Radfahren im Wald in Rheinland-Pfalz: Was ist erlaubt?

Der Wald ist für viele Menschen ein Ort der Erholung. Naturverbundene Menschen schätzen den Wald, gehen spazieren oder sammeln Pilze. Auch Waldläufer sind Waldnutzer. Viele Menschen nutzen Waldbesuche als Erholung. Der Wald ist zugleich Freizeitort, Sportarena sowie Arbeitsplatz. Und nicht wenige Besucherinnen und Besucher wollen im Wald mit Freunden feiern oder einfach nur entspannen.

Allerdings gelten für Waldbesucher auch einige Regeln. So ist Jagen und Angeln genehmigungspflichtig, und Reiter wie Radler dürfen die Wege nicht verlassen. Auch Hunde­besitzer müssen sich an bestimmte Regeln halten. Wer sich nicht an die Regeln hält, dem drohen Bußgelder. Viele regeln Ländergesetze, etwa was Hundehalter oder Radfahrer beachten müssen.

Ein wichtiger Aspekt ist das Betretungsrecht. Jeder darf einen Wald betreten. So will es das Bundeswaldgesetz. Freier Zutritt, auf eigene Gefahr - ist das eine, doch das Bundeswaldgesetz nennt auch Verhaltensregeln für Besucher. Allerdings ist es in Deutschland zum Beispiel verboten, im Wald zu zelten oder mit dem Auto über Waldwege zu fahren.

Radfahren im Wald: Was das Gesetz sagt

Wer mit dem Fahrrad durch den Wald fährt, darf dies nur auf befestigten Wegen tun. Manche Landeswaldgesetze erlauben das Radfahren nur auf Wegen ab zwei Metern Breite, zum Beispiel Baden-Württemberg. Auch für Mountainbiker gilt: Sie dürfen nicht querfeldein durch den Wald fahren.

Dr. Im Wald Fahrrad zu fahren, könnte bald erheblich eingeschränkt werden. Auch Outdoor-Apps könnten stärker reglementiert werden. Die Bundesregierung will das gut 50 Jahre alte Bundeswaldgesetz novellieren. Dabei soll auch das Befahren und Betreten des Waldes neu geregelt werden.

Der Referentenentwurf sieht deshalb eine deutliche Einschränkung von Rad- und Mountainbikefahrern vor. Außerdem könnten künftig auch Outdoor-Apps mehr reglementiert werden. Die Bundesländer könnten dann in Zukunft selbst entscheiden, welche Wege sie für geeignet halten und wo künftig Fahrradfahrer und Mountainbiker fahren dürfen.

Grundsätzlich soll zwar auch weiterhin für Mountainbikes, E-Bikes und andere Fahrräder kein generelles Verbot gelten, sagen die Experten. Gleichzeitig soll die Nutzung künftig jedoch nur noch auf dafür geeigneten Wegen zulässig sein. Als ungeeignet zählt der Entwurf sogenannte „Feinschließungslinien“ auf. Das können Rückegassen, Pirschpfade oder Pfade für den Wildwechsel ebenso sein wie Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen.

Fahrräder wären aber verboten. Fußgänger müssen heute weniger Einschränkungen hinnehmen als Fahrradfahrer, denn für Wälder gilt ein generelles Betretungsrecht. Und anders als bei Radfahrern ist es Fußgängern bis auf wenige Einschränkungen nicht verboten, quer durchs Unterholz zu marschieren. Um jedoch die Natur nicht zu belasten, sollten auch Fußgänger die Wege nicht verlassen.

Das Landeswaldgesetz von Rheinland-Pfalz

Nach § 22 Abs. des Landeswaldgesetzes (LWaldG) von Rheinland-Pfalz gilt:

„Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich.“

Die vorstehende Vorschrift sollte man genau lesen und kennen, bevor man sich als Radfahrer oder Mountainbiker auf Diskussionen einlässt. Von entscheidender Bedeutung sind dabei die fett markierten Sätze, die man im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „Waldwege“ in § 3 Abs.

Was sind Waldwege?

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass in Rheinland-Pfalz auf allen zumindest naturfesten Waldwegen unabhängig von deren Breite das Radfahren erlaubt ist, soweit diese nicht ausdrücklich als Sonderwege für Fußgänger gekennzeichnet sind. „Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.“ (§ 22 Abs. Damit setzt Rheinland-Pfalz auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Zum Waldgesetz: Was schmale Wege betrifft, gehen die Begriffsbestimmungen des §3 LWaldG insoweit ins Leere, als es für Fußwege im Wald keine besondere Definition gibt.

Wenn man das alles so liest, wie es der Gesetzgeber auch geschrieben hat, dann stellt sich die Frage, woran man Fußwege und -pfade erkennt?

Weitere Regeln und Hinweise für Waldbesucher

  • Manche Regel versteht sich von selbst: Besucher sollten keinen Müll im Wald zurücklassen, auch keine Reste vom Picknick.
  • Raucher müssen im Wald meist auf ihre Zigarette verzichten. Bundesweit gilt ein Rauchverbot von März bis Ende Oktober.
  • Feuer zum Grillen darf nur an offiziellen, fest eingerichteten Feuerstellen entzündet werden. Brennendes Feuer muss ständig kontrolliert werden.
  • Pilze und Beeren im Wald dürfen nur in Maßen geerntet werden.

Besucher sollten Absperrungen grundsätzlich respektieren und mit offenen Augen durch den Wald gehen, sagt Düring. Der Wald ist auch ein Arbeitsplatz: Holz für den Verkauf wird geschlagen, Förster untersuchen den Wald auf Schädlinge und entfernen kranke oder schwache Bäume. Während Forstarbeiten kann ein Spaziergang gefährlich sein.

Wichtig ist es, die Natur zu respektieren und die Ruhe des Waldes zu bewahren. Dann können alle den Wald genießen.

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