Radfahrende sollten wissen, was nach einem Unfall zu tun ist. Zum Glück gehen die meisten Fahrradunfälle nur mit leichten Verletzungen oder Sachschäden aus. Dennoch sollten Radfahrer wissen, was nach einem Unfall zu tun ist. Der ADFC gibt Tipps.
Erste Schritte nach einem Fahrradunfall
Als Erstes stehen das Sichern der Unfallstelle und die Hilfe für Verletzte an. Die Polizei sollte man bei Verletzungen oder Streit über den Unfallhergang einschalten. Bei eindeutigem Verschulden und geringen Sachschäden geht es auch ohne Polizei.
Personalien austauschen
Danach kommt die Pflicht der Beteiligten, auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen. Von den Führenden von Kraftfahrzeugen sollte man sich Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen lassen, das Kfz-Kennzeichen sowie Namen und Anschrift notieren und von Zeugen die Telefonnummer. Bei Unfällen mit Radfahrenden oder Fußgänger:innen sollte man auf Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente bestehen.
Versicherungen informieren
Geschädigte sollten nicht mit Fahrzeugführenden oder -haltenden verhandeln, denn bei der Abwicklung kommt es erfahrungsgemäß zu Differenzen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ist über www.zentralruf.de schnell ermittelt und muss, wenn sie den Schaden übernimmt, auch die notwendigen Anwaltskosten ersetzen.
Seine Haftpflichtversicherung müssen Radfahrende spätestens dann informieren, wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, so der ADFC. Einen Wegeunfall meldet man auch der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Schule, Arbeitsstelle oder Hochschule zuständig ist.
Anwalt einschalten?
Um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Fachanwält:innen für Verkehrsrecht werden bei Bedarf auch weitere Posten wie Verdienstausfall oder Krankenhausbesuche von Angehörigen professionell geltend machen. Bei Unfallflucht von Kraftfahrern tritt die Verkehrsopferhilfe ein.
ADFC-Mitglieder erhalten eine kostenlose individuelle Beratung durch die ADFC-Bundesgeschäftsstelle oder örtliche ADFC-Vertrauensanwälte, unter anderem in Berlin, Dresden und Leipzig.
Sachschäden geltend machen
Sachschäden am Fahrrad können nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Schwacke-Bewertung für Fahrräder geht aber von einem hohen Wertverlust in den ersten Jahren aus: Nach zwei Jahren liegt der Wert nur noch bei 50 Prozent, so auch das OLG Düsseldorf (1 U 234/02), und nach acht Jahren bei 25 Prozent.
ADFC-Tipps zum Verhalten bei Unfällen
- Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
- Bei Verletzungen und Streit über Unfallhergang Polizei hinzuziehen
- Personalien austauschen: ggf. Führerschein, Fahrzeugpapiere, Kfz-Kennzeichen sowie Name und Anschrift vom Personalausweis notieren, auch bei Radfahrern und Fußgängern
- Telefonnummern von Zeug:innen aufnehmen
Was ist Fahrerflucht?
Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, liegt vor, wenn jemand, der an einem Unfall beteiligt ist, nicht unverzüglich anhält und sich vom Unfallort entfernt. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall sofort und nicht beispielsweise 500 Meter weiter. Dies gilt sowohl für kleine Bagatellschäden beim Ein- und Ausparken, als auch im fließenden Verkehr.
Von Unfallflucht spricht man im Übrigen auch dann, wenn jemand nicht am Unfallort verweilt, der einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert und dadurch zur Entstehung eines Unfalls beigetragen hat.
Ist Fahrerflucht eine Straftat?
Fahrerflucht ist im Paragraph 142 Strafgesetzbuch geregelt und gilt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Auch das Entfernen vom Unfallort, nachdem man beim Ausparken das Nachbarfahrzeug leicht touchiert hat, ist alles andere als ein Kavaliersdelikt!
Unfall verursacht: Was tun, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden?
Beim Ausparken macht es plötzlich „Ratsch“, und schon hat der Nachbar eine Delle im Lack! Schnell ist ein fremdes Auto beschädigt: Was tun? Wegen so einer Lappalie gleich die Polizei rufen? Folgendes Verhalten ist nach einem Unfall richtig, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden:
- Unfallstelle sichern: Bei leichten Schäden ohne Verletzte kann das Auto, nachdem Beweisfotos aufgenommen wurden, von der Fahrbahn entfernt werden. Bei schweren Unfällen muss die Unfallstelle dagegen zunächst abgesichert werden, um Folgeunfälle zu verhindern. Außerdem ist bei Verletzten anschließend Erste Hilfe zu leisten.
- Kontakt aufnehmen: Der Schadensverursacher sollte am Unfallort verbleiben und den Kontakt zur geschädigten Person suchen. Je nach Schwere des Unfalls sollten ein Rettungsdienst und die Polizei alarmiert werden. Auch bei kleineren Unfällen ohne Verletzte kann es sinnvoll sein, die Polizei hinzuzuziehen, um etwa spätere Missverständnisse zu vermeiden.
- Daten austauschen: Lässt sich der Geschädigte ausfindig machen, sollten die Versicherungs- und Kontaktdaten mit dem Beteiligten ausgetauscht werden.
Fremdes Auto angefahren: Zettel hinterlassen und weiterfahren erlaubt?
Doch was ist, wenn sich der Geschädigte nicht ausfindig machen lässt? Zunächst sollte der Verursacher in umliegenden Geschäften nach dem Halter des geschädigten Fahrzeuges suchen oder diesen ausrufen zu lassen, wenn man auf dem Kundenparkplatz eines größeren Geschäftes steht. Liegt ein Parkschein im beschädigten Auto, sollte bis zum Ablauf der angezeigten Parkzeit gewartet oder gleich die Polizei gerufen werden.
Trifft dies alles nicht zu, hat man am Unfallort eine angemessene Zeit auf den oder die Geschädigte zu warten. Das Gesetz schreibt eine angemessene Dauer von 30 bis 90 Minuten vor. Taucht der Geschädigte weiterhin nicht am Unfallort auf, ist vor dem Verlassen desselben die Polizei zu verständigen.
Die weit verbreitete Praxis, vor der Fahrerflucht einfach einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer an der Windschutzscheibe des anderen Autos zu pinnen, ist hingegen nicht zulässig. Zu leicht kann dieser verloren gehen und den Adressaten nicht erreichen.
Kann die Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden?
Auch die verbreitete Information, dass es ausreicht, den Schaden innerhalb von 24 Stunden per Selbstanzeige zu melden und damit einer Anzeige wegen Fahrerflucht zu entgehen, ist rechtlich nicht korrekt. Unfallverursacher sind verpflichtet, unmittelbar nachdem die Wartezeit abgelaufen ist, die Polizei zu kontaktieren. Eine Selbstanzeige kann höchstens zu einem reduzierten Strafmaß führen.
Schaden der Versicherung melden: Welche Kosten werden übernommen?
Ein Unfall verursacht fast immer Kosten, weil das Fahrzeug dabei selten unbeschädigt bleibt. Doch zahlt die Vollkasko-Versicherung, wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben? Ja, denn ein selbstverschuldeter Unfall ist durch Vollkasko abgesichert. Die Kosten für die Schäden am eigenen und am Fahrzeug des Unfallopfers werden in diesem Fall übernommen. Allerdings muss der Verursacher mit einer Selbstbeteiligung und einer Hochstufung der Beitragszahlung rechnen.
Eine Teilkasko-Versicherung übernimmt hingegen bei einem Unfall mit Eigenverschulden nur die Schäden am Fahrzeug des Unfallopfers, nicht des Unfallverursachers. Ein Teilkasko-Schutz deckt also nur dann die Schäden ab, wenn sie von einer fremden Person oder durch andere Einflüsse verursacht wurden.
Und wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus? Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls kommt diese nur für die Schäden des Unfallopfers auf. Den Schaden am eigenen Fahrzeug zahlt diese Versicherung in diesem Fall nicht.
Fahrerflucht: Welche Strafen und Bußgelder folgen?
Wer eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhält, muss sich auf empfindliche Strafen einstellen. Denn wer einen Unfall verschuldet und im Anschluss einfach weiterfährt, begeht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Im Strafgesetzbuch (StGB) in § 142 StGB heißt es dazu: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor erzugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat odereine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nur wenige Ausnahmen rechtfertigen dieses Vergehen: Wenn der Verursacher zum Beispiel eine Notrufsäule oder Telefonzelle aufsuchen muss oder auf Grund von Verletzungen ins Krankenhaus muss oder eine Gefahr durch eine Explosion besteht. Im Extremfall drohen bis zu drei Jahre Gefängnis.
Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug bei Fahrerflucht
Neben der Freiheitsstrafe können außerdem noch drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten sowie ein Führerscheinentzug verhängt werden. Dies richtet sich nach der Höhe des vorliegenden Schadens:
| Höhe des Schadens | Geldstrafe | Punkte in Flensburg | Fahrverbot/Führerscheinentzug |
|---|---|---|---|
| bis zu 600€ | Gering | - | - |
| 600 bis 1.300€ | Ca. ein Monatsgehalt | 2 | Fahrverbot höchstens drei Monate |
| über 1.300€ | Mehr als ein Monatgehalt | 2 | Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate |
Der Entzug der Fahrerlaubnis geht mit einer Sperrfrist einher, die mindestens sechs Monate beträgt. Nach Ablauf dieser kann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.
Fahrerflucht mit Personenschaden oder Todesfolge
Bei einer zusätzlichen Fahrerflucht mit Personenschaden können noch weitere Tatbestände erfüllt werden. Ist der Unfallverursacher an einem Schaden beteiligt bei dem Personen verletzt wurden und begeht dieser Fahrerflucht, hat sich der Verursacher für eine unterlassene Hilfeleistung zu verantworten. Dieses Vergehen ist nach §323c StGB definiert und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Bei einer Fahrerflucht mit Todesfolge müssen die Verursacher mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen, da es sich unter Umständen laut § 222 des Strafgesetzbuches um eine fahrlässige Tötung handeln kann.
Wichtig: Die Strafen und Konsequenzen für eine Fahrerflucht müssen individuell betrachtet werden, da die Schwere der Tat sowie die Umstände den Fall beeinflussen können.
Fahrerflucht in der Probezeit begangen: Welche Strafe droht Fahranfängern?
Begehen Fahranfänger eine Fahrerflucht in der Probezeit, handelt es sich laut der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der Anlage 12 um einen sogenannten A-Verstoß. Die Probezeit verdoppelt sich auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Hinzu kommen die oben genannten Strafen laut § 142 des Strafgesetzbuches.
Was tun, wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde?
Leider gilt auch hier der Leitspruch: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt oder erst später bemerkt wurde, sollte in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden, bevor diese - etwa durch Zeugen - selbst den Täter ermitteln kann. Am Ende kommt es auf den Richter an, ob er dem Verursacher glauben schenkt oder nicht.
Das Gesetz definiert zwar, dass man Fahrerflucht nur mit Vorsatz begehen kann, doch im Zweifel wird es vor Gericht schwierig sein, zu beweisen, dass nichts bemerkt wurde.
Taucht eine Fahrerflucht im Führungszeugnis auf?
Zu einem Eintrag von Vorstrafen im Führungszeugnis kommt es nur, wenn die Fahrerflucht mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten bestraft wurde, wenn ansonsten kein Eintrag im Führungszeugnis vorliegt. Daher wird eine Anzeige wegen Fahrerflucht nur in schwerwiegenden Fällen in das Führungszeugnis oder im Wiederholungsfall eingetragen.
Fahrerflucht: Was tun als Geschädigter?
Wenn am Auto vor Ort ein Schaden festgestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen könnte der Schaden selbst beim Einparken verursacht worden sein. Zum anderen ist es möglich, dass ein anderer Fahrer nach dem Touchieren Fahrerflucht begangen hat. In beiden Fällen ist zunächst Folgendes zu tun:
- Die Polizei kontaktieren und warten, bis diese eintrifft.
- Den Unfallort und das Fahrzeug fotografieren, um Beweismaterial zu sammeln.
- Eventuelle Lackspuren des Fremdfahrzeuges oder Splitter in der unmittelbaren Umgebung können der Polizei helfen, den Täter zu ermitteln.
- Vor Ort nach Zeugen suchen oder Passanten fragen, ob diese etwas gesehen haben.
Wenn sich der Täter nicht selbst gemeldet hat, kann eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt werden. Ohne Zeugen hat dies allerdings keine guten Aussichten auf Erfolg.
Schaden am Auto erst später bemerkt
Wird der Schaden am Auto erst später bemerkt und der Fahrzeughalter ist sich keiner Schuld bewusst, sollte der Schaden nachträglich von der Polizei aufgenommen werden. Auch in diesem Fall sollte eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt werden, um den Täter im Nachgang ermitteln zu können. Eventuell finden sich doch noch Zeugen, die die Tat beobachtet haben oder es existieren Videoaufzeichnungen, die das Geschehen aufgenommen haben.
Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?
Ein verursachter Schaden ist für den Geschädigten sehr ärgerlich. Doch wer zahlt bei Fahrerflucht? Dies ist davon abhängig, ob die Fahrerflucht von der Versicherung abgedeckt ist. Eine Teilkasko-Versicherung reicht nicht aus, damit der Schaden übernommen wird. Auch eine Haftpflichtversicherung zahlt den begangenen Unfallschaden nicht.
Eine Vollkasko-Versicherung hingegen deckt in der Regel die Kosten für eine Reparatur ab und der Geschädigte bleibt nicht auf den Kosten sitzen. Im Normalfall ist es so, dass die entstandenen Schäden des Geschädigten durch die Haftpflicht des Verursachers abgedeckt sind. Konnte der Täter allerdings nicht gefunden werden, so deckt die Versicherung den Schaden durch Dritte nur durch eine Vollkasko ab. Hierfür wird ein Gutachten eines Sachverständigens benötigt.
Gut zu wissen: Bei kleineren Schäden kann es sinnvoller sein die Kosten selbst zu tragen, weil sich durch den Schaden die Beitragszahlungen erhöhen könnten, sobald dieser der Versicherung gemeldet wird.
Was tun, wenn man eine Fahrerflucht beobachtet?
Zeugen eines Unfalls oder einer Fahrerflucht können den Geschädigten in vielen Fällen weiterhelfen. Beobachtet ein Zeuge jemanden dabei wie er, beim Rangieren ein anderes Fahrzeug beschädigt, dürfen diese nicht davor zurückschrecken, die betreffende Person darauf anzusprechen oder, im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht, das Nummernschild zu notieren und die Polizei zu verständigen.
Fahrerflucht mit dem Fahrrad
Auch Fahrradfahrer können eine Fahrerflucht begehen. Nach § 142 StGB ist entscheidend, dass der Unfall im Straßenverkehr passiert ist und ein Schaden entstanden ist. Verlässt der Fahrradfahrer den Unfallort, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, kann dies eine Verkehrsunfallflucht darstellen.
Hinsichtlich der Folgen einer solchen Unfallflucht gelten wenig Besonderheiten: Wird der Täter ermittelt, wird ein solches Ermittlungsverfahren regelmäßig mit einem Strafbefehl beendet. Fast immer wird eine Geldstrafe verhängt. Ist der Täter im Besitz einer Fahrerlaubnis, dann kann auch ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB ist nach einer Unfallflucht mit dem Fahrrad allerdings nicht möglich.
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