Hast du dich auch schon einmal gefragt, ob es erlaubt ist, mit deinem Fahrrad über einen Zebrastreifen zu fahren? Der Artikel wirft einen genauen Blick auf die Gesetze und gibt Antworten auf diese Frage.
Was ist ein Zebrastreifen?
Aufgrund seines Musters erinnert er an die schwarz-weißen Streifen eines Zebras. Der Zweck ist eindeutig: Er soll es Fußgängern und auch Rollstuhlfahrenden ermöglichen, die Straße sicher zu überqueren.
Offiziell ist der Zebrastreifen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als „Fußgängerüberweg” bekannt. In diesem Begriff steckt auch schon dessen Zweck: Es handelt sich um eine Fahrbahnmarkierung, die dem Fußgängerverkehr die Überquerung der Straße ermöglichen soll.
Zebrastreifen gibt es in den meisten europäischen Ländern. Auch Länder wie Neuseeland oder Indien kennen ihn. Neben Deutschland hat sich der Begriff Zebrastreifen in einigen weiteren Ländern in der Landessprache durchgesetzt.
Hierzulande kannst du davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmenden auf der Straße an einem Zebrastreifen anhalten und dich passieren lassen. Eine Garantie gibt es allerdings nicht. In manchen unserer Nachbarländer sieht es am Zebrastreifen generell anders aus.
Der wohl berühmteste Zebrastreifen ist der in der Londoner Abbey Road.
Die Regeln für Radfahrer am Zebrastreifen
Darf man mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren?
Ja, du darfst generell mit deinem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren. Es ist generell nicht verboten, mit deinem Fahrrad über den Zebrastreifen zu fahren.
Allerdings haben Sie dann keinen Vorrang gegenüber dem querenden Verkehr auf der Fahrbahn und müssen diesen gegebenenfalls vorbeilassen. Möchten Sie das Vorrecht für Fußgänger in Anspruch nehmen, müssen Sie als Radfahrer am Zebrastreifen absteigen und Ihr Fahrrad schieben.
Möchtest du den Zebrastreifen auf deinem Fahrrad fahrend überqueren, hast du diesen Vorteil nicht. Du musst jedoch warten, bis die Fahrzeuge auf der Straße vorbeigefahren sind, bevor du selbst losfährst.
Überqueren Sie den Zebrastreifen, ohne vom Fahrrad abzusteigen, und behindern Sie dabei den Verkehr auf der Fahrbahn, kann Ihnen das unter Umständen als vermeidbare Behinderung anderer ausgelegt werden.
Als "Schutzraum" ist der Zebrastreifen ausschließlich Fußgänger und Rollstuhlfahrer gedacht. Nur wer schiebt, zählt als Fußgänger - wer fährt, eben nicht.
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Als Radfahrer müssen Sie sich vor einem Zebrastreifen genauso wie ein Autofahrer verhalten - bremsen und anhalten. Fußgänger und Rollstuhlfahrer, die den Fußgängerüberweg nutzen wollen, haben Vorrang. Möchten Sie selbst als Radler am Zebrastreifen die Straße überqueren, sollten Sie absteigen und Ihr Rad schieben. So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern. Ist die Straße frei, dürfen Sie auch über den Zebrastreifen radeln.
Was gilt, wenn der Zebrastreifen einen Radweg kreuzt?
Auch in diesem Fall haben Fußgänger auf dem Zebrastreifen Vorrang. Fahrradfahrer auf dem Radweg dürfen sich dem Zebrastreifen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und müssen notfalls warten, bis die Fußgänger ihn überquert haben. Erst dann dürfen die Radfahrer weiterfahren.
Was gilt nun aber, wenn neben dem Zebrastreifen ein Radweg aufgemalt ist? Diese sogenannte kombinierente Querungsanlage findet man zum Beispiel häufig an Kreisverkehren. Der Radweg kann entweder durch eine weiße gestrichelte Linie gekennzeichnet oder farblich hervorgehoben sein. Hier kommt es auf die Verkehrszeichen an.
Haben die Autofahrer ein Vorfahrt-Gewähren-Schild und ist der Radweg als solcher gekennzeichnet, haben Radfahrer Vorrang. Gibt es keine Schilder, hat grundsätzlich der motorisierte Verkehr Vorfahrt.
Was gilt für Kinder?
Für Kinder gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für erwachsene Radfahrer. Auch sie haben als Fahrradfahrern nicht automatisch Vorfahrt vor dem Autoverkehr.
Trotzdem spricht die Straßenverkehrsordnung in Paragraf 3 Absatz 2a von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder. Heißt: Autofahrer müssen besonders vorsichtig fahren, wenn sich Kinder dem Zebrastreifen nähern.
Radfahrende Kinder genießen auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Das bedeutet, nur wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, gelten sie als Fußgänger und haben Vorrang.
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen.
Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Bußgelder für Radfahrer bei Verstößen am Zebrastreifen
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Welche Bußgelder gelten für Radfahrer? Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Überqueren Sie als Radfahrer fahrend den Zebrastreifen und behindern dabei Fußgänger, kann dies ein Verwarngeld von 20 Euro nach sich ziehen.
Auch wer mit hoher Geschwindigkeit den Zebrastreifen überfährt, riskiert ein Verwarngeld.
Zieht das Fahren mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen ein Bußgeld nach sich? Ja, wenn Sie dabei vorschriftswidrig das Vorrecht für Fußgänger beansprucht und den querenden Verkehr auf der Fahrbahn behindert haben. Dies kann Ihnen ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einbringen.
Gerichtsurteile gegen Radfahrer
Wer fahrend einen Zebrastreifen überquert und so einen Unfall verursacht, hat vor Gericht keine guten Aussichten. Mehrere Urteile sind schon gegen Radfahrer ausgestellt worden.
Das Oberlandesgericht Hamm etwa entschied gegen einen Radfahrer, der mit seinem Pedelec einen Zebrastreifen fahrend überquerte und von einem Auto erfasst wurde. Die Autofahrerin musste nur einen Teil der Folgekosten des Unfalls tragen.
Auch das Landgericht Frankenthal entschied gegen eine Radfahrerin, die plötzlich von einem Radweg abbog, auf den Zebrastreifen fuhr und mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden.
Irrtümer im Straßenverkehr für Radfahrer
Immer wieder gibt es im Straßenverkehr Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, hat der ADFC zusammengefasst und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg.
Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?
Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht
Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.
Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen
Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.
Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren
Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild
Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad
Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.
Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen
Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
Irrtum Nummer 7: Handynutzung
Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen
Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.
Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren
Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.
Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen
Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.
Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern
Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen
S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege
In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.
Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen
Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.
Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung
Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.
Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.
Verwandte Beiträge:
- Radfahrerinnenbeine: Training, Pflege & die schönsten Looks
- Verkehrszeichen für Radfahrer: Übersicht & Erklärungen
- Radfahrer Jacke Herren: Test, Vergleich & Kaufberatung für Fahrradjacken
- Rennrad für die Berge: Beste Modelle & Kaufberatung
- Deister Bike Stadthagen – Top Fahrräder & E-Bikes für Ihr perfektes Fahrerlebnis!
Kommentar schreiben