Ist Radfahren auf dem Gehweg erlaubt? Was Sie wissen müssen

In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Grundsätzlich verboten: Erwachsene dürfen grundsätzlich nicht auf dem Gehweg Fahrradfahren.
  • Ausnahmen: Nur wenn ein Schild („Radfahrer frei“) es ausdrücklich erlaubt, ist es ausnahmsweise möglich.
  • Ausnahmen für Kinder: Von dieser Regelung gelten Ausnahmen nur für Kinder unter 8 Jahren oder für Erwachsenen, die ein solches Kind begleiten.
  • Bußgeld droht: Wer unerlaubt mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fährt, riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 55 Euro.

Rechtliche Grundlagen und Bußgelder

Gehwege und Fußgängerzonen sind ausschließlich für den Fußverkehr bestimmt, wenn sie nicht durch ein Zusatzschild für Radfahrende freigegeben wurden. Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig. Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.

Dürfen Kinder auf dem Gehweg fahren?

Bei Kindern, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, gibt es unterschiedliche Regelungen, je nach Alter des Kindes. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Zwischen 8 und 10 Jahren darf das Kind wählen, ob es lieber auf dem Radweg, dem Gehweg oder der Straße fährt. Ab 10 Jahren gelten für Kinder die gleichen Regeln wie für Erwachsene.

Dürfen Eltern oder Begleitpersonen mit auf dem Gehweg fahren?

Ja. Wenn ein Erwachsener als Begleitperson ein Kind unter 8 Jahren, welches auf dem Gehweg fährt, mit dem Fahrrad begleitet, ist es dieser Begleitperson ebenfalls erlaubt, auf dem Gehweg mit dem Fahrrad zu fahren, § 2 Abs.5 S.3 StVO. Ist das Kind zwischen 8 und 10 Jahren alt, muss die Begleitperson auf der Straße fahren.

Was ist, wenn man sein Fahrrad über den Gehweg schiebt?

Das ist erlaubt. Wer absteigt und sein Fahrrad schiebt, gilt als Fußgänger und darf den Gehweg ganz normal benutzen.

Gibt es Ausnahmen für enge Straßen oder fehlende Radwege?

Nein. Auch wenn kein Radweg vorhanden ist und es auf der Straße sehr eng zugeht, darf man als Fahrradfahrer über 10 Jahren nicht auf den Gehweg ausweichen. Es sei denn, der Gehweg ist durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben.

Gilt das Verbot auf dem Gehweg zu fahren auch für E-Bikes oder Pedelecs?

Ja. Für Pedelecs, die bis zu 25 km/h fahren können, gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Man darf also nur bei Vorhandensein eines Schildes „Fahrrad frei“ mit einem Pedelec auf dem Gehweg fahren. Die schnelleren E-Bikes, also alle E-Fahrräder, die über 25 km/h fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen überhaupt nicht auf dem Fußgängergehweg gefahren werden.

Welche Sanktionen drohen für das Fahrradfahren auf dem Gehweg?

Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro. Die folgende Tabelle verrät Ihnen, welche Sanktionen bei einer Gefährdung oder Behinderung drohen:

Verstoß Bußgeld
Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg 55 Euro
Mit Behinderung anderer 70 Euro
Bei Gefährdung 80 Euro
Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung 100 Euro

Auch wenn es wie eine Kleinigkeit klingt, fährt man unerlaubt mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, kann es zu ordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Konsequenten kommen: Wird man beim Fahrradfahren auf dem Gehweg erwischt, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro nach § 49 StVO i. V. m. Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung verordnet werden. Werden andere Verkehrsteilnehmer durch den Radfahrer gefährdet, kann bis zu 100 € Bußgeld verordnet werden, sowie 1 Punkt in Flensburg eingetragen werden. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Der Fahrradfahrer haftet dabei voll für diese Kosten, auch bei Unfällen mit PKW. So urteilte unter anderem das AG Wiesbaden (Urteil vom 01.10.2015 - 91 C 1333/15). Aufgrund des verbotswidrigen Fahrens auf dem Gehweg kann es auch sein, dass eine ggf. abgeschlossene Versicherung die Zahlung verweigert und den Schaden nicht übernimmt. Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).

Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).

Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).

Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen

Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).

Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.

Verhalten an Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.

Lösungsansätze für weniger Konflikte

Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0