Radfahren auf dem Gehweg in Deutschland: Was ist erlaubt?

In Deutschland ist das Radfahren im Straßenverkehr durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt. Ziel dieser Regelungen ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Doch wann ist das Radfahren auf dem Gehweg erlaubt und welche Regeln gelten?

Grundregeln für Radfahrer

Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).

Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen.

Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“. An Ampeln gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Kinder auf dem Gehweg

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen wählen, ob sie auf dem Gehweg oder dem Radweg fahren möchten.

Begleitpersonen

Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.

Wann ist das Radfahren auf dem Gehweg erlaubt?

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist.

Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist.

Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg fährt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro. Wird etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche.

Hier eine Übersicht über die Bußgelder für das Radfahren auf dem Gehweg:

  • Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg: 55 Euro
  • Mit Behinderung anderer: 70 Euro
  • Bei Gefährdung: 80 Euro
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100 Euro
  • Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“): Schrittgeschwindigkeit einhalten, sonst 15 Euro Bußgeld
  • Gefährdung von Fußgängern in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr: 30 Euro
  • Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen keine Rücksicht nehmen: 15 Euro

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).

Verhalten an Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

  • Rechtsfahrgebot: Auch Radfahrende müssen rechts fahren.
  • Alkohol: Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
  • Ampeln: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Nebeneinander fahren: Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Fazit

Erwachsene dürfen grundsätzlich nur dann auf dem Bürgersteig fahren, wenn ein Schild es ausdrücklich erlaubt oder sie ein Kind bis 8 Jahren begleiten. Wer gegen diese Verkehrsregel verstößt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern bei Unfällen mit Personenschäden auch strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

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