Fahrradfahren auf dem Gehweg: Was ist erlaubt und was nicht?

In deutschen Städten konkurrieren Fußgänger:innen mit Radfahrenden häufig um begrenzten Raum. Das führt zu Konflikten und rechtlichen Problemen. Wer mit dem Rad auf nicht freigegebenen Gehwegen fährt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Nachteile bei Unfällen.

Gesetzliche Grundlagen und Ausnahmen

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, dass Sie mit einem Fahrrad den Gehweg nutzen. Das ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel:

  • Kinder: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg mit Fahrrädern benutzen. Für sie gilt ein striktes Verbot, auf der Straße zu fahren.
  • Begleitpersonen: Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.
  • Freigegebene Gehwege: Darüber hinaus ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen nur dort erlaubt, wo dies mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet ist oder wo die Fläche als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen ist. Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden.

Es gilt in allen Fällen die Pflicht der Rücksichtnahme auf Fußgänger*innen sowie „Schrittgeschwindigkeit“. Eine Zusatzbeschilderung „Schrittgeschwindigkeit“ erfolgt nur in besonders kritischen Einzelfällen. Der Radverkehr wird in der Regel nicht bei Rad-Hauptrouten oder bei Abschüssigkeit gemeinsam mit dem Fußverkehr auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg geführt.

Bußgelder und Strafen

Wer trotzdem mit dem Rad dort fährt, muss mit Bußgeldern rechnen. Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 55 Euro. Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg kostet 55 Euro. Mit Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 70 Euro, bei Gefährdung auf 80 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden 100 Euro fällig.

Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) darf man zwar Rad fahren, muss aber Schrittgeschwindigkeit einhalten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 15 Euro. Das gilt auch für freigegebene Fußgängerzonen. Gefährden Radfahrende in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger:innen, droht ein Bußgeld von 30 Euro.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.

Es können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Kommt es tatsächlich zu einem Unfall mit Fußgängern, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Kommt es zu einem Unfall mit Fußgängern oder anderen Verkehrsteilnehmern, können Schadensersatzansprüche (Behandlungskosten, Schmerzensgeld) entstehen. Kommt es durch den Fahrradfahrer zu einem Unfall mit Personenschäden, kann dies unter Umständen als fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB angesehen werden. Fahrlässige Körperverletzung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg (OLG Düsseldorf 15 U 53/94).

Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte wie das Landgericht Erfurt dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben (LG Erfurt 8 O 1790/06).

Besondere Situationen

  • Kraftfahrzeuge: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.
  • Seitenstraßen: Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt (AG Starnberg 1 C 1472/09). Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht (AG Stralsund 11 C 1283/02).

Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen

Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht (VI ZR 171/07).

Der ADFC kritisiert diese Entscheidung, da sie die Unterschiede zwischen getrennten und gemeinsamen Wegen verwischt. Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.

Im verhandelten Fall fuhr ein Radfahrer mit etwa 15 Stundenkilometern auf dem Radweg mit angrenzendem Gehweg und sah eine Frau, die sich an einer Bushaltestelle mit anderen unterhielt. Er klingelte in etwa zehn Metern Entfernung, um auf sich aufmerksam zu machen, die Fußgängerin bewegte sich jedoch in Richtung Radweg. Dadurch sah sich der Radfahrer zur Vollbremsung gezwungen, bei der er über den Lenker stürzte.

Verhalten an Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.

Lösungsansätze für weniger Konflikte

Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.

Wenn Planer:innen den Radverkehr auf Gehwege verdrängen, schaden sie beiden umweltfreundlichen Fortbewegungsarten. Menschen, die zu Fuß gehen, fühlen sich durch Radfahrende bedrängt. Und wer Rad fährt, kommt auf engen Gehwegen nicht zügig voran.

Weitere Rechte und Pflichten von Radfahrern

Regelungen über das Verhalten im Straßen­verkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßen­verkehrs zu gewährleisten. Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheits­abstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.

Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst). Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen.

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeug­verkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

An Ampeln, in der Fachsprache Licht­signal­anlagen, gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr.

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrs­teilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Pedelecs und E-Bikes

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.

Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

Verhalten an Zebrastreifen

An Zebra­streifen, fachlich Fußgänger­überwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebra­streifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.

Fallbeispiel Amtsgericht Wiesbaden

Ein Radfahrer, der verbotenerweise auf dem Gehweg fuhr und eine Einmündung überquerte, ohne anzuhalten, verursachte in Wiesbaden einen Unfall mit einem Auto. Das Amtsgericht Wiesbaden sprach den Radfahrer schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz, da er gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen und leichtfertig gehandelt hatte. Der Autofahrer wurde von jeglicher Schuld freigesprochen.

Der Fall, der vor dem Amtsgericht Wiesbaden verhandelt wurde, dreht sich um einen Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer. Der Vorfall ereignete sich am 1. September 2014 gegen 17:50 Uhr in Wiesbaden. Der Radfahrer befuhr widerrechtlich den Gehweg der Dötzheimer Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, weil der Autofahrer Schadensersatz vom Radfahrer forderte.

Das zentrale rechtliche Problem lag in der Frage der Schuld und der Haftung für den entstandenen Schaden. Das Amtsgericht Wiesbaden kam zu dem Schluss, dass der Radfahrer die alleinige Schuld an dem Unfall trägt. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 300,35 Euro Schadensersatz sowie 54,15 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten an den Kläger.

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht mehrere wichtige Aspekte. Es betonte, dass der Radfahrer gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen hatte. Erstens ist es Erwachsenen laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren. Zweitens fuhr der Radfahrer in entgegengesetzter Richtung.

Das Gericht bewertete das Verhalten des Radfahrers als „höchst leichtfertig“. Es argumentierte, dass der Radfahrer damit rechnen musste, dass Autos aus der Manteufelstraße langsam in die Dötzheimer Straße einbiegen würden. Das Gericht stellte fest, dass an der Unfallstelle weder ein Radweg noch ein markierter Fußgängerüberweg vorhanden war.

Ein wichtiger Aspekt des Urteils ist, dass das Gericht dem Autofahrer kein Mitverschulden zusprach. Es befand, dass das langsame Heranfahren an den Einmündungsbereich kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten darstellt. Das Gericht entschied auch, dass die generelle Betriebsgefahr des Autos in diesem Fall keine Rolle spielt.

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass der Radfahrer nicht nur für den bereits bezifferten Schaden aufkommen muss, sondern auch für alle zukünftigen Schäden haftet, die sich noch aus diesem Unfall ergeben könnten. Das Urteil verdeutlicht die schwerwiegenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für Radfahrer, die verkehrswidrig auf Gehwegen fahren.

Haftung bei Fahrradunfällen: Wer ist verantwortlich?

Sie sind mit dem Fahrrad unterwegs und plötzlich passiert es: Ein Unfall! Wer ist nun verantwortlich? Haftung bei Fahrradunfällen ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft.

Radfahrer, die unerlaubt auf dem Gehweg fahren, riskieren nicht nur ein Bußgeld, sondern auch erhebliche rechtliche Nachteile im Falle eines Unfalls. Die Nutzung des Gehwegs durch Radfahrer ist also nur in klar definierten Ausnahmefällen erlaubt.

Verkehrsverstöße und ihre Konsequenzen

Verstöße gegen Verkehrsregeln können für Radfahrer erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bei leichteren Verstößen drohen in der Regel Verwarnungsgelder. So kostet beispielsweise das Benutzen eines Handys während der Fahrt 55 Euro. Für das Überfahren einer roten Ampel werden je nach Gefährdungslage Bußgelder zwischen 60 und 180 Euro fällig. Ab einem Bußgeld von 60 Euro erfolgt in der Regel auch ein Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Dies gilt für Radfahrer ebenso wie für Autofahrer.

Besonders gravierend sind die Folgen bei Alkoholkonsum. Während für Radfahrer keine feste Promillegrenze gilt, kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Ab 1,6 Promille wird grundsätzlich von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. In solchen Fällen drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Fahrerlaubnis - selbst wenn der Verstoß mit dem Fahrrad begangen wurde.

Verhalten nach einem Unfall

Zunächst muss die Unfallstelle abgesichert werden, um weitere Gefährdungen zu vermeiden. Dazu gehört das Einschalten der Warnblinkanlage des Autos und gegebenenfalls das Aufstellen eines Warndreiecks. Es ist ratsam, die Polizei zu verständigen, besonders wenn es Verletzte gibt oder der Unfallhergang unklar ist.

Die Unfallbeteiligten sollten ihre Personalien und Versicherungsdaten austauschen. Dazu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer. Es ist wichtig, den Unfallhergang möglichst genau zu dokumentieren. Dazu können Fotos von den Fahrzeugen, der Unfallstelle und eventuellen Schäden gemacht werden.

Hinsichtlich der Schuldfrage ist zu beachten, dass das Befahren des Gehwegs durch Radfahrer grundsätzlich verboten ist, es sei denn, es ist ausdrücklich durch Verkehrszeichen erlaubt. Allerdings trifft den Autofahrer eine besondere Sorgfaltspflicht beim Befahren des Gehwegs, etwa beim Einfahren in ein Grundstück. Die Haftung wird in solchen Fällen oft geteilt. Der Radfahrer haftet für den verbotswidrigen Gehweggebrauch, der Autofahrer für die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr.

Wichtige Begriffe

  • Haftung: Die rechtliche Verantwortung für einen Schaden oder eine Verletzung.
  • Schadensersatz: Die finanzielle Entschädigung, die ein Schädiger dem Geschädigten zahlen muss, um den entstandenen Schaden auszugleichen.
  • Verkehrswidrig: Ein Verhalten im Straßenverkehr, das gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt.
  • Leichtfertigkeit: Ein fahrlässiges Handeln, bei dem der Täter die möglichen Folgen seines Verhaltens außer Acht lässt, obwohl er sie hätte erkennen können.
  • Betriebsgefahr: Das Risiko, das von einem Fahrzeug ausgeht, auch wenn es ordnungsgemäß betrieben wird.
  • Mitverschulden: Die Teilschuld des Geschädigten an einem Unfall oder Schaden.

Relevante Paragraphen

  • § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Vorschrift regelt die Haftung für Schäden, die einer Person durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung zugefügt wurden.
  • § 1 Abs. 2 StVO (Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme): Diese Vorschrift verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird.
  • § 2 Abs. 1 und 5 StVO (Benutzungspflicht von Radwegen): Diese Vorschriften regeln, dass Radfahrer grundsätzlich die Radwege benutzen müssen, sofern vorhanden. Nur unter bestimmten Ausnahmen dürfen Erwachsene den Gehweg befahren.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Diese Vorschrift besagt, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst tragen muss, soweit er ihn durch eigenes Verschulden mitverursacht hat.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Diese Vorschrift regelt, dass die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Bußgelder für Radfahrer im Überblick

Verstoß Bußgeld
Radfahren auf dem Gehweg (nicht erlaubt) 55 Euro
Radfahren auf dem Gehweg mit Behinderung Anderer 70 Euro
Radfahren auf dem Gehweg mit Gefärdung Anderer 80 Euro
Radfahren auf dem Gehweg mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung 100 Euro
Verstoß gegen Schrittgeschwindigkeit auf freigegebenem Gehweg 15 Euro
Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr 30 Euro
Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Rücksichtnahme auf gemeinsamen Geh- und Radwegen 15 Euro
Überfahren eines Zebrastreifens ohne Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen 40 Euro

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