Das richtige Verhalten von Radfahrern im Kreisverkehr

Das Fahren im Kreisverkehr kann auch für geübte Verkehrsteilnehmer Unsicherheiten bergen. Dieser Artikel erläutert die geltenden Regeln und gibt Hinweise für ein sicheres Verhalten als Radfahrer im Kreisverkehr.

Grundregeln für den Kreisverkehr

Für jeden Kreisverkehr gilt: Fahrzeuge fahren rechts ein und dann entgegen dem Uhrzeigersinn. Parken oder Anhalten ist verboten - es sei denn, der Verkehr stockt. Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden, auch wenn sie nur aufgemalt ist. Ausnahme: besonders lange Fahrzeuge.

Klassischer Kreisverkehr

Bei einem klassischen Kreisverkehr wird nur beim Ausfahren geblinkt. Fahrzeuge im Kreisverkehr haben Vorfahrt. Wer in den Kreisverkehr einfährt, darf nicht blinken (§8 Abs. 1a StVO). Wer herausfährt, muss dagegen blinken (§9 Abs.).

Unechter Kreisverkehr

Er kommt selten vor, meist in Wohngebieten. Hier gilt die Regel "rechts vor links", der Einfahrende hat also Vorfahrt. Fahrtrichtung ist, wie gehabt, gegen den Uhrzeigersinn. Achtung: Der Blinker muss hier beim Ein- und Ausfahren gesetzt werden.

Vorfahrt für Radfahrer und Fußgänger

Radfahrer

Radfahrer haben im klassischen Kreisverkehr grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie motorisierte Fahrzeuge. Das bedeutet: Vorfahrt gewähren bei der Einfahrt, im Kreisverkehr gilt Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Außerdem müssen Radfahrer Handzeichen geben, wenn sie den Kreisel verlassen möchten. Diese Regeln gelten, egal ob der Radler auf der Fahrbahn oder auf einem Radweg unterwegs ist.

Autofahrer aufgepasst: Zu gefährlichen Situationen kann es vor allem dann kommen, wenn ein Autofahrer den Kreisverkehr verlassen möchte und rechts von ihm ein Radfahrer fährt, der im Kreisverkehr bleibt.

Fußgänger

Fußgänger haben nur Vorrang vor Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren. Ausnahme: Wenn sich unmittelbar vor dem Kreisverkehr ein Zebrastreifen befindet, gilt der Vorrang der Fußgänger sowohl für Autofahrer, die in den Kreisverkehr einfahren, als auch für diejenigen, die ihn verlassen.

Außergewöhnliche Kreisverkehre

Über ihre Zweckmäßigkeit hinaus zeichnen sich manche Kreisel auch durch künstlerische Gestaltung oder eine besondere Verkehrsführung aus.

Vorfahrtsregeln im Detail

Die StVO regelt u. a. wo darf man fahren und wo man warten muss. Das richtige Verhalten wird in diesem Artikel erläutert.

In der StVO § 8 wird die Vorfahrt für alle Fahrzeuge (also auch für Fahrräder) im Straßenverkehr an einer Einmündung und einer Kreuzung bzw. einem Kreuzungsbereich geregelt. Die StVO §§ 7 und 10 regeln den Spurwechsel und das Einfädeln. Es ist wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten rechtzeitig erkennen, wer Vorrang hat. Beachtet man die Vorfahrt nicht, kann es zu folgenschweren Unfällen kommen. Ist man unsicher, sollte man den Augenkontakt suchen und sich mit Handzeichen verständigen.

StVO § 8 Vorfahrt (Auszug)

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205 und 206 Wartepflicht sowie 301 und 306 Vorfahrtsrecht) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (…).

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird (…).

Umsetzung im Verkehr

Soweit Verkehrsschilder aufgestellt sind, ist die Vorfahrtsregelung eindeutig. Man hat ein Vorfahrtsrecht oder man ist wartepflichtig. Ansonsten gilt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ immer auf gleichberechtigten Straßen, somit auch für öffentliche Feld- und Waldwege. Wanderwege und Trails gehören nicht dazu. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat keine Vorfahrt.

Radwegführung auf die Fahrbahn

Radverkehrsanlagen an oder neben Straßen „erben“ die auf der Fahrbahn geltende Vorfahrtsregelung, soweit nicht anders beschildert.

Im Bild wird der Radweg auf einem Radfahrstreifen geführt, parallel zur Fahrbahn. Da Kraftfahrzeuge diese Linie nicht überfahren dürfen, gelten hier keine Vorfahrtsregeln. Radfahrende können weiter auf der Spur fahren. Für Kraftfahrzeuge gelten die Abstandsregeln.

Aber: Wie man hier sieht, halten sich Kraftfahrer oft nicht daran, begünstigt durch die schlechten baulichen Ausführungen. Deshalb auch hier, man kann es nicht oft genug wiederholen: Rücksicht und Handzeichen, dem Autofahrer signalisieren, dass man auf dem Radfahrstreifen weiterfährt.

Ein Schutzstreifen ist für Radfahrende nicht benutzungspflichtig und Teil der Fahrbahn. Deswegen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet und gegebenenfalls vorbeigelassen werden, auch wenn ein Schutz für Radfahrende errichtet wurde.

Auch hier haben Radfahrende keine Vorfahrt, jedoch werden sie durch Baumaßnahmen vor dem rückwärtigen Verkehr geschützt.

Durch die gestrichelte Linie wird der Radfahrstreifen aufgelöst und Radfahrende auf die Fahrbahn geführt. Dadurch haben sie keine Vorfahrt mehr.

Stoppschild Verkehrszeichen 306

Das Stoppschild kennt man bereits als Kind. Was es bedeutet, dürfte soweit auch klar sein, nämlich: Anhalten! Auch Radfahrende! Stoppschilder signalisieren besonders gefährliche Kreuzungen und zeigen an, dass man unbedingt an der Haltelinie stehen bleiben muss. Egal wie gut man vermeintlich in die Kreuzung einsieht. Wer ein Stoppschild überfahrt, zahlt ein Bußgeld und kassiert einen (1) Punkt, auch Radfahrende.

Kreisverkehr

Befindet sich bei der Einmündung des Kreisverkehrs ein „Vorfahrt gewähren“-Schild, bedeutet dies, der fließende Verkehr im Kreisverkehr hat Vorrang. Gibt es keinen Fahrradweg um den Kreisverkehr, sollten Radfahrende zu ihrer eigenen Sicherheit immer in der Mitte der Spur fahren, um zu verhindern, dass sie kurz vor einer Ausfahrt noch geschnitten und überholt werden.

Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren. Radverkehrsfurten werden mit zwei unterbrochenen Linien und Fahrradpiktogrammen markiert. Sollten an einem um den Kreisverkehr führenden Radweg „Vorfahrt-Achten“-Schilder stehen, sind diese zu beachten.

Vorfahrt bei Zweirichtungsradwegen

Ist ein Radweg für Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben, so haben Radfahrende an Einmündungen von Straßen Vorfahrt. Das gilt unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen. Aus den Einmündungen kommende Fahrzeugführer*innen werden mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ über Zeichen „Vorfahrt gewähren“ über den kreuzenden Zweirichtungsradweg in Kenntnis gesetzt. Im Idealfall sind die Radverkehrsfurten an solchen Stellen mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen. Das gilt auch für Zweirichtungsradwege an oder um Kreisverkehre. Sind Querungen und Furten mit davon abweichenden Verkehrsschildern geregelt, so gelten diese natürlich.

StVO §§ 7 und 10 - Spurwechsel und Einfädeln

Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dies gilt analog auch für Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (hier Fahrräder) sind. Schon alleine deshalb, weil man sich nicht gefährden darf. Kommt es beim Spurwechsel zum Unfall, ist dieser in aller Regel dem Verkehrsteilnehmer anzulasten, der die Spur gewechselt hat. Das gilt auch für Radfahrende.

Das Einfädeln beim Anfahren vom Fahrbahnrand erfordert ebenso große Aufmerksamkeit auf dem von hinten kommenden fließendem Verkehr. Radfahrende sind hier aber durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand oft in einer besonderen Situation. Viele Radfahrende weichen in mehr oder weniger große Lücken zwischen parkenden Autos aus. Sei es, weil sie sich beim rechts fahren sicherer fühlen, sei es, um den rückwärtigen Verkehr vorbei zu lassen. Damit begeben sie sich auf eine andere Spur. Wenn sie sich hinter dem nächsten geparkten Auto wieder einfädeln wollen, müssen sie den rückwärtigen Verkehr beobachten, denn dieser hat in diesem Fall Vorfahrt. Deshalb sollten Radfahrende, wenn die Lücken zwischen parkenden Autos nicht zu groß sind, nicht in diese Lücken einscheren, sondern geradeaus fahren.

Sicheres Verhalten im Kreisverkehr: Tipps für Radfahrer

Kreisverkehre sind für Fahrradfahrer ein Sicherheitsrisiko. Wer immer schon irritiert war, welche Vorfahrtsregeln am Kreisverkehr gelten, vor allem wenn Radfahrer kreuzen, kann sich jetzt an einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm orientieren. Danach ist ein Radfahrer, der der auf einem neben dem eigentlichen Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten muss, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren möchte, gegenüber den Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren.

Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Erst recht kompliziert wird’s im und am Kreisverkehr, wenn auch noch die sogenannten schwachen Verkehrsteilnehmer dazukommen. Haben Sie das gewusst? Kreisverkehr ist nicht gleich Kreisverkehr.

Manche Kreisverkehre sehen so aus - zum Teil auch ohne gestrichelte Mittellinie oder mit weiteren Spuren. Das kommt in Deutschland nicht so häufig vor und stellt den ein oder anderen Verkehrsteilnehmer deshalb vor Herausforderungen. Bei einer zweispurigen Zufahrt nimmt der rechts Fahrende die rechte Spur (dunkelblaues Auto), der links Fahrende die Innenspur (oranges Auto). Am besten ordnet sich schon vorab rechts ein, wer an der ersten oder zweiten Ausfahrt abfahren möchte (dunkelblaues Auto). Die Innenspur nimmt, wer erst später abfahren möchte (oranges Auto). Dann muss man allerdings beim Verlassen den Vorrang eines Fahrzeugs auf der Außenspur beachten und zur Not noch eine weitere Runde im Kreisel bleiben. Bei manchen mehrspurigen Kreisverkehren führen Spuren direkt zu einer Ausfahrt. Dann den Pfeilen folgen oder Spur wechseln. Beim Blinken gelten die gleichen Regeln wie beim klassischen Kreisverkehr.

Wenn Fußgänger ins Spiel kommen, wird alles noch ein bisschen komplizierter. An der Einfahrt müssen Fußgänger vor dem Überqueren der Straße warten und Autos durchlassen - außer natürlich, es gibt eine spezielle Beschilderung und Markierung (Zebrastreifen). Anders sieht es an der Ausfahrt aus (siehe rechts). Hier müssen Autofahrer nämlich auf jeden Fall besonders auf querende Fußgänger achten, Rücksicht nehmen und wenn nötig warten, da die Situation wie das Rechtsabbiegen eingeordnet wird (StVO §9 Abs.).

Radfahrer müssen sich im Kreisverkehr grundsätzlich so verhalten wie Autofahrer, also zum Beispiel beim Verlassen Handzeichen geben. Ist im Kreisverkehr eine extra Spur für Fahrradfahrer vorgesehen, müssen Radler diese benutzen und haben wie Autos im Kreisel Vorfahrt (siehe links). Das gilt auch für begleitende Fahrradwege (bis fünf Meter vom Kreisel entfernt, die Kreisverkehrbeschilderung steht vor dem Radweg). Manchmal gibt es eine extra Beschilderung für Radfahrer, die natürlich beachtet werden muss.

Immer wieder erreicht mich in meinem Arbeitsalltag die Frage, wie man sich als Fußgänger oder Radfahrer an einem Kreisverkehr mit oder ohne Fußgängerüberweg - umgangssprachlich häufig auch als Zebrastreifen bezeichnet - verhält. Fußgänger haben mit und ohne Fußgängerüberweg Vorrang gegenüber aus dem Kreisverkehr ausfahrenden Fahrzeugen. Bereit? Ausfahrende Fahrzeuge vs. Das liegt daran, dass beim Abbiegen auf Fußgänger besonders Rücksicht genommen werden muss.

Oder du fragst dich jetzt: Moment mal, als ich gestern einem Kreisverkehr überquert habe, haben mir die ausfahrenden Fahrzeuge nicht Vorrang gewährt. Nimm Blickkontakt mit denen ausfahrenden Fahrzeugen auf.

Es gibt jedoch wie immer Ausnahmen.

Radfahrer genießen an Fußgängerüberwegen keinen Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen. Radfahrer, die ihr Rad schieben, sind allerdings zu Fuß unterwegs.

So viel zur Theorie. Bedenke immer, dass du als Radfahrer keine Knautschzone hast.

Beim Überqueren eines Kreisverkehrs musst du als Fußgänger demnach zunächst den einfahrenden Fahrzeugverkehr durchfahren lassen.

Auch hier empfehle ich dir jedoch den Fahrzeugverkehr genau zu beobachten, bevor du zum Queren ansetzt. Achte darauf, ob der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit auch tatsächlich reduziert.

Einzige Ausnahme: Der Fußgängerüberweg ist zu weit vom Kreisverkehr entfernt.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit gehörst du zur Gruppe der Geisterradler. Hört sich wie eine verschworene Gemeinschaft an. Wenn du hier querst, steigt dein Unfallrisiko enorm. Kehre am Besten um und sortiere dich ordnungsgemäß in den Kreisverkehr ein.

Fußgänger sind an Kreisverkehren ohne Fußgängerüberwege gegenüber ausfahrenden Fahrzeugen bevorrechtigt, da beim Abbiegen auf Fußgänger besonders Rücksicht genommen werden muss.

Kreisverkehre bieten bei Beachtung der entwurfstechnischen Regelwerke ein hohes Sicherheitsniveau für alle Verkehrsteilnehmer. Besonders Fußgänger und Radfahrer profitieren von den geringen Geschwindigkeiten, dem dadurch bedingten kooperativen Verkehrsverhalten und von der einfachen Begreifbarkeit und Übersichtlichkeit dieser Knotenpunktsform.

Zur Führung der Radfahrer sind in Kreisverkehren grundsätzlich zwei Lösungen möglich. Zum einen auf umlaufenden Radwegen, zum anderen direkt auf der Kreisfahrbahn.

Für beide Führungsformen gilt: Fahren Sie eindeutig und berechenbar. Für die anderen Verkehrsteilnehmer muss klar sein, was Sie vorhaben.

Die Führung auf umlaufenden Radwegen ist durch die Benutzungspflicht der Radwege vorgegeben und muss nicht näher erläutert werden.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Kreisverkehre in den meisten Städten. Auch aus dem Stadtbild von Münster sind sie nicht mehr wegzudenken. Grundsätzlich gelten sie als sicher, trotzdem bergen sie vor allem für Radfahrer Gefahren und Unsicherheiten. Damit Sie sicher durch den Kreisverkehr kommen, folgen hier sieben Tipps für Radfahrer in Kreisverkehren.

Sieben Tipps für Radfahrer in Kreisverkehren

1. Beschilderung beachten

Achten Sie immer auf die Beschilderung. Sie gibt die Vorfahrtsregeln an und kann je nach Kreisverkehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich gilt: Wer im Kreisverkehr auf der Fahrbahn fährt, hat Vorfahrt vor einfahrenden Fahrzeugen. Besitzt der „Kreisverkehr“ kein blaues rundes Schild mit drei weißen Pfeilen, handelt es sich um selten vorkommende „unechte Kreisverkehre“, sodass rechts vor links gilt.

Diese Kombination von Verkehrsschildern zeigt an, dass es sich um einen Kreisverkehr handelt und den im Kreisverkehr fahrenden Fahrzeugen Vorfahrt gewährt werden muss.

2. Nicht jeder Kreisverkehr ist gleich

Es gibt vor allem Unterschiede zwischen Kreisverkehren inner- und außerorts. „Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Autos beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr nur Fußgängern Vorrang einräumen, Radfahrern dagegen nicht. Diese werden den Autos durch Vorfahrtszeichen in der Regel untergeordnet“, weiß Volker Wittenbreder, Leiter der Direktion Verkehr beim Polizeipräsidium Münster. Währenddessen gelten innerorts andere Regeln. Dort haben meist sowohl Fußgänger als auch Radfahrer durch farbig markierte Überquerungshilfen Vorrang. Auf einem Kilometer Strecke können so zwei unterschiedliche Verkehrsregeln gelten und für Verwirrung sorgen. „Achten Sie darauf, ob Sie sich inner- oder außerorts befinden, wenn Sie auf einen Kreisverkehr zufahren und bleiben Sie im Zweifelsfall lieber stehen“, rät der Polizeidirektor Radfahrern.

3. Radweg benutzen

Wenn der Kreisverkehr einen Radweg besitzt, muss dieser benutzt werden. Ist der Radweg direkt neben den Übergängen für Fußgänger - diese sind meist Zebrastreifen - haben Radfahrer Vorfahrt vor ein- und ausfahrenden Fahrzeugen. Gibt es keine Zebrastreifen, gelten die zuvor genannten Vorfahrtsbeschilderungen. Die Radwege sollten Sie nur entgegen dem Uhrzeigersinn, also parallel zu den Fahrzeugen im Kreisverkehr, befahren, um andere Fahrzeuge nicht von rechts zu überraschen.

4. Toten Winkel vermeiden

Ein toter Winkel kann beispielsweise entstehen, wenn ein Radfahrer rechts neben einem Auto fährt und im Kreisverkehr bleiben möchte, während der Autofahrer diesen verlassen möchte und den Radfahrer dabei möglicherweise übersieht. Fahren Sie daher immer in der Mitte der Spur und vor statt neben den Autos. „Radfahrer haben oft das Gefühl, wenn sie direkt im Kreisverkehr mit den Autos fahren, seien sie gefährdeter als neben den Fahrzeugen oder auf einem gesonderten Radweg. Die polizeiliche Erfahrung zeigt aber, dass das Gegenteil der Fall ist“, stellt Volker Wittenbreder heraus.

Damit Radfahrer nicht in den toten Winkel eines Autos geraten, sollten sie bestenfalls vor dem Fahrzeug fahren. Am Ludgeri-Kreisel sollen zusätzliche "Holperflächen" die Radfahrer auf den toten Winkel aufmerksam machen.

5. Sichtbarkeit erhöhen

Um zu vermeiden, von Autofahrern übersehen zu werden, sollten Sie die eigene Sichtbarkeit erhöhen. Fahren Sie also immer mit Licht und ergänzen Sie ihr Fahrrad mit Speichenreflektoren und tragen Sie beispielsweise eine Warnweste.

6. Handzeichen geben und Blickkontakt herstellen

Fahren Sie vorausschauend und machen Sie andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam. Das gilt sowohl, wenn Sie auf der Fahrbahn mit den Autos fahren als auch, wenn Sie sich auf dem Radweg befinden. Insbesondere beim Abbiegen ist es wichtig, die Hand rauszuhalten und Blickkontakt aufzunehmen, um sicher zu gehen, dass Sie gesehen werden.

7. Rücksicht nehmen

Wie Paragraf eins der Straßenverkehrsordnung besagt, können Unfälle am ehesten vermieden werden, wenn alle Verkehrsteilnehmer aufeinander Rücksicht nehmen. Natürlich gilt das auch für Kreisverkehre. „Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf ihre Intuition und nehmen Sie Rücksicht“, empfiehlt Wittenbreder.

Zusätzliche Hinweise

  • Zunächst muss lt. StVO ein Kreisverkehr an jeder Zufahrt mit dem Zeichen 215 "Kreisverkehr" und 205 "Vorfahrt gewähren" ausgeschildert sein.
  • haben Vorrang vor ausfahrenden Fahrzeugen.
  • Fußgänger müssen einfahrenden Fahrzeugen Vorrang gewähren.
  • die in den Kreisverkehr einfahren möchten, müssen die Vorfahrt der bereits im Kreisverkehr fahrenden Verkehrsteilnehmer beachten.
  • Blinken oder Handzeichen bei der Einfahrt sind unzulässig (§8, Absatz 1a StVO).
  • Wer aus dem Kreisverkehr ausfahren möchte, muss Blinken bzw. Handzeichen geben.

Die Schilder regeln dabei die Vorfahrtsregelung auf der Kreisel-Fahrbahn. Es können an einem Kreisverkehr zusätzliche Schilder aufgestellt sein, die weitere Regelungen beinhalten. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Radfahrer außerhalb der Fahrbahn auf einem abgetrennten Radweg fahren. Das bedeutet dann, dass der Radfahrer den Verkehrsteilnehmern auf der gesamten kreuzenden Straße die Vorfahrt gewähren muss.

Achtung: Es ist ein Irrtum zu glauben, man müsse dann nur dem ausfahrenden Verkehr den Vorrang geben und hätte vor dem einfahrenden Verkehr selber Vorang, weil der auch die Vorfahrt gewähren muss. Das Zeichen 205 vor dem Kreisverkehr bezieht sich auf die Fahrzeuge im Kreisverkehr.

Aufgrund eines Unfalls gab es hierzu bereits ein Gerichtsverfahren. Das Oberlandesgerichts Hamm entschied im Juli 2013, dass sich die Vorfahrt innerhalb eines Kreisverkehrs bei getrennter Führung eines Radweges nicht auf den Radverkehr erstreckt, wenn dort für die Radfahrer eigene kleine "Vorfahrt gewähren"-Schilder aufgestellt sind. Die verunfallte Radfahrerin hatte daraufhin dem ausfahrenden Verkehr die Vorfahrt gewährt und war mit einem einfahrenden Auto kollidiert.

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