In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) enthalten Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr. Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Grundregeln für Radfahrer
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
Kinder und Gehwege
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.) dürfen den Gehweg mit Fahrrädern benutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.
Sophie, 7 Jahre alt, fährt mit ihrem Kinderfahrrad auf dem Gehweg zur Schule. Ihre Mutter, Frau Berger, begleitet sie und fährt ebenfalls mit dem Fahrrad direkt hinter ihr - zur Sicherheit. Der Fußgänger hatte sie also zu unrecht belehrt. Frau Berger hat also alles richtig gemacht. Sie durfte ihre 7 Jährige Tochter auf dem Gehweg als Begleitperson mit dem Fahrrad begleiten.
Erwachsene und Gehwege
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Darüber hinaus ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort erlaubt, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen.
Ausnahmen für Begleitpersonen
Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wie ist es aber mit erwachsenen Radfahrern, die solche Kinder begleiten? Lange Zeit war ihnen auch in diesem Fall das Fahrradfahren auf dem Gehweg nicht gestattet. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.
Gemeinsame Rad- und Fußwege
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Verhalten auf Fahrradstraßen, an Ampeln und Zebrastreifen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr. An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
E-Bikes und Pedelecs
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
Für Pedelecs die bis zu 25 km/h fahren können gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Man darf also nur bei Vorhandensein eines Schildes „Fahrrad frei“ mit einem Pedelec auf dem Gehweg fahren. Die schnelleren E-Bikes, also alle E-Fahrräder die über 25 km/h fahren können, gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen überhaupt nicht auf dem Fußgängergehweg gefahren werden.
Sanktionen bei Verstößen
Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.
Auch wenn es wie eine Kleinigkeit klingt, fährt man unerlaubt mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, kann es zu ordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Konsequenten kommen:
- Wird man beim Fahrradfahren auf dem Gehweg erwischt, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro nach § 49 StVO i. V. m. Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung verordnet werden.
- Werden andere Verkehrsteilnehmer durch den Radfahrer gefährdet, kann bis zu 100 € Bußgeld verordnet werden, sowie 1 Punkt in Flensburg eingetragen werden.
- Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro.
Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Der Fahrradfahrer haftet dabei voll für diese Kosten, auch bei Unfällen mit PKW. Aufgrund des verbotswidrigen Fahrens auf dem Gehweg kann es auch sein, dass eine ggf. abgeschlossene Versicherung die Zahlung verweigert und den Schaden nicht übernimmt.
Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
Rechtliche Folgen bei Unfällen
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld. Die Argumentation, auf dem Gehweg seien auch Kinder auf dem Rad und Fußgänger:innen in beiden Richtungen unterwegs, auf die Autofahrer:innen achten müssten, lassen Gerichte nicht gelten. Im Unterschied zu erwachsenen Radfahrenden sind Kinder und Fußgänger:innen hier berechtigt unterwegs (AG Solingen 11 C 378/04).
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02). Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt (AG Hildesheim 40 C 21/08 - falsche Fahrtrichtung; OLG Hamm 6 U 148/03 - schwerer Rechtsabbiegeunfall mit Lkw).
Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen
Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).
Verhalten an Zebrastreifen
An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.
Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.
Bußgelder für Radfahrer
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte.
Hier einige Bußgelder für Radler.
Alkoholgrenze auf dem Fahrrad
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Ampeln für Radfahrer auf Radwegen
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Stehende Autos rechts überholen
Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
Gehweg: Fahren oder Rad schieben?
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Radelnde Kinder auf dem Gehweg erlaubt?
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Helmpflicht für Radfahrer
Nein. Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Sollte Radfahren als Sport betrieben werden, trägt der Radfahrer zudem bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt - auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
Musik hören während des Radfahrens
Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. Das gilt auch für Kopfhörer und Ohrstöpsel.
Überqueren von Zebrastreifen
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Müssen Radwege benutzt werden?
Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren ein neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.
Dürfen Radler nebeneinander fahren?
Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
Ist Radeln auf einer Bundesstraße erlaubt?
Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
Darf man einen Hund vom Fahrrad aus führen?
Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Wo darf ich als Radfahrer unterwegs sein?
Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße. Das Fahren auf dem Bürgersteig ist nur erlaubt, wenn Kinder unter acht Jahren begleitet werden.
Wie entstehen für mich als Radfahrer Verstöße gegen die StVO?
Wird etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche.
Verkehrsregeln für Fahrradfahrer sind verbindlich
Bei Verstößen folgen Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog. Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten.
Bußgelder für Radfahrer im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt einige typische Bußgelder für Radfahrer bei Verstößen gegen die StVO:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf dem Gehweg (unerlaubt) | ab 55 Euro |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg | bis 100 Euro + 1 Punkt in Flensburg |
| Fahrradweg oder Straße in falscher Richtung befahren | 20 - 30 Euro |
| Falsche Straßenbenutzung (freihändig fahren) | 5 Euro |
| Falsche Straßenbenutzung (Geisterfahrer auf dem Radweg mit Unfallfolge) | 35 Euro |
| Alkoholisiertes Fahren (ab 1,6 Promille) | Geldstrafe + Punkte in Flensburg + MPU |
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