Handynutzung auf dem Fahrrad: Was ist in Deutschland erlaubt und was nicht?

Die Benutzung des Handys am Steuer ist verboten und lebensgefährlich - und leider alltäglich. Seit der Gesetzesänderung 2017 ist es noch deutlicher: Nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr ist verboten. Auch viele andere Funktionen darf man als Fahrer nicht verwenden; also z.B. keine Textnachrichten schreiben oder lesen. Auch das Ablehnen von Anrufen oder Ablesen der Uhrzeit ist verboten, wenn dazu das Handy in die Hand genommen werden muss. Übrigens gilt das Verbot auch für Fahrradfahrer.

Dieser Artikel klärt auf, was Radfahrer in Bezug auf Handynutzung und Musikhören beachten müssen, um Bußgelder zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.

Gesetzliche Grundlagen und Verbote

Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Fahrzeugführer elektronische Geräte nicht aufnehmen oder in der Hand halten. Da der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift den Begriff „Fahrzeug“ und nicht etwa „Kraftfahrzeug“ verwendet, finden die Regelungen zum Handy auch beim Fahrrad Anwendung. Es ist daher nicht erlaubt, beim Fahrradfahren mit dem Handy eine Nachricht zu tippen oder dieses zum Telefonieren in der Hand zu halten. Tun Fahrer dies dennoch, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit.

Konkret bedeutet das:

  • Das Handy zum Telefonieren, Fotografieren oder Lesen von Nachrichten in die Hand zu nehmen, ist während der Fahrt hingegen verboten.
  • Anruf annehmen oder Anruf beenden: Ist während der Fahrt nicht erlaubt, bzw. nur mittels Sprachsteuerung.

Nur wenn Ihr Kraftfahrzeug steht und Sie den Motor vollständig ausgeschaltet haben, dürfen Sie Mobiltelefone und andere Geräte in die Hand nehmen und benutzen. Das Ausschalten des Motors durch eine Start-Stopp-Automatik z.B. an der Ampel oder im Stau genügt hingegen nicht.

Für welche Geräte gilt das Handyverbot?

Das Verbot gilt für alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen: Es gilt daher auch für Smartphones, aber auch alle anderen Handys, Autotelefone, Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD- und Blu-Ray-Player, Smartwatches, Notebooks, Laptops, Diktier- und Navigationsgeräte, Fernseher, iPods und Abspielgeräte mit Videofunktion und Videobrillen (Virtual-Reality-Brille oder Google-Glass-Brille).

Auch ein elektronischer Fahrzeugschlüssel stellt nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 11.5.2021) ein elektronisches Gerät dar. Der Schlüssel verfügt über ein Display, mit welchem verschiedene Informationen des Fahrzeugs, insbesondere dessen Servicebedarf, abgerufen und Fahrzeugfunktionen bedient werden können. Nach Ansicht des OLG Hamm vom 3.11.2020 ist auch der Scanner eines Paketboten ein elektronisches Gerät, sofern dieses über eine Tastatur und ein Display sowie über eine Mitteilungsfunktion an die Spedition verfügt.

Erlaubte Nutzungsmöglichkeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie legal ein Handy am Fahrrad nutzen.

  • Navigation: Mit einer entsprechenden Halterung darf das Handy am Fahrrad zum Einsatz kommen. Das kurze Ablesen der Navigations-App in der Handyhalterung ist beim Fahren erlaubt.
  • Freisprecheinrichtung/Kopfhörer: Nutzen Sie hingegen die Freisprechfunktion fürs Telefonieren auf dem Fahrrad, ist kein Bußgeld zu befürchten. Wer also mit dem Handy auf dem Fahrrad kontrolliert wird, aber Kopfhörer im Ohr hat, um so zu telefonieren, muss in der Regel mit keinem Bußgeld rechnen.
  • Sprachsteuerung: Sind die Geräte am Fahrrad befestigt oder werden sie am Körper getragen, können sie per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden.

Smartwatch: Das ist zu beachten

Während der Fahrt eine Smartwatch zu benutzen, ist nach Auffassung der ADAC Juristen zulässig, wenn sie am Handgelenk getragen - also nicht gehalten - wird und die Benutzung nur mit Hilfe der Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion erfolgt. Andernfalls darf bei der Bedienung der Blick auf die Smartwatch nur kurz erfolgen.

Bußgelder bei Verstößen

Wer entgegen der gesetzlichen Vorschriften ein Mobiltelefon am Steuer nutzt, begeht laut deutschem Verkehrsrecht eine Ordnungswidrigkeit. Nutzen Sie auf dem Fahrrad unerlaubt ein Handy, liegt das Bußgeld dafür bei mindestens 55 Euro. Abhängig von den Tatumständen kann die Geldsanktion aber auch höher ausfallen.

Hier eine Übersicht der Bußgelder:

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Handy am Steuer (Kraftfahrzeug) 100 Euro 1 -
mit Gefährdung 150 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 200 Euro 2 1 Monat
Handy am Steuer (Fahrrad) 55 Euro - -

So steigt das Bußgeld, wenn am Fahrrad ein Handy genutzt wird und es dadurch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommt, auf 75 Euro. Verursacht die Handy-Hantiererei einen Unfall, werden sogar 100 Euro fällig. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot müssen Personen, die ihr Handy auf dem Fahrrad nutzen, nicht befürchten. Ungeachtet dessen sollten sich Radfahrer dennoch bewusst sein, wie gefährlich die Ablenkung durch ein Mobiltelefon bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist und sich bei der Nutzung unbedingt an die geltenden Vorschriften halten.

Geblitzt mit dem Handy in der Probezeit: Wer in der Probezeit sein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät am Steuer benutzt und dabei geblitzt wird, kassiert zunächst ein Bußgeld und mindestens einen Punkt. Darüber hinaus verlängert sich die Probezeit von 2 auf 4 Jahre und es wird ein kostenpflichtiges Aufbauseminar angeordnet. War dies nicht der erste Verstoß in der Probezeit, können die Sanktionen sogar noch schärfer sein.

Tateinheit

Im Falle einer Tateinheit, also etwa das Telefonieren und ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad, wird in der Regel die Ordnungswidrigkeit mit dem höchsten Regelsatz geahndet. Ist für den Rotlichtverstoß ein höheres Bußgeld vorgesehen, muss der Radler oftmals nur dieses zahlen. Dies liegt jedoch im Ermessen des Polizeibeamten.

Musik hören auf dem Fahrrad

Ein weit verbreiteter Mythos lautet, beim Fahrradfahren sei Musikhören generell verboten. Das stimmt nicht. Grundsätzlich verbietet kein Gesetz, Musik zu hören und dabei auf dem Fahrrad in die Pedale zu treten. Problematisch wird es erst, wenn die Lautstärke so hoch ist, dass die akustische Verkehrsumgebung nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden kann.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fordert eine aufmerksame Verkehrsbeobachtung (§ 1 StVO). Wer Klingeln, Fahrgeräusche oder Warnrufe nicht mehr wahrnimmt - oder gar ein Martinshorn überhört - gefährdet sich und andere. Reagieren Radfahrende mit Kopfhörern nicht auf Ansprache der Polizei, droht ein Bußgeld von 15 Euro wegen erheblicher Beeinträchtigung des Gehörs.

Wer aufgrund von Musik seine Umgebung nicht wahrnimmt, muss 15 Euro Bußgeld zahlen. Wer beim Hantieren mit dem Handy erwischt wird, muss - wie beim Telefonieren - mit 55 Euro Strafe rechnen.

Tipp: Wer seine Musik UND den Verkehr gut hören will, kann die Sportkopfhörer von Shokz ausprobieren. Die wurden speziell so konstruiert, dass der Gehörgang frei bleibt und Umgebungsgeräusche immer wahrgenommen werden können.

Wichtige Urteile

  • Einklemmen zwischen Ohr und Schulter: Wird das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt, liegt dennoch ein unzulässiges "Halten" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO vor, so OLG Köln vom 4.12.2020.
  • Ablegen des Handys auf dem Oberschenkel: Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten im Sinne von § 23 Abs. 1 a S. 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird (BayObLG, Beschluss vom 10.1.2022).

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