Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren? Was die StVO sagt

Nebeneinander fahrende Fahrradfahrer sind für viele Autofahrer ein Dorn im Auge. Dabei ist das sogar erlaubt - zumindest unter gewissen Umständen. Egal ob Sie kilometerweite Touren mit dem Fahrrad zurücklegen oder durch die Stadt fahren: Wenn Sie zu zweit oder in einer Gruppe unterwegs sind, ist nebeneinander fahren die beste Möglichkeit, um sich abzusprechen und zu reden. Doch nur wenige sind sich über die dabei zu beachtenden Regeln im Klaren.

Grundregeln für das Nebeneinanderfahren

Im Allgemeinen gilt: Sie dürfen als Fahrradfahrer zu zweit nebeneinander fahren, solange der Verkehr nicht behindert wird. Die Regelung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern findet sich in § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Konkret beschreibt Absatz 4, Satz 2 dieser Vorschrift, dass Radfahrer nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Eine Behinderung liegt vor, wenn Sie nebeneinander fahren und Sie von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr überholt werden können, obwohl dies möglich wäre, wenn Sie hintereinanderfahren würden. Dies bedeutet, dass Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen müssen und darauf achten sollen, dass keine unzumutbare Behinderung entsteht, die das Überholen von anderen Verkehrsteilnehmern verhindert.

Wenn ihr widerrechtlich nebeneinander fahrt und dabei den Verkehr behindert, müsst ihr ein Bußgeld von 20 Euro zahlen. Solltet ihr dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden, erhöht sich das Bußgeld auf 25 Euro. Im Falle eines Unfalls oder Sachschadens steigt es um weitere fünf Euro.

Ausnahmen und Sonderfälle

Eine Ausnahme ist die Fahrradstraße. Hier dürfen Sie als Fahrradfahrer zu zweit immer nebeneinander fahren. Diese Regel gilt auch, wenn Sie in einem geschlossenen Verband ab 16 Radfahrern unterwegs sind. Der Autoverkehr muss dann warten. Diese Regelung soll den sozialen Aspekt des Fahrradfahrens unterstützen und das Fahren in der Gruppe sicherer machen.

Radfahrer im geschlossenen Verband

Radfahren in der Gruppe macht nicht nur Spaß, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl - sei es bei Vereinstouren, Schulklassen oder Freizeitausfahrten. Doch wer mit mehreren Radfahrern unterwegs ist, muss spezielle Verkehrsregeln beachten. Ein geschlossener Verband besteht gemäß § 27 Absatz 1 StVO aus mindestens 16 Radfahrern, die sichtbar als zusammengehörige Gruppe auftreten.

Die Gruppe gilt verkehrsrechtlich als ein einziges Fahrzeug. Das hat weitreichende Folgen, etwa beim Verhalten an Ampeln oder Kreuzungen. Ein geschlossener Verband darf auch dann auf der Straße fahren, wenn daneben ein benutzungspflichtiger Radweg verläuft. Im geschlossenen Verband dürfen zwei Radfahrer nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Die Gruppe muss von einem verantwortlichen Führungsradler geleitet werden.

Dieser sorgt für die Einhaltung der Verkehrsregeln und kommuniziert durch Handzeichen, die innerhalb der Gruppe weitergegeben werden. Ein zentraler Vorteil des geschlossenen Verbandes: Die Gruppe darf zusammenbleiben, selbst wenn eine Ampel während der Durchfahrt auf Rot schaltet. Dasselbe gilt bei Kreuzungen ohne Ampelregelung: Rechts vor links wird ausgesetzt, sobald ein Teil der Gruppe bereits eingefahren ist.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) empfiehlt einen Mindestabstand von einer Radlänge zum Vordermann. Trotzdem darf der Verband nicht zu stark auseinandergezogen sein. Für kleinere Radfahrgruppen gelten keine Sonderregeln.

Weitere wichtige Regeln und Tipps für Radfahrer

  • Radwegbenutzungspflicht: Auf einem mit dem blauen Radwegeschild gekennzeichneten Radweg müssen Radfahrende fahren, auch wenn sie auf der Fahrbahn besser vorankommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist.
  • Sicherheitsabstand: Beim Überholen von Radfahrenden gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts.
  • Dooring-Unfälle: Der ADFC empfiehlt, einen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zu parkenden Autos einzuhalten, um Unfälle durch plötzlich geöffnete Autotüren zu vermeiden.
  • Freihändiges Fahren: Freihändiges Radfahren ist in Deutschland verboten und wird mit fünf Euro Bußgeld geahndet.

Die Rolle des ADFC

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

Bußgelder im Überblick

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Regeln zum Nebeneinanderfahren von Radfahrern fällig werden können:

Verstoß Bußgeld
Behinderung des Verkehrs durch Nebeneinanderfahren 20 Euro
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Nebeneinanderfahren 25 Euro
Unfall oder Sachschaden durch Nebeneinanderfahren 30 Euro

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