Radfahrer Frei: Bedeutung und Relevanz im Straßenverkehr

Verkehrsschilder können verwirrend sein, da viele sich ähnlich sehen. Was genau bedeuten die verschiedenen Schilder für Radfahrer und Radfahrerinnen?

Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“

Immer häufiger ist das Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” auf deutschen Straßen anzutreffen. Es wird oftmals auch “Radfahrer frei” genannt. Zusatzzeichen 1022-10 “Radverkehr frei” erlaubt es Radfahrern Straßen und Wege zu befahren, die ansonsten für den Radverkehr gesperrt wären (Benutzungsrecht).

Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht, befahren dürfen.

Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt das Radfahren auf Gehwegen und Fußgängerzonen. Es macht den Gehweg allerdings nicht zum ausgewiesenen Fahrradweg. Das bedeutet: Radfahrer dürfen diese Wege benutzen, allerdings müssen sie ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschil­dert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfah­rende dar, es besteht aber keine Benut­zungs­pflicht.

Autos haben hier keinen Zutritt, es sei denn, es wird durch ein Zusatzzeichen angezeigt.

Anwendung und Bedeutung im Straßenverkehr

Allein stehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” können ebenfalls das Befahren von Wegen auf der linken Straßenseite erlauben. Radfahrer dürfen Wege mit allein stehenden Zusatzzeichen “Radverkehr frei” befahren.

Besonders gefährlich wird es immer beim Überqueren von Einmündungen. Zudem werden aus der Einmündung ausfahrende Fahrzeuge durch Zusatzzeichen “Radverkehr von links und rechts” über “Vorfahrt gewähren” oder “Halt” informiert.

Allerdings wird es weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Bußgeldkatalog erwähnt.

Dieses Verkehrsschild ist oft an Gefahrenstellen oder Baustellen zu finden und gilt nur in Verbindung mit anderen Verkehrsschildern, zum Beispiel „Gemeinsamer Geh- und Radweg“.

An einer Kreuzung mit dem Verkehrszeichen “Rechts”, “Links”, “Rechts links”, “Geradeaus”, “Geradeaus oder rechts” oder “Geradeaus oder links” müssen also zunächst auch Radfahrer der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Weitere wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

  • Radweg (Zeichen 237 StVO): Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
  • Radfahrstreifen: Radfahrstreifen sind durch eine durchgezogene breite Linie abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig.
  • Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO): Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfah­rende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfah­rende müssen diese Wege benutzen.
  • Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO): Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt.
  • Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO): In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeug­e sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatz­schild zugelassen ist.
  • Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO): Den grünen Pfeil gibt es auch für Radfah­rende. Wenn sie aus einem Radfahr­strei­fen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten.

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