Radfahren im Wald erlaubt? Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage in Deutschland

Das Fahrradfahren im Wald ist für viele Menschen ein besonderes Erlebnis - frische Luft, Natur und abwechslungsreiche Strecken locken sowohl Freizeitradler als auch sportlich ambitionierte Fahrer. Doch nicht alle Wege sind für das Radfahren freigegeben. In Deutschland regeln sowohl das Bundeswaldgesetz als auch die jeweiligen Landesgesetze, wo Sie mit dem Fahrrad fahren dürfen. Lokale Schilder und Verbote müssen beachtet werden.

Das Bundeswaldgesetz und seine Bedeutung

Das Betretungsrecht des Waldes wird im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt. Das aktuelle Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975, es ist fast 50 Jahre alt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Eine Modernisierung des Gesetzes wird als notwendig angesehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Entwicklung der Wälder an die großen Herausforderungen wie die Klimakrise anzupassen. Ziel der Waldpolitik in Deutschland ist es, diese vielfältigen Funktionen und Leistungen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.

Das Bundeswaldgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es setzt Rahmen und bundeweite gültige Grundsätze und ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung.

Die Landeswaldgesetze: Unterschiede und Besonderheiten

Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg. Dies ist eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.

  • Baden-Württemberg: Das Radfahren ist in Baden-Württemberg nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
  • Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
  • Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
  • Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
  • Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
  • Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
  • Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
  • Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.

Geplante Änderungen im Bundeswaldgesetz und ihre Auswirkungen

Aufregung um geplante Neuerungen beim Bundeswaldgesetz: Die Ampel-Regierung plant eine weitreichende Reform. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft arbeitet an einer Novellierung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG). Ein vorab bekannt gewordener Referenten-Entwurf hat jedoch insbesondere bei Radfahrern für Unruhe gesorgt. Nach § 29 des Entwurfs soll das Radfahren "nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen" erlaubt sein. Dies könnte bedeuten, dass das Fahren auf bestimmten Waldwegen in Zukunft entweder verboten oder nur noch auf speziell ausgewiesenen Wegen erlaubt ist. Die Diskussion über mögliche Änderungen des Bundeswaldgesetzes hat bereits begonnen.

Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) entspricht nicht mehr der aktuellen Nutzung des Waldes durch Radfahrer und Wanderer, sagen auch Juristen und Versicherer. Der Referentenentwurf sieht deshalb eine deutliche Einschränkung von Rad- und Mountainbikefahrern vor. Außerdem könnten künftig auch Outdoor-Apps mehr reglementiert werden. Die Bundesländer könnten dann in Zukunft selbst entscheiden, welche Wege sie für geeignet halten und wo künftig Fahrradfahrer und Mountainbiker fahren dürfen.

Der Referentenentwurf sieht indessen eine deutliche Einschränkung des Fahrradfahrens im Wald vor. Grundsätzlich soll zwar auch weiterhin für Mountainbikes, E-Bikes und andere Fahrräder kein generelles Verbot gelten, sagen die Experten. Gleichzeitig soll die Nutzung künftig jedoch nur noch auf dafür geeigneten Wegen zulässig sein. Als ungeeignet zählt der Entwurf sogenannte „Feinschließungslinien“ auf. Das können Rückegassen, Pirschpfade oder Pfade für den Wildwechsel ebenso sein wie Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen. Abfuhrwege für Holztransporte sollen dann zwar von den schweren forstwirtschaftlichen Maschinen befahrbar sein. Fahrräder wären aber verboten. Viele moderne Apps bieten heute die Möglichkeit, sich auch ohne Karte und Kompass im Wald zurechtzufinden.

Dabei basieren viele Systeme darauf, dass nicht nur die regulären Wege verzeichnet sind, sondern auch geheime Pfade und „Schleichwege“ aufgezeichnet werden. Für das Betretungsrecht von Fußgängern plant das neue Waldgesetz zwar keine konkrete Änderung. Allerdings könnte die Nutzung der Outdoor-Apps künftig schwieriger werden. Der Referentenentwurf kritisiert nämlich, dass die Markierung der Routen nicht mit Zustimmung des Waldbesitzers erfolge. Daher setzt der Entwurf des Waldgesetzes beim Betreten von selbstgewählten Pfaden und Wegen die Zustimmung des Waldbesitzers voraus.

Mountainbike-Verbände und ihre Kritik

Mountainbike-Verbände in Deutschland sehen den Entwurf kritisch. Heiko Mittelstädt von der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB) sieht die Idee im Referenten-Entwurf für kaum umsetzbar. Seiner Meinung nach höre es sich leicht an, bestimmte Wege auszuweisen. Doch es hänge ein immenser Abstimmungsaufwand mit den Behörden dahinter. „Und dann hängt an so einem kleinen Mountainbike-Wegweiser Ihr Betretungsrecht. Ist der Wegweiser weg, sind Sie in der Ordnungswidrigkeit“, sagt Mittelstädt.

Waldbesitzer Bastian Träger aus Neustadt an der Waldnaab unterstützt die Änderungen im neuen Bundeswaldgesetz. Derzeit ist es nach dem Bundeswaldgesetz erlaubt, Fahrräder und Mountainbikes auf Wegen und Straßen im Wald zu nutzen. Kreuz und quer zu fahren ist auch bislang nicht erlaubt. Es denn, es ist ein speziell ausgewiesener Parcours eingerichtet, sagen die Spezialisten der Ergo-Versicherung.

Die Bedeutung des Radfahrens für Gesellschaft und Wirtschaft

In Deutschland gibt es eine jahrhundertealte Verbundenheit zum Wald, die bis heute anhält. Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten. Insbesondere im Wald findet der Mensch nach den Erkenntnissen vieler Expert:innen zu sich selbst. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker:innen suchen gezielt die Natur und den Wald.

Das Fahrradfahren im Wald lässt uns die Natur aus einer einzigartigen Perspektive erleben, erinnert uns aber auch an die Bedeutung des maßvollen und respektvollen Umgangs mit dieser wertvollen Ressource.

Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus. Das Radfahren im Urlaub, das häufig in naturnahen Landschaften stattfindet, ist eine nachweislich wirksame Inspiration die Mobilität mit dem Fahrrad auch im Alltag zu fördern.

Auch viele Regionen, die mittlerweile mit schlechten Schneebedingungen zu kämpfen haben, setzen vermehrt auf das Fahrrad und das Mountainbiken als Ganzjahresaktivität. Dadurch verzeichnet beispielsweise das Fichtelgebirge trotz regionaler Herausforderungen eine Zunahme von Übernachtungszahlen und touristischem Umsatz, die durch die Entwicklung eines nachhaltigen und breit gefächerten Freizeitangebots unterstützt wurde.

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