Radfahren auf dem Gehweg: Was die StVO sagt

Viele Radler fühlen sich auf der Straße unsicher, da sie sich in unmittelbarer Nähe von Pkw und Lkw bewegen müssen. Sind keine Radwege vorhanden, weichen sie gerne auf den Fußgängerweg aus. Doch ist das erlaubt? Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.

Grundlagen und Verbote

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, mit einem Fahrrad den Gehweg zu nutzen, es sei denn, eine entsprechende Beschilderung ist vorhanden. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.

Ausnahmen für Kinder

Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.

Am 14. Dezember 2016 hat sich dies jedoch geändert. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden.

Sonderfälle und Beschilderung

Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.

Ein benutzungspflichtiger Radweg ist daran zu erkennen, dass ein blaues Schild mit weißem Fahrradsymbol (mitunter in Kombination mit einem Fußgängersymbol) vorhanden ist. Fehlt ein solches Schild, ist der Radweg nicht benutzungspflichtig und es steht den Radfahrern frei, auf dem Radweg oder der Straße zu fahren.

Bußgelder und Strafen

Werden etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche. Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.

Bußgelder für Radfahrer im Überblick

Hier sind einige Beispiele für Bußgelder, die Radfahrern drohen können:

  • Fahrradfahren auf nicht freigegebenem Gehweg: 55 Euro
  • Mit Behinderung anderer: 70 Euro
  • Bei Gefährdung: 80 Euro
  • Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung: 100 Euro
  • Verstoß auf freigegebenen Gehwegen (keine Schrittgeschwindigkeit): 15 Euro
  • Gefährdung von Fußgängern in Fußgängerzonen mit zugelassenem Radverkehr: 30 Euro
  • Nichtanpassen der Geschwindigkeit auf gemeinsamen Geh- und Radwegen: 15 Euro

Alkohol und Radfahren

Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

Verhalten im Straßenverkehr

Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert. Als Verkehrsteilnehmer müssen sich auch Radfahrer an bestimmte Regelungen halten. Ein Fehlverhalten wird bestraft - durch Bußgelder, Punkte in Flensburg oder gar durch Fahrverbot und Entzug des Führerscheins!

Hier sind einige wichtige Punkte:

  • Radwege benutzen: Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind.
  • Rechtsfahrgebot: Zudem ist das Rechtsfahrgebot grundsätzlich zu befolgen.
  • Sichtbarkeit: Ist das Fahrrad korrekt beleuchtet, kann es auf der Fahrbahn schon von weitem gesehen werden.

Rechtliche Folgen bei Unfällen

Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg.

Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.

Rücksichtnahme auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen

Selbst auf getrennten Rad- und Fußwegen müssen Radfahrende besonders vorsichtig sein. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei eng nebeneinander verlaufenden Wegen eine ähnliche Rücksichtnahmepflicht wie auf gemeinsamen Wegen besteht.

Das Problem: Auf fast allen Bordsteinradwegen in Innenstädten besteht das Risiko, dass Fußgänger:innen den Radweg betreten. Radfahrende müssten daher praktisch immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren, um einer Mitschuld zu entgehen.

Verhalten an Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen gelten besondere Regeln: Radfahrende müssen Fußgänger:innen das Überqueren ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen bei Bedarf anhalten. Überholen ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 40 Euro.

Ein häufiger Irrtum: Radfahrende haben auf dem Zebrastreifen keinen Vorrang, wenn sie fahren. Nur wer absteigt und schiebt, genießt den Schutz des Zebrastreifens.

Weitere Verkehrsregeln für Radfahrer

Neben den bereits erwähnten Punkten gibt es noch weitere wichtige Verkehrsregeln, die Radfahrer beachten sollten:

  • Ampeln: Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • Überholen: Als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
  • Nebeneinander fahren: Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
  • Bundesstraße: Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
  • Hund führen: Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden.
  • Musik hören: Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen.

Empfehlungen für weniger Konflikte

Um Konflikte zu verringern, empfiehlt der ADFC, Höchstgeschwindigkeiten auch auf Hauptverkehrsstraßen zu senken. Bei innerörtlichen Radwegen auf Gehwegflächen sollten Kommunen die Benutzungspflicht aufheben. Zu schmale Gehwege müssen wieder ausschließlich Fußgänger:innen vorbehalten bleiben, wenn diese die in den Regelwerken geforderten Breiten unterschreiten.

Zusammenfassung

Das Radfahren auf dem Gehweg ist in Deutschland grundsätzlich verboten, es gibt jedoch Ausnahmen für Kinder und freigegebene Gehwege. Bei Verstößen drohen Bußgelder, und bei Unfällen können Radfahrer erhebliche Nachteile haben. Es ist wichtig, die Verkehrsregeln zu kennen und rücksichtsvoll zu fahren, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

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