Regelmäßige Bewegung, staufreie Ankunft oder einfach nur den Kopf frei bekommen: Es gibt viele Gründe, warum das Fahrradfahren in den letzten Jahren so beliebt geworden ist. Nicht nur Autos und Fußgänger nehmen am Verkehrsalltag teil - auch immer mehr Fahrradfahrer sind unterwegs. Vor allem an schönen Tagen ist die Fahrt auf dem Drahtesel für viele Menschen ein wahres Vergnügen. Nebenbei wird auch noch der Natur Genüge getan.
Doch es verläuft nicht immer reibungslos; so gab es 2021 über 41.000 Unfälle mit Personenschaden bei der Beteiligung von Pkw und Fahrrad. Allerdings bietet ein Fahrrad weniger Knautschzonen als ein Auto und so kann es bei Unfällen zu schlimmen Verletzungen kommen.
Dabei ist das richtige Verhalten das A und O: Was müssen Sie tun, wenn es zu einem Zusammenstoß kommt? Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte erläutert, wie Sie sich noch am Unfallort verhalten sollten und wann es wichtig ist, einen Gutachter einzuschalten.
Richtiges Verhalten als Fahrradfahrer am Unfallort
- Achten Sie auf den fließenden Verkehr und verlassen Sie die Fahrbahn
- Informieren Sie den Rettungsdienst, falls Sie oder andere Beteiligte verletzt sind.
Wer ist Schuld?
Kollidiert ein Autofahrer mit einem Fahrradfahrer, wird der Fahrer des Autos in den meisten Fällen für schuldig erklärt. Natürlich hat der Autofahrer stets auf Radfahrer im Straßenverkehr zu achten. Auch Radfahrer haben sich an die Verkehrsregeln zu halten, müssen sich vor dem Abbiegen nach allen Seiten umblicken und dürfen dabei den Schulterblick nicht vergessen. Verhalten sich beide Parteien im Straßenverkehr vernünftig, dürfte es kaum Verkehrsunfälle dieser Art geben.
Und dennoch kommt es jährlich zu erschütternden Vorfällen. Allein im Jahr 2017 starben ungefähr 380 Menschen bei Radunfällen. Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der Unfalltoten sogar auf 432 Personen. Dabei sind vor allem Jugendliche betroffen, wie eine Statistik des Deutschen Verkehrssicherheitsrats offenbart.
Verhalten sich Autofahrer und Radfahrer vorsichtig und rücksichtsvoll, sollte eigentlich nichts schiefgehen - allerdings kommt es immer wieder zu Vorfällen. Im Falle eines Unfalls mit einem Radfahrer gilt für den Autofahrer jedoch der Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis zeigt an, dass im Zweifel der Schuldfrage, meistens der Autofahrer schuldig gesprochen wird. Der Autofahrer selbst muss das Gegenteil beweisen, was oftmals schwerfällt.
Was kann der Autofahrer tun, wenn er sich im Straßenverkehr beim Abbiegen richtig verhalten hat und dennoch mit einem Fahrradfahrer kollidiert ist? Und wie verhält sich der Radfahrer, wenn dieser darauf besteht, nicht vom Autofahrer gesehen worden zu sein und sich bei einer Vollbremsung verletzt hat? Dann trägt der Radfahrer selbst die Verantwortung.
Trifft den Fahrradfahrer eine Teilschuld, wenn dieser während des Unfallzeitpunkts keinen Helm getragen hat? Auch hier wird dem Radfahrer Recht gegeben, denn in Deutschland gibt es derzeit keine Helmpflicht. So gilt dieser Passus nicht für Straßenbereiche ohne Radweg. Hier ist der Radfahrer Teil des Verkehrs. Fährt der Fahrradfahrer also auf der Straße, so muss sich dieser an sämtliche Verkehrsregeln halten. Diese umfassen auch das Anhalten an roten Ampeln, die Regel „Rechts vor Links“ etc.
Lässt sich bei einem Unfall die Schuldfrage folglich nicht eindeutig klären, so ist an Zeugen zu appellieren. Sind diese nicht vorhanden, so tragen die Parteien häufig eine Teilschuld. Letztendlich ist der Radfahrer oft der Leidtragende. Daher sollten alle Verkehrsteilnehmer vorsichtig und bedacht am Straßenverkehr teilnehmen, um Unfallsituationen zu vermeiden. Rücksicht ist immer noch besser als Nachsicht.
Checkliste "Pflichten des Radfahrers"
Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer die Grundregel des § 1 StVO. Daneben bestehen zahlreiche besondere Verhaltensregeln nach der StVO.
- Rechtsfahrgebot: Mit dem Fahrrad (= Fahrzeug i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO) muss möglichst weit rechts gefahren werden (§ 2 Abs. 2 StVO); auch und gerade bei Dunkelheit.
- Rechtsüberholen: Auf dem rechten Fahrstreifen wartende Kfz dürfen gem. § 5 Abs. 8 StVO rechts überholt werden.
- Sichtfahrgebot: Gilt auch für Radfahrer.
- Geschwindigkeit: Zum Gebot defensiver Fahrweise mit angepasster Geschwindigkeit.
- Beleuchtung: Maßgebend ist § 17 Abs. 1 StVO i.V.m. § 67 StVZO. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 StVO begründet den Anscheinsbeweis der Unfallkausalität.
- Radwegbenutzung für Personen über 10 Jahre: Seit dem 1.10.98 gilt eine differenzierende Regelung: Radwege, egal, ob rechts oder links verlaufend, müssen benutzt werden, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 StVO). Das gilt auch für Rennradfahrer.
- Linker Radweg: Ein in Fahrtrichtung des Radfahrers links verlaufender Radweg ist - selbst bei ausreichender Breite - für die beabsichtigte Fahrtrichtung gesperrt, wenn keine Freigabe durch Zeichen 237, 240 oder 241 vorhanden ist.
- Radfahren auf dem Gehweg: Personen über 10 Jahre ist das Befahren von Gehwegen nur bei ausdrücklicher Freigabe ("Radfahrer frei") gestattet.
- Unbenutzbarer Radweg: Die Benutzungspflicht ist aufgehoben, wenn der Radweg aus baulichen Gründen oder witterungsbedingt (z.B. Schnee) nicht gefahrlos befahren werden kann.
- Fußgängerüberwege bzw. -furten: Sie dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist - häufig missachtete - Pflicht.
- Abbiegen: Für Radfahrer gelten neben den allgemeinen Regeln (u.a. Zeichengeben, Wartepflicht) die Sondervorschriften des § 9 Abs. 2 StVO.
- Alkohol: Nach BGH ist ein Radfahrer bei 1,7 Promille absolut fahrunsicher. Die neuere Rspr. nimmt einen Wert von 1,6 an.
- Helmpflicht: Das Nichttragen eines Schutzhelms braucht sich ein (erwachsener) Radfahrer nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Checkliste "Pflichten des Kraftfahrers"
Radfahrerunfälle mit Kfz-Beteiligung ereignen sich vorwiegend beim Überholen und beim Linksabbiegen von Radfahrern. Häufige Unfallkonstellationen sind ferner das Rechtsabbiegen von Kfz (Lkw !) und das Zusammentreffen von Kfz und Radfahrern auf linken Radwegen in Einmündungsbereichen.
- Seitenabstand beim Überholen: Zu den Radfahrern muss ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO).
- Beobachtungspflicht: Wenn kein Radweg vorhanden ist, muss ein Kraftfahrer "von vornherein" darauf achten, ob sich rechts von ihm Radfahrer aufhalten.
- Wartepflicht/Vorfahrt: Radwege folgen in der Bestimmung des Vorfahrtrechts der Straße, der sie zugehören. Gegenüber Rechtsabbiegern haben parallel fahrende Radfahrer Vorrang (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO).
- Besondere Rücksicht ist gem. § 3 Abs. 2a StVO auf radfahrende Kinder (bis 14 Jahre) zu nehmen.
- Äußerste Sorgfalt: Grundstücksausfahrer müssen auch auf Radfahrer achten, die verbotswidrig auf dem Gehweg oder auf einem linken Radweg fahren.
Was tun nach einem Unfall?
Radfahrende sollten wissen, was nach einem Unfall zu tun ist. Zum Glück gehen die meisten Fahrradunfälle nur mit leichten Verletzungen oder Sachschäden aus. Dennoch sollten Radfahrer wissen, was nach einem Unfall zu tun ist.
ADFC-Tipps zum Verhalten bei Unfällen
- Unfallstelle sichern und Verletzten helfen
- Bei Verletzungen und Streit über Unfallhergang Polizei hinzuziehen
- Personalien austauschen: ggf. Führerschein, Fahrzeugpapiere, Kfz-Kennzeichen sowie Name und Anschrift vom Personalausweis notieren, auch bei Radfahrern und Fußgängern
- Telefonnummern von Zeug:innen aufnehmen
Danach kommt die Pflicht der Beteiligten, auf Verlangen bestimmte Angaben zu machen. Von den Führenden von Kraftfahrzeugen sollte man sich Führerschein und Fahrzeugpapiere zeigen lassen, das Kfz-Kennzeichen sowie Namen und Anschrift notieren und von Zeugen die Telefonnummer. Bei Unfällen mit Radfahrenden oder Fußgänger:innen sollte man auf Vorlage des Personalausweises oder anderer Dokumente bestehen.
Geschädigte sollten nicht mit Fahrzeugführenden oder -haltenden verhandeln, denn bei der Abwicklung kommt es erfahrungsgemäß zu Differenzen. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ist über www.zentralruf.de schnell ermittelt und muss, wenn sie den Schaden übernimmt, auch die notwendigen Anwaltskosten ersetzen.
Seine Haftpflichtversicherung müssen Radfahrende spätestens dann informieren, wenn die Gegenseite Ansprüche stellt, so der ADFC. Einen Wegeunfall meldet man auch der gesetzlichen Unfallversicherung, die für die Schule, Arbeitsstelle oder Hochschule zuständig ist.
Anwalt einschalten?
Um Schmerzensgeldansprüche durchzusetzen, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen. Fachanwält:innen für Verkehrsrecht werden bei Bedarf auch weitere Posten wie Verdienstausfall oder Krankenhausbesuche von Angehörigen professionell geltend machen. Bei Unfallflucht von Kraftfahrern tritt die Verkehrsopferhilfe ein.
Sachschäden geltend machen
Sachschäden am Fahrrad können nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die Schwacke-Bewertung für Fahrräder geht aber von einem hohen Wertverlust in den ersten Jahren aus: Nach zwei Jahren liegt der Wert nur noch bei 50 Prozent, so auch das OLG Düsseldorf (1 U 234/02), und nach acht Jahren bei 25 Prozent.
Weitere Tipps der ADAC Juristinnen und Juristen
- Tipp 1: Bei geringem Sachschaden und klarem Verschulden geht es auch ohne Polizei
- Tipp 2: Papiere zeigen lassen und Versicherung informieren
- Tipp 3: Nehmen Sie die kostenfreie Erstberatung als ADAC Mitglied in Anspruch
Was ist bei einem Fahrradunfall zu beachten?
Das sollten Sie nach einem Unfall beachten, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu sichern:
- Gehen Sie bei Schmerzen und Verletzungen sofort zum Arzt.
- Bei Streit über den Unfallhergang die Polizei rufen.
- Zu Beweiszwecken Fotos der beteiligten Fahrzeuge (Kfz-Kennzeichen) und entstandenen Schäden machen.
- Namen, Anschrift und Telefonnummer etwaiger Zeugen notieren.
- Nutzen Sie den Unfallbericht zur Dokumentation des Unfalls und informieren Sie sich mit der ADAC Broschüre "Was tun nach einem Unfall?" über das richtige Verhalten bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Als ADAC Mitglied erhalten Sie eine erste kostenfreie Beratung telefonisch oder vor Ort bei einer oder einem der 500 ADAC Vertragsanwältinnen und Vertragsanwälte.
Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen.
Fahrradreparatur oder Auszahlung?
Ob Sie sich den Schaden auszahlen oder Ihr Fahrrad reparieren lassen, ist ganz allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie Ihr Fahrrad reparieren lassen, werden die Kosten in Höhe der Reparaturrechnung samt Mehrwertsteuer erstattet. Wenn Sie sich den Schaden auszahlen lassen (sogenannte fiktive Abrechnung), bekommen Sie die Reparaturkosten gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag, allerdings ohne Mehrwertsteuer.
Fahrrad ist Totalschaden - was nun?
Bei einem Totalschaden erhalten Sie den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts Ihres Fahrrads. Die Reparaturkosten bekommen Sie bei einem Totalschaden nur ausnahmsweise erstattet. Voraussetzung dafür: Die Reparaturkosten dürfen den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrrads nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Zusätzlich muss das Rad vollständig gemäß den Vorgaben im Gutachten repariert worden sein.
Braucht man ein Gutachten?
Bei Bagatellschäden sollten Sie kein Gutachten in Auftrag geben, da man Gefahr läuft, auf den Kosten sitzen zu bleiben. In der Regel reichen in diesen Fällen ein Kostenvoranschlag und Fotos als Schadensnachweis. Ist der Schaden hoch, weil es sich um ein teures Fahrrad handelt, kann es ratsam sein, einen Sachverständigen einzuschalten. Ob die Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen, klären Sie am besten im Vorfeld mit einem Anwalt oder einer Anwältin.
Gibt es Nutzungsausfallentschädigung?
Auch bei einem Fahrrad kann dessen ständige Nutzbarkeit - ähnlich wie die eines Kraftfahrzeugs - einen gewissen Vermögenswert darstellen. Wer während der Dauer der Reparatur seines Fahrrads darauf verzichten muss, kann also grundsätzlich einen Schaden haben.
Voraussetzung ist, dass man einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hat und das Fahrrad auch der wirtschaftlichen Betätigung, also nicht nur zu Freizeitzwecken dient. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie ständig mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren.
Die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrrad kann man anhand der Kosten eines vergleichbaren Mietfahrrads einschätzen.
Bekommt man Schmerzensgeld?
Suchen Sie unbedingt sofort einen Arzt auf, wenn Sie verletzt sind, und lassen Sie dies dokumentieren. Dies ist unerlässlich, wenn Sie Schmerzensgeld fordern möchten. Während Blechschäden meist leichter zu bestimmen sind, ist die Berechnung des Schmerzensgeldes in vielen Fällen weitaus komplexer. Als Orientierung dienen den Anwältinnen und Anwälten sowie Gerichten sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung der gegnerischen Versicherung, ohne vorher Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin befragt zu haben.
Welche Ansprüche hat man sonst noch?
Sie können eine Unkostenpauschale von ca. 30 Euro für allgemeine Kosten wie Telefonkosten oder Porto im Zusammenhang mit dem Unfall bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Was viele nicht wissen: Wer bei einem Unfall schwer verletzt wird, hat gegen den Verursacher einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens. Dieser bemisst sich danach, welche Tätigkeiten die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt ausgeübt hat, und welche nach dem Unfall nicht mehr erfüllt werden können.
Wird aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt, müssen die Kosten hierfür erstattet werden. Fallen keine Kosten an, weil ein Familienangehöriger die Tätigkeiten im Haushalt übernimmt, dann ist in der Regel der Wert dieser Haushaltsführung zu erstatten.
Wo macht man Ansprüche geltend?
Geschädigte Radfahrerinnen und Radfahrer können ihre Ansprüche direkt bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ist diese nicht bekannt, weil vielleicht kein Unfallbericht vorliegt, können Sie diese anhand des Kfz-Kennzeichens über den Zentralruf der Autoversicherer recherchieren.
Warum haften Autofahrer mit?
Bei Unfällen mit Radfahrenden müssen Autofahrer, auch wenn sie den Unfall nicht verschuldet haben, meist für einen Teil des entstandenen Schadens aufkommen. Grund ist die sogenannte Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, denn schon allein der Betrieb eines Autos bedeutet eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Sollte diese nicht zahlen, müssen Sie persönlich für den Schaden aufkommen.
Haben Sie als Autofahrer hingegen den Unfall verursacht, weil Sie beispielsweise beim Abbiegen nicht richtig geschaut haben, haften Sie in der Regel voll.
Fahrradfahrer verletzt - Strafverfahren?
Wurde ein Fahrradfahrer oder eine Fahrradfahrerin mit dem Auto angefahren und hat sich -eventuell auch nur leicht- verletzt, kommt auf den Autofahrer häufig noch ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zu. Dies kann die oder der Geschädigte selbst oder die Polizei veranlassen.
Bei der Bemessung der Strafe kommt es auf alle Tatumstände (Schwere der Verletzungen, Grad der Fahrlässigkeit, Nachtatverhalten) an. Wer zum ersten Mal eine fahrlässige Körperverletzung begeht, muss bei leichten Verletzungen des Radfahrenden meist mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen rechnen. Dies entspricht ca. einem Netto-Monatsgehalt.
Radfahrer angefahren - Führerschein weg?
Im Rahmen der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kann das Gericht außerdem ein Fahrverbot anordnen oder die Fahrerlaubnis ganz entziehen. Es drohen dann zusätzlich zwei bzw.
Was man noch beachten sollte, erklärt Polizeihauptkommissar Christoph Becker
Manchmal passiert es von einer Sekunde auf die andere: Beim Abbiegen nicht richtig über die Schulter geschaut, schon hat ein Pkw-Fahrer den auf dem Radweg nahenden Fahrradfahrer übersehen und nimmt ihm die Vorfahrt. Es kommt zum Sturz.
Gibt es nach dem Unfall Verletzte, muss diesen zunächst geholfen werden. Bei schweren Verletzungen ruft man am besten umgehend den Notarzt. „Wenn bis auf ein paar kleine Schürfwunden weiter nichts passiert ist und die Beteiligten sich über die Schuldfrage einig sind, genügt es, wenn die Unfallbeteiligten ihre Personalien, Telefonnummern und Versicherungsdaten austauschen“, rät Christoph Becker.
Egal ob Alleinunfall oder mit anderen Beteiligten: Selbst bei kleineren Verletzungen empfiehlt sich vorsorglich der Besuch beim Arzt. Gibt es nach einem Fahrradunfall Streit über die Unfallschuld, sollte die Polizei verständigt werden. „Die befragt alle Unfallbeteiligten und Zeugen und erstellt eine Skizze vom Unfallort. Hat einer der Beteiligten die Verkehrsregeln missachtet, stellt die Polizei eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat fest, die mit einem Verwarnungsgeld oder einer Anzeige geahndet werden kann“, erklärt Becker.
Hat man den Unfall selber verursacht, kann der Unfallgegner unter Umständen Ansprüche erheben. Daher sollte jeder Fahrradfahrer zumindest eine private Haftpflichtversicherung haben, rät der Verkehrspolizist.
Am besten fotografiert man mit seinem Smartphone die Unfallschäden und die Beschilderung am Unfallort. So erhält die Versicherung alle notwendigen Unterlagen. Herrscht Uneinigkeit über die Schuldfrage, ist es besser, einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Ist die Schuldfrage geklärt, sollte man möglichst bald die gegnerische Versicherung kontaktieren, falls man Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen will.
Alkohol ist eine der Hauptursachen für Fahrradunfälle. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt für Radfahrer bei 1,6 Promille. Nach einem Unfall können - je nach Schwere und Hergang - aber schon ab 0,3 Promille ein Fahrerlaubnisentzug, drei Punkte im Fahreignungsregister und eine Geld- oder anderweitige Strafe verhängt werden. Stellt die Polizei fest, dass ein Fahrradfahrer bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss stand, kann das zum Nachteil werden, selbst wenn man diesen nicht verschuldet hat.
Wenn man als Fahrradfahrer auf der falschen Fahrbahnseite fährt, kann auch das zu Unfällen führen. „Bei uns in Münster wird dies nicht toleriert und konsequent geahndet, wenn Sie als Geisterradler auf der falschen Fahrbahn unterwegs sind.“ Denn das Rechtsfahrgebot gilt in Deutschland auch für Fahrradfahrer.
Die Nutzung eines Smartphones beim Autofahren ist verboten. Hier sind die Bußgelder im Jahr 2017 deutlich erhöht worden, von 60 auf 100 Euro. Zudem gibt es für Autofahrer einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Doch das Verbot betrifft auch Radfahrer: Wer beim Fahrradfahren sein Smartphone benutzt, dem drohen 55 Euro Bußgeld. „Smartphones führen im Straßenverkehr generell zu vielen Unfällen und gehören während der Fahrt in die Hosentasche“, mahnt Polizeihauptkommissar Becker.
Pedelecs, also Fahrräder mit Elektromotor, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. „Besonders für Senioren ist das eine gute Möglichkeit, mobil zu bleiben. Allerdings schätzen viele die Geschwindigkeit falsch ein, sodass sich die Zahl der Unfälle mit Pedelecs bundesweit dramatisch erhöht hat. Gerade in der Innenstadt sind 25 km/h viel zu schnell“, meint Becker. Er empfiehlt besonders älteren Menschen, die zum ersten Mal ein Pedelec nutzen wollen, zuvor ein Fahrsicherheitstraining zu machen.
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