Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen, ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Der Mythos, dass Radfahrer immer auf einem Radweg fahren müssen, hält sich hartnäckig. Doch wann handelt es sich um benutzungspflichtige Radwege und wann dürfen Radfahrer entscheiden, wo sie fahren?
Grundlagen der Radwegbenutzungspflicht
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es eine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht nicht gibt. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss. Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht nur dann, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird.
Die gesetzliche Grundlage ist in § 2 StVO zu finden. In Absatz 4 ist bezüglich der Pflicht, einen Fahrradweg nutzen zu müssen Folgendes bestimmt:
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Sind als keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Der Gehweg ist in jeden Fall tabu, es sei denn, eine Begleitperson ab 16 Jahren begleitet ein Kind unter 8 Jahren. In diesem Fall darf die Begleitperson auch auf dem Gehweg fahren.
Benutzungspflichtiger Radweg: Das Schild und dessen Bedeutung
Was bei den genannten Verkehrsschildern zu beachten ist, wird in Anlage 2 der StVO definiert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Zeichen sowie zu den geltenden Verkehrsregeln:
Ist das Zeichen 237 am Radweg aufgestellt, gilt gemäß den Vorschriften der Anlage 2 StVO:
- Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt
- Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht)
- Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig
- Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen erlaubt sein, Radverkehr hat Vorrang
Die gleichen Vorgaben sind beim gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) und beim getrennten Geh- und Radweg (241) zu beachten.
Radverkehr auf gemeinsamen und getrennten Wegen
Auf gemeinsamen und getrennten Rad- und Gehwegen ist Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts.
Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.
Radweg ohne Benutzungspflicht
Neben Radwegen, die durch die blauen Verkehrsschilder gekennzeichnet sind und benutzt werden müssen, gibt es auch Radwege, bei denen es dir als Radfahrer freisteht, ob du diese oder lieber die Fahrbahn benutzen möchtest.
Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist. Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.
Weitere Arten von Streifen für Radfahrende
Neben der Fahrbahn gibt es zwei Sonderwege, die baulich voneinander getrennt sind: einen Geh- und einen Radweg. In der Regel ist der direkt an der Bebauung liegende Weg der Gehweg.
Nach der StVO ist ein Radfahrstreifen durch das Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und durch das Zeichen 295, die durchgezogene Linie, von der Fahrbahn abgetrennt. Es handelt sich also um einen Sonderweg, der jedoch nicht baulich, zum Beispiel durch einen Grünstreifen, von der Fahrbahn abgetrennt ist.
Ein Schutzstreifen ist durch das Zeichen 340, die gestrichelte Linie, gekennzeichnet und darf von Autofahrern mitbenutzt werden.
Gehweg mit Zusatzschild "Radverkehr frei"
Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!
Verbot der Gehwegbenutzung
Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße \emph{ein} Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg. Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Neben einem Radweg ohne Benutzungspflicht kann es auch Ausnahmen geben, wenn eigentlich eine Pflicht, den Fahrradweg zu befahren bestehen würde. Ist der Weg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar, kann die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein.
Diese Ausnahme greift beispielsweise, wenn der Weg vereist oder verschneit und nicht geräumt ist. Aber auch wenn der Radweg zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder die Fahrbahn beschädigt ist, dürfen Radfahrer dann auf die Straße ausweichen und dort so lange fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist.
Die Benutzung des Radwegs muss nicht benutzt werden,wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.
Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.
Sanktionen bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Beschilderten Radweg nicht benutzt: 20 Euro mit Behinderung, 25 Euro mit Gefährdung 30 Euro mit Unfall oder Sachbeschädigung 35 Euro
Radfahren auf dem Gehweg: 10 Euro mit Behinderung, 15 Euro mit Gefährdung, 20 Euro mit Unfallfolge, 25 Euro
Bußgelder bei Rotlichtverstößen
- Fahren über eine rote Ampel, 60 Euro und 1 Punkt
- mit Gefährdung, 100 Euro und 1 Punkt
- mit Unfall, 120 Euro und 1 Punkt
- Fahren über eine rote Ampel, die länger als eine Sekunde rot war, 100 Euro und 1 Punkt
- mit Gefährdung, 160 Euro und 1 Punkt
- mit Unfall, 180 Euro und 1 Punkt.
Punkte in der Verkehrssünderkartei des Kraftfahrbundesamtes können Kinder ab 12 Jahren sammeln. Ein eingetragener Punkt, zum Beispiel nach einer Rotlichfahrt, verjährt nach 2,5 Jahren. Wenn Sie acht Punkte gesammelt haben, wird der Füherschein entzogen. Haben Sie keinen Führerschein, aber “Punkte in Flensburg”, kann es schwieriger werden, eine Fahrerlaubnis für KFZ erteilt zu bekommen.
Regelungen für Kinder
Da die Radwegbenutzungspflicht für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren entfällt, gelten für Kinder und Familien andere Regeln. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen: Der Radverkehr darf den Fußgängerverkehr nicht gefährden oder behindern.
Kinder bis acht Jahren müssen den Gehweg benutzen, der Radweg ist für sie tabu. Kinder zwischen acht und zehn Jahren können mit dem Fahrrad den Gehweg oder den Radweg nutzen.
Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg oder einem baulich von der Fahrbahn getrennten Radweg fahren. Fahrbahn, Radfahr- und Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen.
Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren dürfen den Gehweg oder den Radweg/Radfahrstreifen/Schutzstreifen benutzen. Dort, wo es Erwachsene dürfen, dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren.
Beim Fahren auf dem Gehweg darf eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson das Kind begleiten. Auf Fußgänger müssen beide besonders Rücksicht nehmen. (Erläuterung von ADFC-Rechtsreferent Roland Huhn 9/18: Auf Gehwegen gibt es keine Fahrtrichtung. Die dort zugelassenen Kinder dürfen in beiden Richtungen fahren, die Begleitung ebenfalls. Den Problemen, die dadurch an Einmündungen entstehen können, will der Gesetzgeber dadurch begegnen, dass beide absteigen müssen, um die einmündende Straße zu überqueren.)
Für Kinder ab dem 10. Geburtstag gelten die selben Regeln wie für Erwachsene. (Stand: September 2018)
Verhalten im Straßenverkehr
In Paragraf 1 der StVO steht: “Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.” Denken Sie daran, wenn Sie sich in unklaren Situationen wie auf Radwegen außerorts und an Kreisverkehren befinden oder das Befahren eines unbeschilderten Radweges in Erwägung ziehen.
Seien Sie sich bewusst, dass Sie als Rennradfahrer als besonders schneller (und oft routinierter) Verkehrsteilnehmer auch ein hohe Verantwortung tragen. Insbesondere Kinder, alte oder körperlich eingeschränkte Personen können Ihre Geschwindigkeit möglicherweise nicht richtig einschätzen.
Radfahren in der Gruppe
Laut neuer StVO dürfen Fahrradfahrer nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gruppen mit mindestens 16 Fahrradfahrern. Diese dürfen nach StVO § 27 einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Laut §27 Abs. 1 StVO dürfen mehr als 15 Radfahrer einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Ampelregelung für Radfahrer
Falls vorhanden, müssen Sie sich an die Lichtzeichen für den Fahrradverkehr halten. Dabei kann es sich entweder um eine eigene Fahrradampel handeln oder um ein Kombisignal. Ausschlaggebend ist das Fahrradpiktogramm in der Leuchtfläche der Ampel.
Ist keine eigene Ampel für den Fahrradverkehr vorhanden, müssen Sie sich nach der Ampel für den KFZ-Verkehr richten - auch wenn Sie neben der Fahrbahn auf dem Radweg fahren, das gilt auch für Rennradfahrer. Eine Haltelinie auf dem Radweg verdeutlicht, dass Sie bei Rotlicht für den KFZ-Verkehr auf dem Radweg ebenfalls anhalten müssen.
Bis zum 31. Dezember 2016 galt für Radfahrende die Fußgängerampel. Die Änderung dieser Regel ist vielen KFZ-Führern unbekannt - rote Fußgängerampeln werden häufig als “Freibrief” für das schnelle Rechtsabbiegen ohne Schulterblick missbraucht. Sie sollten als Rennradfahrer daher stets damit rechnen, dass Ihnen in so einem Fall die Vorfahrt genommen wird.
Verkehrssicherheit und Verhalten im Straßenverkehr
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Die Nutzung des Radwegs ist nur dann verpflichtend vorgeschrieben, wenn ein solcher amtlich durch die Zeichen 237, 240 und 241 ausgewiesen ist. Bei einer Behinderung auf dem Radweg ist eine Nutzung der Straße erlaubt. Auf den Gehweg dürfen Erwachsene nicht ausweichen.
| Verkehrszeichen | Bedeutung | Pflichten |
|---|---|---|
| 237 (Radweg) | Sonderweg für Radfahrer | Benutzungspflicht, Fahrbahnbenutzung verboten |
| 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) | Weg für Fußgänger und Radfahrer | Benutzungspflicht, Rücksicht auf Fußgänger |
| 241 (Getrennter Geh- und Radweg) | Getrennte Bereiche für Fußgänger und Radfahrer | Benutzungspflicht des jeweiligen Bereichs |
Verwandte Beiträge:
- Radwegpflicht für Radfahrer: Regeln & Ausnahmen
- Radfahrerinnenbeine: Training, Pflege & die schönsten Looks
- Verkehrszeichen für Radfahrer: Übersicht & Erklärungen
- Kalte Hände beim Radfahren? So wirst du das lästige Problem endlich los!
- Shimano Kettenblatt 32 Zähne 11 Fach Test – Die perfekte Übersetzung für dein Mountainbike!
Kommentar schreiben