegrenzen und möglichen Konsequenzen für Fahrradfahrer zusammen:
| Promillewert | Verhalten | Mögliche Konsequenzen |
|---|---|---|
| Ab 0,3 ‰ | Auffälliges Fahren oder Unfall | Strafanzeige, Geldstrafe, Punkte in Flensburg |
| Ab 1,6 ‰ | Allgemein | Geldstrafe (ca. 30 Tagessätze), Punkte in Flensburg, MPU, Führerscheinentzug |
Es ist wichtig zu beachten, dass die Promillegrenzen für E-Bikes und E-Scooter, die als Kraftfahrzeuge gelten, den gleichen Regeln wie für Autofahrer unterliegen (0,5 Promille).
Weitere wichtige Punkte
- Als Fahranfänger müssen Sie vollkommen nüchtern sein, wenn Sie sich hinters Steuer eines Autos setzen wollen.
- Nein, beim Radeln müssen sich Fahranfänger nicht an die 0-Promillegrenze halten. Stattdessen gelten auch für sie die 1,6 Promille.
Die Promillegrenzen im europäischen Vergleich
In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. Im Idealfall bleiben Sie auch auf dem Fahrrad unter der Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten. Das kann schon dann der Fall sein, wenn Sie auf dem Fahrrad hin- und herschwanken, es dabei evtl. zu Gefährdungen anderer kommt oder sogar ein Unfall passiert.
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