Radfahrer an Ampel: Diese Regeln solltest du kennen

Verkehrsregeln müssen eigentlich sitzen, oft schleichen sich aber falsche Denkweisen ein. Viele Autofahrer sind oft genervt von Radlern, die an der Ampel rechts vorbeisausen.

Dürfen Radfahrer an der Ampel rechts vorbeifahren?

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt Radfahrern, wartende Fahrzeuge rechts zu überholen, solange sie dies mit mäßiger Geschwindigkeit und mit Vorsicht tun - und solange ausreichend Raum vorhanden ist. Die Straßenverkehrsordnung legt in Paragraf 5, Absatz 8 fest: „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“

„Ausreichender Raum meint etwa einen Meter Abstand“, sagt Roland Huhn, Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs (ADFC). In einem Infoblatt des Vereins heißt es weiter: „Dieses Rechtsüberholen ist nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt ...“ Das Hindurchschlängeln zwischen einzelnen Fahrzeugen ist indes verboten.

Zudem gibt es keine Vorschrift, nach der Autofahrer in einem Stau oder vor einer Ampel ausreichend Platz für Radfahrer lassen müssen. Wer sich vorbeiquetscht und Schäden am Auto verursacht, muss dafür aufkommen. Die eigene körperliche Unversehrtheit sollte ein weiterer Grund sein, nicht um jeden Preis zu überholen. Roland Huhn: „Wenn das zu überholende Fahrzeug ein Lkw ist, besteht die Gefahr, dass man bei der anschließenden Weiterfahrt übersehen und vom rechts abbiegenden Lkw überfahren wird.“ Auch beim Pkw rät er zum Blickkontakt. „Darauf, dass Autofahrer vor dem Rechtsabbiegen blinken, verlässt man sich als Radfahrer besser nicht.“ So gelte wie immer: Auf der Hut sein. Auch vor sich spontan öffnenden Autotüren.

Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

Zu Fuß, im Auto oder auf dem Fahrrad: Die meisten von uns sind regelmäßig im Straßenverkehr unterwegs und kennen die Basics der Straßenverkehrsordnung (StVO). Doch weißt Du auch, welche besonderen Verkehrsregeln fürs Fahrrad gelten? Wir haben die wichtigsten für Dich zusammengestellt.

Radwegbenutzung

In Deutschland gilt: Als Fahrradfahrer musst Du einen Fahrradweg nur dann benutzen, wenn er mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Für alle, die die Nummern nicht im Kopf haben: Das sind die blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Ist das nicht der Fall, darfst Du als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren.

Rechtsfahrgebot

Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot - und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg. Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist. Das Gleiche gilt für das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße: Das darfst Du als Fahrradfahrer nur, wenn es dort ein „Radfahrer frei“-Schild gibt.

Rechts überholen

Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt. Du darfst als Radfahrer also nicht einfach rechts an den Autos vorbeifahren, wenn keine entsprechende Fahrspur für Fahrradfahrer vorhanden ist. Laut § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es in bestimmten Verkehrssituationen, z. B. wenn der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist oder sich nur sehr langsam bewegt, erlaubt, dass Radfahrer rechts an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorbeifahren. Aber Vorsicht: Wenn Du an einem stehenden Auto vorbeifahren möchtest, wie zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, dann achte dabei besonders auf geöffnete Autotüren oder plötzlich abbiegende Fahrzeuge. Und auch auf einem Radweg oder einer Radspur solltest du beim Überholen stets auf ausreichend Abstand und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer achten. Generell dürfen Radfahrer auch andere Radfahrer rechts überholen, sofern genügend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Grundsätzlich gilt: Überholen nur dann, wenn es sicher und erlaubt ist.

Musik hören und Telefonieren

Du liebst es, unterwegs den passenden Soundtrack im Ohr zu haben? Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On- oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst. Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen.

Alkohol

Wer Alkohol trinkt, ist gut beraten, sein Auto stehen zu lassen. Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst.

Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille. Dann kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Helmpflicht

Rein verkehrsrechtlich ist die Antwort hier ein klares Nein, wenn es um das Fahren auf einem unmotorisierten Fahrrad oder einem Pedelec mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h geht. Auf dem S-Pedelec ist dagegen ein Helm vorgeschrieben. Da ein Helm in vielen Fällen darüber entscheiden kann, ob ein Sturz oder Unfall mit dem Fahrrad glimpflich ausgeht oder nicht, finden wir, dass Du für Deine eigene Sicherheit auch ohne Fahrradhelmpflicht einen tragen solltest.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Zugegeben: Auch wir denken bei Geschwindigkeitsbegrenzungen als erstes an den Autoverkehr. Doch unter anderem durch die wachsende Beliebtheit von Pedelecs wird auch der Fahrradverkehr immer schneller. Laut Straßenverkehrsordnung gelten die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (z.B. 50 km/ innerorts) für Fahrradfahrer nicht. Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf die Begrenzung hinweist.

S-Pedelecs

Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren. S-Pedelecs sind rechtlich gesehen keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Darum gelten für sie andere Verkehrsregeln als die oben beschriebenen Regeln für Fahrräder.

Bußgelder

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst. Die für Fahrradfahrer festgelegten Regelsätze reichen dabei von 5 Euro.

Populäre Irrtümer

Was Fahrradfahrer im Straßenverkehr dürfen und was nicht, darüber scheiden sich nicht nur die Geister, sondern vor allem Radler und Autofahrer. Für Pedalritter gelten im Straßenverkehr in einigen Fällen andere Regeln als für Auto- und Motorradfahrer. Doch Alltagsradler sind nicht frei von Fehlinterpretationen ihrer Rechte. Fünf Beispiele für populäre Irrtümer und die entsprechende Richtigstellung.

  • Es ist verboten, mit dem Rad rechts zu überholen: Tatsächlich dürfen Radfahrer rechts an haltenden Autos vorbeifahren. Laut Straßenverkehrsordnung (StVO Paragraf 5, Abs. 8) dürften Radler Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und unter besonderer Vorsicht rechts überholen. Zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, also bei stehendem Verkehr. Aber nur dann, wenn genug Platz ist. Wer nicht vorbeikommt, muss warten. Und noch was: Autofahrer sind nicht verpflichtet, rechts Platz zu lassen, damit die Radler vorbeifahren können.
  • Wenn ich nur mit dem Fahrrad unterwegs bin, kann ich meinen Führerschein nicht verlieren: Das stimmt so nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Führerscheinbehörde auch die Eignung eines Radfahrers, am Straßenverkehr teilzunehmen, in Zweifel ziehen. Wichtigstes Beispiel: Alkohol am Fahrradlenker. Ab 1,6 Promille ist auch ein Radler laut Einschätzung der Behörden absolut fahruntauglich. Wer derart alkoholisiert erwischt wird, muss mit Punkten und Geldstrafe rechnen. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Wer durchfällt, verliert als Radfahrer seine Fahrerlaubnis ebenso wie ein Auto- oder Motorradfahrer. Auch ein Rotlichtverstoß mit dem Fahrrad kann zum Führerscheinentzug führen: Denn auch dafür gibt es Punkte, bei Überschreitung der Maximalzahl von 8 Punkten ist ein Fahrverbot die Folge, das auch fürs Fahrrad gilt.
  • Zwei Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren: Wenn für überholende Autos mindestens 1,5 Meter Platz ist, dürfen Radfahrer auch nebeneinander fahren. Laut StVO (Paragraf 2, Abs. 4) dann, "wenn der Verkehr nicht behindert wird". Nach Angaben von Verkehrsanwälten ist das dann der Fall, wenn ein Auto mindestens 1,5 Meter Platz zum Überholen hat. Ist die Fahrbahn zu eng, müssen die Pedalritter hintereinander fahren. Anders ist es bei einer größere Gruppe Biker - die Rede ist von mindestens 15 Radfahrern, die einen "geschlossenen Verband bilden" (Paragraf 27, Abs. 1). Hier soll sogar zu zweit nebeneinander gefahren werden. Die Begründung: Der Verband ist für Autos einfacher zu überholen als eine lange Schlange hintereinanderfahrender Radler. Auch in verkehrsberuhigten Zonen dürfen Radfahrer nebeneinander fahren. Allerdings reicht hier nicht die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h - das Sonderzeichen 242.1 (Frau und Kind auf blauem Kreis, darunter ZONE) muss das Gebiet explizit als verkehrsberuhigt ausweisen.
  • Radfahrer müssen immer den Radweg benutzen: Auch das gilt nicht in jedem Fall. Seit der StVO-Novelle 1997 müssen Radwege nur dann benutzt werden, wenn sie ein Verkehrsschild (Zeichen 237) kennzeichnet (rund, weißes Fahrrad auf blauem Hintergrund). Entgegen der Meinung vieler Autofahrer müssen Radler also einen parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg nicht zwingend benutzen.
  • Wer ohne Helm unterwegs ist, trägt bei einem Unfall eine Teilschuld für seine Verletzungen: Automatisch gilt das nicht, hier entscheidet der Einzelfall. Es existiert in Deutschland zwar keine gesetzliche Helmpflicht, doch durch die Entscheidung eines Gerichts, das einer schwerverletzten Radlerin eine Teilschuld anlastete, gab es eine Rechtsunsicherheit. Und so stellte der Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht klar: Für Alltags- und Freizeitradler muss allein ein fehlender Helm keine negativen Folgen haben.

Besondere Situationen

Kreuzungen, Einmündungen und Querungen sorgen bei Radfahrern mitunter für Unsicherheit. Das Ein- und Abbiegen, Einordnen auf eine andere Spur usw. bitte immer gut sichtbar den anderen Verkehrsteilnehmern anzeigen. Suchen Sie wenn möglich den Blickkontakt. Häufig geben parallele, gestrichelte Linien, sogenannte Furten, über die Kreuzungsflächen dem Radfahrer Orientierung. Furten sind nur entsprechend der zulässigen Fahrtrichtung zu befahren. Neben reinen Radfahrerfurten gibt es gemeinsame Furten mit Fußgängern und reine Fußgängerfurten. Letztere dürfen von Radfahrern nur schiebend genutzt werden. Wenn Sie als Radfahrer warten und zum Rechtsabbiegen auf den Verkehr blicken, der von links kommt, achten Sie auch auf Fußgänger, die von rechts queren. Diese haben Vorrang.

Linksabbiegen

Grundsätzlich haben Sie beim Linksabbiegen zwei Möglichkeiten. Bei dichtem Verkehr oder wenn Sie sich unsicher fühlen, ist das „indirekte“ Linksabbiegen vorzuziehen. An Kreuzungen mit Ampeln kann für Radfahrer eine aufgeweitete Aufstellfläche markiert sein, die sich vor den Fahrspuren der Autofahrer befindet. Bei Rot können die Radler an der Autoschlange vorbei bis zur Ampel vorfahren, sich in der „ersten Reihe“ in die gewünschte Fahrtrichtung einordnen und dort warten.

Ampelsignale

Für Radfahrende gelten je nach Situation unterschiedliche Ampelsignale. Bei Rot müssen sie in jedem Fall anhalten - andernfalls drohen Bußgelder und ein Punkt in Flensburg. Seit Januar 2017 gilt für Radfahrende, die auf der Fahrbahn fahren, die Fahrbahnampel. Auf Radverkehrsführungen müssen sie die „Lichtzeichen für den Radverkehr“ beachten. Entscheidend ist nicht, wo Radfahrende fahren müssten, sondern wo sie tatsächlich unterwegs sind - unabhängig von einer Radwegbenutzungspflicht.

Welche Ampel gilt für wen?

An den meisten Radwegen haben Behörden inzwischen Kombischeiben installiert, die das Fahrrad- und das Fußgängersymbol zeigen. Die kombinierten Ampelsignale gelten als „Lichtzeichen für den Radverkehr“. Haben Radfahrende auf einem Bordsteinradweg ein reines Fußgängersignal vor sich, können sie laut Wortlaut der StVO nicht bestraft werden, wenn sie bei Grün für den Fahrbahnverkehr durchfahren. Ob ein Bußgeld fällig wird, wenn auch die Fahrbahnampel Rot zeigt, hängt davon ab, ob die Ampel für Radfahrende bei ihrer Fahrbahnquerung zu sehen war.

Theoretisch begehen Radfahrende an einer Radfurt eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne eigenes Lichtsignal gemeinsam mit zu Fuß Gehenden bei deren Grün starten, obwohl das Hauptsignal noch Rot zeigt. In der Praxis sollten Polizei und Justiz ein Auge zudrücken, wenn das Vorlaufgrün genutzt wird, da keine Gefährdung durch Querverkehr besteht.

Einfache Rotlichtverstöße

Ampeln mit Kombisignalen zeigen keine Gelbphase an. Radfahrende werden daher manchmal zu Unrecht angezeigt, wenn sie unmittelbar nach dem Umspringen auf Rot den Fahrbahnrand erreichen. Der Bußgeldbescheid berücksichtigt dann nicht den Anhalteweg aus Reaktionszeit und Bremsweg. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß kann ein Einspruch zur Einstellung des Verfahrens führen.

Für alle Ampeln gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz: Radfahrende müssen nur solche Anordnungen beachten, die ihnen auf ihrer Fahrt als sichtbare Lichtzeichen begegnen und die sie bei angemessener Sorgfalt wahrnehmen können.

Bußgelder bei Rotlichtverstößen

Das Bußgeld für einen einfachen Rotlichtverstoß liegt für Radfahrende bei 60 Euro. Werden andere Verkehrsteilnehmende dabei gefährdet, sind es 100 Euro. Bei einem Rotlichtverstoß mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung zahlen Radfahrende ein Bußgeld von 120 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

War die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als der Radfahrende sie überfahren hat, steigt das Bußgeld auf 100 Euro. Mit Gefährdung anderer sind es 160 Euro, mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung 180 Euro. Auch hier gibt es einen Punkt in Flensburg.

Verbotene Umgehungsversuche

Einen Rotlichtverstoß begeht auch, wer zum Abbiegen die rote Ampel umfährt, indem er dazu einen Gehweg, andere Straßenteile oder ein Eckgrundstück benutzt und innerhalb des „geschützten Bereichs“ wieder auf die Fahrbahn einfährt. Der Schutzbereich ist größer als das Viereck zwischen den Ampelmasten.

Wer bei roter Ampel absteigt und sein Fahrrad über die Fußgängerfurt schiebt, um links abzubiegen, handelt falsch. Die rote Ampel gilt auch dann, wenn man das Fahrrad schiebt.

Weitere Regeln im Überblick

  • Ist Fahren auf dem Radweg Pflicht oder Empfehlung? Ein eingezeichneter Fahrradweg bedeutet nicht zwangsläufig, dass Fahrradfahrer diesen auch nutzen müssen. Steht zu Beginn des Radwegs ein solches blaues Schild, ist das Benutzen des Fahrradwegs Pflicht. Wenn das Schild fehlt, dürfen Radfahrer auch auf der Straße fahren. Eine Ausnahme gilt noch, wenn das Befahren des Radwegs nicht zumutbar ist.
  • Muss ich beim Überholen eigentlich klingeln? Grundsätzlich ist das Überholen im Straßenverkehr nur erlaubt, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden - das gilt auch für Radfahrer. Ein Gericht in Hamburg reduzierte Schadensansprüche einer Radfahrerin, die auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mit dem Hund eines Fußgängers während des Überholvorgangs zusammengestoßen war. Das Gericht erklärte, dass Fußgänger auf diesen gemeinsamen Wegen grundsätzlich den gesamten Weg benutzen dürften und erst mit der Ankündigung einer Radfahrerin durch das Klingeln Platz machen müssten. Im Fall eines anderen Radfahrers hat ein Gericht in Berlin eine ähnliche Klage hingegen abgewiesen. Der Radfahrer wurde auf einem Radweg mit ausreichend Abstand überholt, erschrak jedoch und stürzte. Laut dem Gericht traf die überholende Fahrradfahrerin hier keine Schuld, eine Ankündigung durch Klingeln sei nicht notwendig gewesen.
  • Rechts vor links, den Arm beim Abbiegen ausstrecken und im Dunkeln mit Licht fahren: Manche Fahrrad-Regeln kennt wirklich jeder.

Fahrradstraßen

Gleich mehrere Fahrradstraßen stehen den Radlern in Bremen inzwischen zur Verfügung. Zwar geben Radfahrer hier die Geschwindigkeit vor und haben vor den Autofahrern Vorrang, die gesetzlichen Vorfahrtsregeln gelten hier aber dennoch. Grundsätzlich gilt auch hier also: Rechts vor Links.

Nebeneinanderfahren

Eigentlich dürfen Fahrradfahrer nebeneinander auf der Straße fahren. Dennoch sieht man das eher selten, denn sobald die Radler damit einen anderen Verkehrsteilnehmer behindern - etwa einen Autofahrer beim Überholen - ist das Nebeneinanderfahren nicht mehr erlaubt.

Rechts überholen an der Ampel

Stehen mehrere Autos an einer roten Ampel ist es heranfahrenden Fahrradfahrern erlaubt, die Autos rechts zu überholen.

Kopfhörer

Radfahren mit Kopfhörern in oder auf beiden Ohren - auch das ist grundsätzlich erlaubt. Dabei müssen Radler nur darauf achten, dass sie Verkehrsgeräusche vor allem aber Sirenen von Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen noch hören können.

Fahren in der Gruppe

Mit hoher Vorsicht: Fährt man in einer Gruppe durch die Stadt, wird man schnell durch rote Ampeln getrennt. Dabei gibt es eine Ausnahmeregelung, die Radlern das Überfahren von roten Ampeln ermöglicht. Sobald 16 Radler zusammen fahren, bilden sie einen Verband.

Radfahren in der Gruppe

Regelt weder eine Ampel noch ein anderes Verkehrszeichen die Vorfahrt an einer Kreuzung, gilt bekanntlich rechts vor links. Beim Fahren in der Gruppe ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den anderen Radfahrern zu achten.

Nach §27 StVO Absatz 2 muss ein geschlossener Verband in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr einrichten, wenn seine Länge dies erfordert. Damit die Tour reibungslos verläuft, sollten sich Fahrradfahrer lauf ADFC an gewisse Radregeln für die Gruppe halten. Der Radfahrer, der die Kolonne führt, ist für die Sicherung der Gruppenmitglieder zuständig. Er benachrichtigt die Radler hinter sich durch Handzeichen. Bei kleinere Radler-Gruppen gelten die allgemeinen Regeln der StVO für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Straßenverkehr. Radfahrer dürfen auch in kleineren Gruppen zu zweit nebeneinander fahren, aber nur, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahme sind hier Fahrradstraßen, da dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren.

Autofahrer haben auf einer Fahrradstraße nur die Erlaubnis zu überholen, wenn ausreichend Abstand gehalten werden kann, ansonsten müssen Autofahrende hinter den Radfahrenden bleiben. Beim Radfahren in der Gruppe gelten die allgemein bekannten Vorschriften und Verhaltensregeln. Eine Gruppentour ist ein echtes Erlebnis: Gleichzeitig werden insbesondere größere Verbände mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert. Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass die Fahrradfahrer in der Mitte nicht die beste Sicht auf den Straßenverkehr haben - und sich auf die vorausfahrenden Radler verlassen können müssen.

Alkohol in der Gruppe

Möchtest du nach dem nächsten Vereinstreffen oder ähnlichen Veranstaltungen in der Gruppe heim radeln, solltest du und alle anderen dies nur nüchtern tun: Ein kleiner Schwanker oder eine Unachtsamkeit könnte bereits eine große Massenkarambolage auslösen. Im Übrigen drohen auch betrunkenen Radfahrer Punkte in Flensburg, Bußgelder oder gar der Führerscheinentzug.

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