Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt das Miteinander aller Verkehrsteilnehmer - das gilt auch für Radfahrer. Dabei gilt: Wer sich in Deutschland auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bewegt, gilt als Verkehrsteilnehmer. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ahndet die Polizei mit Bußgeldern, Punkten und sogar Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Dafür gibt es einen eigenen Bußgeldkatalog.
Einleitung: Ordnungswidrigkeit vs. Straftat
Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Rechtsverletzungen, die in einzelnen Gesetzen wie z.B. der StVO geregelt sind. Eine Ordnungswidrigkeit zieht eine Geldbuße nach sich, ggf mit Punkten im Flensburger Register oder Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot.
Straftaten sind schwerwiegende Rechtsverletzungen, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Hierunter fallen auch Rechtsverletzungen im Straßenverkehr wie Fahren ohne Führerschein, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr o.Ä.
Eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten werden nicht zur Straftat. Dazu muss immer ein konkreter Straftatbestand erfüllt sein.
Grundsatz: Fahrbahnbenutzungspflicht
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.
Ausnahmen von der Regel
Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht:
- Kinder bis zu einem bestimmten Alter dürfen mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren.
- Es gibt Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.
Kinder auf dem Gehweg
Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen den Radweg benutzen, müssen aber nicht. Kinder bis zum Alter von acht Jahren müssen den Gehweg beim Radfahren benutzen, sofern kein Seitenstreifen oder Radweg vorhanden ist.
Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Zudem ist eine Aufsichtsperson die mindestens 16 Jahre alt ist, darf Kinder unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Bei der Fahrbahnüberquerung gilt: absteigen!
Freigegebene Gehwege
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist.
Das Zusatzschild "Radfahrer frei" erlaubt die Nutzung eines Weges. Vorgeschrieben ist diese aber nicht. Wer sich dafür entscheidet, muss Schrittgeschwindigkeit fahren.
Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Radfahren auf dem Gehweg: Bußgelder und Strafen
Das Radfahren auf dem Gehweg ist für Erwachsene grundsätzlich verboten. Nichtbeachtung wird mit einem Ordnungsgeld ab 55,- € bis 100,- € geahndet.
Seit 9. November 2021 müssen Sie mindestens mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wenn Sie einen Gehweg vorschriftswidrig befahren. Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.
Auch wenn es wie eine Kleinigkeit klingt, fährt man unerlaubt mit dem Fahrrad auf dem Gehweg, kann es zu ordnungsrechtlichen, zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Konsequenten kommen:
- Wird man beim Fahrradfahren auf dem Gehweg erwischt, kann ein Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro nach § 49 StVO i. V. m. Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung verordnet werden.
- Werden andere Verkehrsteilnehmer durch den Radfahrer gefährdet, kann bis zu 100 € Bußgeld verordnet werden, sowie 1 Punkt in Flensburg eingetragen werden.
- Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro.
Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Der Fahrradfahrer haftet dabei voll für diese Kosten, auch bei Unfällen mit PKW.
Aufgrund des verbotswidrigen Fahrens auf dem Gehweg kann es auch sein, dass eine ggf. abgeschlossene Versicherung die Zahlung verweigert und den Schaden nicht übernimmt. Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.
Bußgelder für Radfahrer im Überblick
Radfahrende, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Der amtliche Bußgeldkatalog listet allerdings nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrenden separat auf. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35 Euro zahlen, für Radfahrer und Fußgänger der halbe Regelsatz gilt. Darüber hinaus beträgt das Verwarnungsgeld für sie 15 Euro, sofern der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt.
Unten sind die aktuellen Bußgelder für Radfahrende aufgeführt. In der blauen Medienbox finden sich eine PDF-Datei der Tabelle sowie die Bußgelder für Kfz-Führende. Die Tabellen enthalten nur Auszüge aus dem Bußgeld- und Tatbestandskatalog. Vollständige Fassungen finden Sie hier:
Bußgeldtabelle für Radfahrer (Auszug)
Hinweis: Die Tabelle wird auf Mobilgeräten nicht korrekt dargestellt.
| Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
|---|---|---|---|---|---|
| Radweg (Zeichen 237, 240 oder 241) nicht benutzt | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren, obwohl Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Linksseitigen Radweg vorschriftswidrig benutzt | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
| Einbahnstraße oder Kreisverkehr in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | - |
| Vorschriftswidrig Gehweg benutzt (ohne Zeichen 239) | 55 Euro | 70 Euro | 80 Euro | 100 Euro | - |
| Befahren eines nicht freigegebenen Gehwegs (mit Zeichen 239 oder 241) | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
| Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | 40 Euro | - |
| Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | - | 30 Euro | - | - |
Hinweis: Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die vollständige Tabelle finden Sie im Bußgeld- und Tatbestandskatalog.
Verkehrssicherheit und gegenseitige Rücksichtnahme
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
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