Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Grundregeln für Radfahrer
Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Gewisse Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
Altersbeschränkungen für das Radfahren auf Gehwegen
Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen den Gehweg benutzen.
Jugendliche, die den AM-Führerschein erworben haben und endlich auf das ersehnte, weil schnellere S-Pedelec oder E-Bike umsteigen wollen, brauchen auch einen neuen Helm. Normale Fahrradhelme sind nicht für einen Sturz bei 40 km/h ausgelegt.
In den meisten Schulen legen Kinder in der vierten Klasse die Radfahrprüfung ab, als Teil des Verkehrsunterrichts. Diese Prüfung ist kein Führerschein im rechtlichen Sinn. Sie kommt allerdings für die meisten zu dem Zeitpunkt, in dem sie im Verkehrsrecht vom unmündigen Kind zum Radfahrer mit voller Verantwortung werden: Ab zehnten Geburtstag müssen sie auf der Straße fahren, wenn es keinen Radweg gibt, und dürfen nicht mehr auf den Gehweg.
Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert.
Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Darüber hinaus ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort erlaubt, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist.
Für Kinder ab zehn Jahren gelten die gleichen Regeln im Fahrradverkehr wie für Erwachsene. Ist der kleine Radler zehn Jahre alt, darf er den Fußweg nicht mehr befahren.
Bei Kindern in Lastenrädern oder Kindersitzen ist der Gehweg Tabu. Wer Kinder mit dem Lastenrad oder im Kindersitz befördert, hat nicht das Recht zur Gehwegbenutzung, das dem selbst fahrenden Kind und einer Aufsichtsperson zusteht. Denn dieses Recht beruht auf der noch nicht entwickelten Fähigkeit zur Teilnahme am Verkehr.
Verhalten auf Gehwegen und Fußgängerzonen
Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen.
Der Radverkehr wird in der Regel nicht bei Rad-Hauptrouten oder bei Abschüssigkeit gemeinsam mit dem Fußverkehr auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg geführt.
Durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung wird gezielt auf das Verhalten der Radfahrenden eingewirkt. Schauen Sie sich dazu auch die Info-Seite zu unserer Verkehrssicherheits-Kampagne Merci Dir an.
Fahren Ihre Kinder nun auf dem Fußweg, müssen sie natürlich auf Fußgänger besonders achtgeben. Im Zweifel müssen sie sogar absteigen, wenn dies notwendig ist.
Was viele nicht wissen: Nutzen Kinder und gegebenenfalls eine Begleitperson den Bürgersteig, müssen sie vor dem Überqueren einer Straße absteigen und das Fahrrad über die Straße schieben. Das hat einen guten Grund: Kinder und Begleiter dürfen die Gehwegseite frei wählen.
Zusätzliche Informationen
Verhalten an Zebrastreifen: An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Fahrradstraßen: Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
E-Bikes und Pedelecs
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
Alle Pedelec-Modelle, die nicht schneller als 25 km/h fahren, sind rechtlich immer noch Fahrräder. Dafür gibt es keine Altersbeschränkung. Alle anderen existierenden Modelle sind führerscheinbeschränkt und haben ein Mindestalter.
Ein Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad, deshalb dürfen es theoretisch auch Kinder fahren. Pedelec heißt: Tretunterstützung bis maximal 25 km/h.
Verkehrssicherheit und Tipps für Eltern
Verantwortungsbewusste Eltern werden all dies bedenken, bevor sie ihrem Kind ein Pedelec kaufen, zumal es deutlich teuer ist als ein normales Fahrrad.
Jüngere Kinder können aufgrund ihrer Entwicklung Geschwindigkeiten und komplexe Situationen noch nicht so einschätzen wie Erwachsene. Ist ein Kind jedoch häufig gemeinsam mit den Eltern mit dem Rad unterwegs, hat es die Chance, ohne größeres Risiko Erfahrungen zu sammeln. Dabei wird es auch im Umgang mit dem Rad immer sicherer.
So wird das Kind besser vorbereitet auf die erste eigene Fahrt als ein Klassenkamerad, der immer nur im Auto kutschiert wird und plötzlich nach der Radfahrprüfung allein zur Schule soll.
Es gibt keine Helmpflicht für Fahrräder. Empfohlen wird er trotzdem. Ein Helm schützt den Kopf bei Sturz oder Unfall vor Verletzungen oder mildert sie zumindest. Er sollte ein CE-Prüfzeichen haben und gut passen.
Wenig bekannt und oft missachtet: Beim Fahren auf Gehwegen müssen Kinder und ihre erwachsene Begleitung zum Überqueren von Straßen absteigen und das Fahrrad schieben.
Checkliste: Sicheres Kinderfahrrad
- gesicherte Schraubverbindungen
- Leuchtstreifen an den Reifen oder Speichenreflektoren
Die richtige Größe hat ein Kinderfahrrad, wenn Ihr Kind aufrecht sitzend den Lenker bedienen kann und auf dem Sattel sitzend mit beiden Beinen bequem auf dem Boden stehen kann.
Regeln für die richtige Reifengröße
- 18 Zoll für 112 bis 125 cm Körpergröße
- 20 Zoll für 125 bis 140 cm Körpergröße
- 24 Zoll für 140 bis 160 cm Körpergröße
- 26 Zoll ab 160 cm Körpergröße
- 28 Zoll ab 170 cm Körpergröße
Rechtliche Aspekte und Haftung
Müssen Kinder bei Unfällen haften? Die Altersschwelle für eine Haftung von Kindern im motorisierten Verkehr wurde 2002 auf 10 Jahre heraufgesetzt.
Dies bedeutet: Ein noch nicht 10-jähriges Kind wird bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr oder einem Schienenfahrzeug regelmäßig von der Haftung ausgenommen und muss sich auch bei seinen eigenen Schadensersatzansprüchen kein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Werden Kinder ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen befördert, droht ein Bußgeld.
Bußgelder für unerlaubtes Radfahren auf dem Gehweg
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.
Der ADFC und seine Rolle
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein.
Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
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