Viele Radler fühlen sich auf der Straße unsicher, da sie sich in unmittelbarer Nähe von Pkw und Lkw bewegen müssen. Sind keine Radwege vorhanden, weichen sie gerne auf den Fußgängerweg aus.
Grundsatz: Fahrbahnbenutzungspflicht für Radfahrer
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) haben Radfahrer auf dem Gehweg in der Regel nichts verloren, denn in § 2 Abs. Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Auch das Fahrrad gilt als Fahrzeug - allerdings nicht als Kraftfahrzeug - und gehört somit üblicherweise auf die Straße.
Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße.
Die Benutzungspflicht von Radwegen und damit das Verbot, die Fahrbahn zu benutzen, dürfen die Behörden nur anordnen, wo dies mit ganz besonderen Gefahren verbunden ist. Die Verwaltungsgerichte haben im Laufe der Jahre auf Klagen von Fahrradfahrern hin in Dutzenden von Fällen angeordnet, die Radwegschilder zu entfernen.
Ausnahmen von der Gehwegbenutzungspflicht
Dieses Verbot gilt lediglich in zwei Situationen nicht: So dürfen bis zu einem bestimmten Alter Kinder mit ihrem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren. Des Weiteren gibt es Gehwege, die zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind.
Kinder auf dem Gehweg
Laut StVO ist das Fahrradfahren auf dem Gehweg für Kinder unter acht Jahren grundsätzlich Pflicht, wenn kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden ist. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen.
Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Aber: Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Nur eine Aufsichtsperson darf das Kind auf dem Bürgersteig begleiten. Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Gemäß der StVO darf ein Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Seitdem dürfen begleitende Aufsichtspersonen mit ihrem Fahrrad ebenfalls den Gehweg nutzen.
Wenig bekannt und oft missachtet: Beim Fahren auf Gehwegen müssen Kinder und ihre erwachsene Begleitung zum Überqueren von Straßen absteigen und das Fahrrad schieben. Ihr Vorrang richtet sich dann nach den Regeln für Fußgängerinnen und Fußgänger.
Freigegebene Gehwege für Radfahrer
Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist auch dann gestattet, wenn es sich um einen gemeinsamen Fahrrad- und Fußgängerweg handelt. Dies kann durch verschiedene Schilder angezeigt werden. Zum einen existiert das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Dieses markiert, dass das Radfahren auf dem Gehweg hier erlaubt ist. Zum anderen kann der gemeinsame Rad- und Fußweg aber auch benutzungspflichtig für die Radfahrer sein. Dies ist der Fall, wenn ein blaues Schild vorhanden ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt.
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden.
Werden diese durch einen senkrechten Strich getrennt, bedeutet dies auch eine Trennung des Weges: die Radfahrer müssen sich auf einer Seite bewegen, die Fußgänger auf der anderen.
Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit anpassen und Rücksicht nehmen. Tun sie das nicht, werden 15 Euro fällig.
Bußgelder für das Fahrradfahren auf dem Gehweg
Fahren Sie unerlaubterweise mit einem Fahrrad auf dem Gehweg, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro. Welche Sanktionen bei einer Gefährdung oder Behinderung drohen, verrät Ihnen unsere Tabelle.
Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche.
Hier eine Übersicht über die Bußgelder für das Fahren auf dem Gehweg:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Radfahren auf nicht freigegebenem Gehweg | 55 Euro |
| Mit Behinderung anderer | 70 Euro |
| Mit Gefährdung | 80 Euro |
| Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 100 Euro |
| Auf freigegebenen Gehwegen (Zusatzschild „Radfahrer frei“) bei Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro |
| Gefährdung von Fußgängern in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr | 30 Euro |
Rechtliche Folgen bei Unfällen auf dem Gehweg
Radfahrende, die unerlaubt auf Gehwegen fahren und in Unfälle verwickelt werden, haben vor Gericht schlechte Aussichten. Sie erhalten als Geschädigte keinen vollen Schadensersatz und gehen oft leer aus. Auch wenn vorhandene Radwege aufgrund ihres Zustands unbenutzbar sind, rechtfertigt dies nicht das Fahren auf dem Gehweg.
Eine Falschfahrt auf dem Gehweg halten viele für weniger gefährlich als die Fahrbahnbenutzung. Kommt es dabei zum Unfall, können Gerichte dem Radfahrenden die alleinige Schuld geben.
Besonders problematisch sind Situationen mit Kraftfahrzeugen: Autos aus Tiefgaragen, von Tankstellen oder Parkplätzen dürfen den Gehweg mit äußerster Vorsicht queren (§ 10 StVO). Können Autofahrende nachweisen, dass sie im Falle eines Unfalls im Schritttempo fuhren, bekommen meist Radfahrende die Schuld.
Auch beim Queren von Seitenstraßen vom Gehweg aus haben Radfahrende keine Vorfahrt. Die Regel „rechts vor links“ gilt für den Gehweg nicht. Ein von der Hauptstraße abbiegender Autofahrende muss nicht mit Fahrradverkehr rechnen, der unerlaubt auf dem Gehweg fährt und seinen Weg kreuzt.
Allgemeine Verkehrsregeln für Radfahrer
Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert.
Die Verkehrsregeln für Fahrradfahrer sind verbindlich: Bei Verstößen folgen Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog 2025. Radler stellen einerseits eine kleinere Gefahr für den Verkehr dar, als etwa ein Auto oder Lkw. Radfahrer sind deutlich kleiner, leichter und durch die fehlende Motorisierung langsamer bzw.
Dennoch kann ein Fehlverhalten zu drastischen Folgen führen: Eine unvorsichtige Fahrweise mit dem Rad zwingt gefährlichere Verkehrsteilnehmer zu Ausweichmanövern.
Ist das Fahrrad korrekt beleuchtet, kann es auf der Fahrbahn schon von weitem gesehen werden.
Hier sind einige wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer:
- Radfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind.
- Das Rechtsfahrgebot ist grundsätzlich zu befolgen.
- Radler sind auf der Straße für Autofahrer besser sichtbar.
Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten.
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